Categories: Verkehrsrecht

Fahrverbot auch nach Rotlichtverstoß bei “Mitzieheffekt” (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18)

Wer bei Rot über die Ampel fährt, muss sich auf ein Fahrverbot einstellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer versehentlich auf eine grüne Ampel der Nebenspur achtete und zusammen mit den Fahrzeugen der Nebenspur anfuhr, dabei aber das für seine Spur angezeigte Rotlicht missachtete (2 Rb 8 Ss 830/18).

Das Amtsgericht Freiburg erkannte aufgrund der bereits seit mehr als eine Sekunde auf Rot geschalteten Ampel auf eine Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat (§ 25 Absatz 1 Satz 1 StVG, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKatV, BKat Anlage Nummer 132.3).

Der Fahrer gab sich damit nicht zufrieden und begehrte im Wege der Rechtsbeschwerde eine Reduzierung der Geldbuße auf 90 Euro und den Wegfall des Fahrverbots.

“Mitzieheffekt” – kein grober Fahrfehler

In vergleichbaren Fällen hatte das Karlsruher OLG bislang von einem Fahrverbot abgesehen, weil es sich nicht um einen groben Fahrfehler handele (vgl. 2 (6) SsBs 558/09, 2 Ss 89/96).

Vielmehr sei das Anfahren zusammen mit der benachbarten Spur – auch wenn dabei versehentlich eine rote Ampel überfahren wird – keine grobe Pflichtwidrigkeit. Das hatte zur Folge, dass der Rotlichtverstoß in der Regel kein Fahrverbot nach sich zog. Denn ein Fahrverbot wird in der Regel nur bei besonders groben Pflichtverstößen verhängt (§ 25 Absatz 1 Satz 1 StVG).

Änderung der Rechtsprechung

Damit ist nun Schluss. Das OLG Karlsruhe änderte mit der Entscheidung seine Rechtsprechung und vertritt fortan die Rechtsauffassung, dass auch beim so genannten “Mitzieheffekt” ein grober Pflichtverstoß indiziert ist. Das bedeutet, dass nun auch im Karlsruher OLG-Bezirk bei Rotlichtverstößen grundsätzlich ein Fahrverbot verhängt wird. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn z. B. Umstände in der Person des Fahrers dies rechtfertigen. Das kann bei einem Augenblicksversagen der Fall sein oder wenn der Fahrer eine besondere Gefahrensituation darlegt, die ihn zum Überqueren der Kreuzung gezwungen hat.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18

Tom

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