Kommt es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahren eines Fahrzeugs auf die Autobahn zu einem Zusammenstoß, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. So entschied das Amtsgericht Frankenthal (AG Frankenthal) in seinem Urteil vom 21.06.2018 (3a C 41/18).
Der Kläger fuhr mit seinem PKW an der Anschlussstelle zur Autobahn auf die Autobahn auf und fuhr anschließend auf den Beschleunigungsstreifen. Als er sich bereits auf der Beschleunigungsspur befand, kam es zum Zusammenstoß mit dem LKW des Beklagten. Dieser fuhr dem klägerischen Fahrzeug hinten seitlich auf. Anders als der kurz zuvor auf die Autobahn aufgefahrene Kläger, befand sich der Beklagte bereits auf der Autobahn. Zum Zeitpunkt der Kollision war „Stop-and-Go-Verkehr“. Der Kläger ging von einem Verschulden des Beklagten aus und verlangte von diesem Schadensersatz. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim zuständigen AG Frankenthal.
Das AG Frankenthal wies die Klage ab.
Nach dem Beweis des ersten Anscheins trifft den Kläger und nicht den Beklagten ein Verschulden am Zusammenstoß der Fahrzeuge. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auf die Autobahn Auffahrenden, wenn sich der Unfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Autobahn ereignet (BGH, VersR 82, 672). Nach dem Urteil des AG Frankenthal ist von einem solchen Zusammenhang hier auszugehen. Der Vortrag der Parteien ergab, dass der Kläger beim Auffahren auf die rechte Spur der Autobahn den Beklagten schon sehen konnte. Die sich bereits auf der Autobahn befindlichen Fahrzeuge haben auf der durchgehenden Fahrbahn gemäß § 18 Absatz 3 StVO Vorfahrt. Der auf die Autobahn auffahrende Verkehr ist wartepflichtig und „darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet und behindert“, so das AG Frankenthal. Aufgrund der Kollision war nach dem Urteil des AG Frankenthal von einer solchen Behinderung auszugehen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für ein Verschulden des Klägers.
Der Kläger hätte den Beweis des ersten Anscheins erschüttern können. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass er gefahrlos auf die Autobahn aufgefahren ist. Von einem gefahrlosen Auffahren auf die Autobahn müsste man ausgehen, wenn eine hinreichend große Lücke bestanden hätte. Hierauf weist das AG Frankenthal hin. Dies konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen. Den Beweis des ersten Anscheins konnte der Kläger somit nicht erschüttern.
Ergänzend weist das AG Frankenthal darauf hin, dass bereits auf der Autobahn befindliche Fahrzeuge grundsätzlich auf die Überholspur abbiegen sollen, um den Auffahrenden die Auffahrt auf die Autobahn zu erleichtern. Verlassen darf sich der Auffahrende hierauf jedoch nicht. Im Übrigen herrschte während des Zusammenstoßes unstreitig „Stop- and-Go-Verkehr“. Ein Ausweichen auf die Überholspur war nach Auffassung des AG Frankenthal gar nicht vorstellbar.
Aufgrund des Beweises des ersten Anscheins war von einem Verschulden des Klägers und nicht des Beklagten auszugehen.
Das AG Frankenthal wies daher die Klage vollumfänglich ab.
AG Frankenthal, Urteil vom 21.06.2018 – 3a C 41/18
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