Der Umfang des Nutzungsrechts des Mieters bestimmt sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag. Aber auch ohne besondere vertragliche Regelung können Mieter Zutritt zu den Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses verlangen. Das betrifft beispielsweise die Mitbenutzung des Hofes und Fahrradabstellplatzes eines Mehrfamilienhauses.
Wenn ein ebenerdiger Zugang existiert, dürfen Mieter nicht auf den Weg durch das Treppenhaus verwiesen werden, wenn dazu Treppen überwunden werden müssen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (224 C 254/17) gilt das jedenfalls dann, wenn der Mieter gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, das Fahrrad über Treppen auf den Hof zu tragen.
Dementsprechend haben Mieter einen Anspruch auf Aushändigung sämtlicher Schlüssel, einschließlich des Hofschlüssels. Den Einwand des Vermieters, dass die Aushändigung des Hofschlüssels ein Risiko für die Sicherheit darstellt, ließ das Amtsgericht nicht gelten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Hoftor auch durch den Mieter nur zum Hindurchgehen geöffnet und dann wieder ordentlich verschlossen werde.
Hintergrund: Mieter haben nicht bloß einen Anspruch auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen des Hauses, sondern – so jedenfalls in dem vom AG Charlottenburg entschiedenen Fall – auf Gewährung einer bequemen Nutzungsmöglichkeit. Das gilt umso mehr, wenn Vermieter ihre Mieter unterschiedlich behandeln. Zwar sind Vermieter nicht an den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG gebunden, weil sie im Privatrecht agieren. Über Generalklauseln, wie Treu und Glauben nach § 242 BGB findet aber auch der Gleichbehandlungsgedanke Eingang in das Privatrecht.
Bei der Berliner Entscheidung, bei der es auch um Mietminderung und ausstehende Mieten ging, fiel sicherlich auch ins Gewicht, dass die Verweigerung der Hofbenutzung ein Versuch des Vermieters gewesen sein kann, dem Mieter das Leben zu erschweren.
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.01.2018 – 224 C 254/17
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