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Aufräumkosten nach Sturmschaden – Wohngebäudeversicherung (OLG München, Beschl. v. 16.01.2019 – 25 U 3650/18)

Die erstattungsfähigen Aufräumkosten bei einer Wohngebäudeversicherung umfassen bei einem vom Sturm beschädigten Baum die Entsorgung des gesamten Baumes. Dies gilt, wenn infolge des Absterbens oder Umstürzens eines Baumes oder Baumteils der noch im Boden verbleibende Baumteil nicht ohne weiteres –etwa wegen der Standsicherheit- im Boden verbleiben kann.

Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden

Die Wohngebäudeversicherung umfasst in der Regel unter anderem die Erstattung von Sturmschäden auf dem Grundstück. In dem hier vom OLG München zu entscheidenden Rechtsstreit war zu klären, ob die zu erstattenden Aufräumkosten auch den Abtransport und die Entsorgung des im Erdreich noch verwurzelten abgespaltenen Baumes umfassen. Die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den umgestürzten Teil des Baumes war unstrittig.

Der Fall

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung ab. Nach dem Vertrag übernimmt die Beklagte unter anderem die notwendigen Aufräumungskosten der auf dem Grundstück gepflanzten Bäume, welche durch den Sturm abgestorben oder umgestürzt sind. In dem Vertrag heißt es insbesondere: „Die erstattungsfähigen Kosten umfassen den Abtransport und die Entsorgung umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück einschließlich der Entfernung des Wurzelstocks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist sowie der Einebnung des Erdreichs am ehemaligen Standpunkt des Baumes…“.

Umgestürzter Baum

Durch einen Sturm wurde die Buche im Garten des Klägers erheblich beschädigt. Der Baum ist derart gespalten worden, dass ca. 60% des Baumes umknickte und ca. 40% des Baumes stehen blieb. Das ergab ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Nach Auffassung des Klägers war der noch im Erdreich verbliebene Baumteil nicht mehr überlebensfähig. Der Kläger begehrte die Erstattung der Kosten für den Abtransport und die Entsorgung des gesamten Baumes, also auch des noch im Erdreich verwurzelten Baumteils. Die Beklagte wollte nur die Kosten für den abgeknickten Baumteil erstatten. Die Kostenübernahme für den Baumteil im Erdreich lehnte die Beklagte ab. Der Kläger erhob Klage vor dem zuständigen Landgericht.

Prozessverlauf

Das Landgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Restbaum, also der noch im Erdreich verwurzelte Teil des Baumes, noch überlebensfähig war. Die Überlebensfähigkeit des Restbaumes wurde durch das Gutachten nicht in Frage gestellt, so das Gericht. Es war daher nicht von einem Totalverlust bzw. einem Absterben auszugehen. Somit hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Abtransport und Versorgung des noch im Erdreich verwurzelten Baumteiles.

Der Kläger legte Berufung beim OLG München ein. Das OLG München befasste sich mit der Angelegenheit und teilte mit seinem Hinweisbeschluss vom 16.01.2019 seine Rechtsauffassung mit.

Beschluss des OLG München

Das OLG München weist in seinem Beschluss darauf hin, wie die streitgegenständliche Klausel im Versicherungsvertrag auszulegen ist. Es hat erhebliche Zweifel daran, dass die Klausel so auszulegen ist, dass zwischen „Teilbaum“ und „Restbaum“ unterschieden werden soll.

Durschnittlicher Versicherungsnehmer bei Auslegung entscheidend

Grundsätzlich muss eine Versicherungsklausel so ausgelegt werden, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel versteht. Das OLG München verweist dabei auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist daher zu prüfen, ob nach Ansicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein Baum aufgrund des Sturmes abgestorben oder umgestürzt ist und deshalb beseitigt werden muss.

Keine Aufspaltung in Teilbaum und Restbaum

Das OLG München weist darauf hin, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine „gedankliche Aufspaltung der Klausel in Teilbäume und Restbäume“ vornehmen wird. So liegt es insbesondere in der Natur der Sache, dass bei einem Sturm ein Baum derart umknickt oder umstürzt, dass noch Teile des Baumes stehend im Boden verbleiben. Hierauf weist das OLG München in seinem Beschluss hin.

Beseitigung des gesamten Baumes

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf also davon ausgehen, dass die Erstattung der Kosten auch für die Beseitigung solcher Baumteile gilt, die –so wie der Wurzelstock auch- nicht ohne weiteres auf dem Grundstück verbleiben können. So sieht es das OLG München. Da eine gedankliche Aufspaltung des Baumes in Baumteile von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden kann, müssen sich die Aufräumungskosten auf den gesamten Baum inklusive Wurzelwerk beziehen. Diese Rechtsauffassung vertritt das OLG München in seinem Hinweisbeschluss.

Überlebensfähigkeit nicht relevant

Auf die Frage der Überlebensfähigkeit kommt es nach Auffassung des OLG München nicht an. Denn die natürliche Regeneration des gesamten Baumes gemäß Versicherungsklausel war in jedem Fall aufgrund des Abspaltens eines erheblichen Baumteils ausgeschlossen.

OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.01.2019 – 25 U 3650/18

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