Wird der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über die Änderung der Flugzeiten informiert, kann er Entschädigung verlangen. Bei Unterbreitung eines Alternativangebots muss u.U.eine kürzere Frist hingenommen werden. Die Information auf der Homepage des Luftfahrtunternehmens genügt nicht. Es genügt auch nicht, wenn der Reiseveranstalter informiert wird. Vielmehr muss der Fluggast direkt mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderung der Flugzeiten informiert werden. So urteilte das Amtsgericht Nürnberg (AG Nürnberg) am 23.01.2019.
Bei einer gebuchten Flugreise kommt es nicht selten zu einer nachträglichen Änderung der Flugzeiten. Dies kann für den Reisenden mit Unannehmlichkeiten und organisatorischem Aufwand verbunden sein. Die Fluggastrechteverordnung sieht daher in Artikel 5 für den Reisenden einen Anspruch auf Entschädigung vor. Mit einem solchen Anspruch hatte sich das Amtsgericht Nürnberg zu befassen.
Der Kläger buchte über ein Reisebüro für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Flugreise nach Rhodos. Der Abflug war für den 03.08.2018 um 5.00 Uhr von Nürnberg geplant. Der Kläger sollte mit seiner Familie um 8.55 Uhr auf Rhodos landen.
Aufgrund einer Flugplanänderung verschob sich der Abflug am 03.08.2018 von 5.00 Uhr auf 18.05 Uhr. Am 19.07.2018, zwei Wochen und ein Tag vor dem geplanten Abflug, versuchte der Kläger online Sitzplätze zu reservieren.
An diesem Tag fand sich auf der Homepage des Luftfahrtunternehmens bereits der Hinweis auf eine Flugplanänderung. Am 20.07.2018 nahm der Kläger Kontakt zu seinem Reisebüro auf, vermutlich aufgrund der auf der Homepage angegebenen geänderten Flugzeiten.
An diesem Tag wurde das Reisebüro vormittags vom Reiseveranstalter über die geänderten Flugzeiten in Kenntnis gesetzt. Am 21.07.2018, somit weniger als zwei Wochen vor dem Abflug, erhielt der Kläger vom Luftfahrtunternehmen eine E-Mail mit der Mitteilung, dass der Abflug am 03.08.2018 nun um 18.05 Uhr stattfindet. So kam es dann auch.
Noch am 02.08.2018 machte der Kläger über seinen Rechtsanwalt Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend. Er ist der Auffassung, er sei nicht rechtzeitig über die Flugplanänderung informiert worden. Der Kläger verlangt für sich und seine Familie Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.600,- €.
Das Luftfahrtunternehmen lehnte eine Zahlung ab. Spätestens am 19.07.2018 habe der Kläger Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlangt. Er wurde somit mehr als zwei Wochen vor Abflug informiert. Damit käme eine Entschädigung nicht in Betracht, so das Luftfahrtunternehmen. Der Kläger erhob sodann Klage vor dem Amtsgericht Nürnberg.
Das AG Nürnberg gab dem Kläger Recht. Es verurteilte das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 1.600,- €.
Nach Auffassung des AG Nürnberg kommt für eine Entschädigung allein Artikel 5 Absatz 1 lit. c i der Fluggastrechteverordnung in Betracht. Hiernach muss eine Entschädigung gezahlt werden, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über eine Annullierung informiert wird. Die anderen Alternativen unter Artikel 5 Absatz 1 lit. c waren nicht einschlägig, da dem Kläger ein Angebot zur anderweitigen Beförderung nicht unterbreitet wurde.
Nach Auffassung des AG Nürnberg lagen die Vorraussetzungen für eine Entschädigung vor. In der Änderung der Flugzeit lag zugleich die Annullierung des ursprünglichen Fluges am 03.08.2018 um 5.00 Uhr. Der Kläger und seine Familienangehörigen sind nicht rechtzeitig, also mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug, informiert worden.
Eine Information am 19.07.2018 wäre noch rechtzeitig gewesen. Jedoch genügte die Angabe der Änderung der Flugzeiten auf der Homepage der Beklagten nicht. Hierauf weist das AG Nürnberg hin. Nach Auffassung des AG Nürnberg genügt es nicht, wenn ein Fluggast lediglich Kenntnis von den geänderten Flugzeiten erlangt, ohne dabei „ausdrücklich und bewusst vom ausführenden Luftfahrtunternehmen über die Änderung unterrichtet zu werden“.
Auch nicht ausreichend ist es, wenn das Luftfahrtunternehmen lediglich den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler über die Änderung der Flugzeiten informiert. Hierauf weist das AG Nürnberg in seinem Urteil hin.
Rechtzeitig wäre eine Information bis 20.07.2018 bis um 5.00 Uhr morgens gewesen. Auf eine etwaige Information am Vormittag des 20.07.2018 im Zusammenhang mit der Information des Reisebüros kommt es daher nicht an. Diese erfolgte unstreitig im Laufe des Vormittags und somit nach 5.00 Uhr.
Auch die Information per E-Mail am 21.07.2018 war in jedem Fall zu spät.
Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 b der Fluggastrechteverordnung. Hiernach beträgt die Entschädigung bei einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern bei einem innergemeinschaftlichen Flug 400,- € pro Fluggast. Dem Kläger und seiner Familie stand daher eine Entschädigung von insgesamt 1.600,- € zu.
AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2019 – 19 C 7200/18
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