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Kein Schadensersatz bei verzögerter Abfertigung wegen Systemausfalls am Flughafen (BGH, Urt. v. 15.01.2019 – X ZR 15/18 und X ZR 85/18)

Ein mehrstündiger Systemausfall in einem Flughafenterminal kann außergewöhnliche Umstände begründen. In diesem Fall kann ein Fluggast wegen der verspäteten Abfertigung keinen finanziellen Ausgleich verlangen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15.01.2019 (X ZR 15/18 und X ZR 85/18).

Der Fall

Der BGH hatte in zwei Verfahren über Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Abfertigung am Flughafenterminal zu entscheiden.

Die Klägerinnen buchten einen Flug von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart. In New York kam es am Abfertigungsterminal zu einem mehrstündigen Systemausfall. Aufgrund dessen verzögerte sich der Abflug von New York nach London. Die Klägerinnen kamen mit mehrstündiger Verspätung in London an. Sie verpassten ihren ursprünglich vorgesehenen Anschlussflug nach Stuttgart. Schließlich kamen sie mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an.

Die Klägerinnen verlangten vom Luftfahrtunternehmen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- € nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung.

Prozessverlauf

Beide Klägerinnen erhoben beim zuständigen Amtsgericht Klage. Anschließend entschied das zuständige Landgericht aufgrund der eingelegten Berufungen. Es wies die Klagen vollumfänglich ab. Die Klägerinnen legten Revision ein

Über die Revisionen hatte nun der BGH zu entscheiden.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revisionen zurück.

Die Klägerinnen haben keinen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Fluggastrechteverordnung. So entschied der BGH.

Außergewöhnliche Umstände

Der mehrstündige Systemausfall beim Flughafenbetreiber begründet für das Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung. Diese waren nach Auffassung des BGH für das Luftfahrtunternehmen nicht zu vermeiden. Der Systemausfall stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens einwirkt, so der BGH. Die Abfertigungssysteme fallen in den Zuständigkeitsbereich des Flughafenbetreibers. Dies betrifft insbesondere die Überwachung, Wartung und die Reparatur. Das Luftfahrtunternehmen hat darauf keinen Einfluss. Darauf weist der BGH in seinem Urteil hin.

Zudem hat das Luftfahrtunternehmen vor Ort alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Durchführung und Beschleunigung der Abfertigung ergriffen. Dies stellte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, so der BGH.

Trotz aller zumutbaren Maßnahmen war die Verspätung für das Luftfahrtunternehmen nicht zu vermeiden. Es lagen außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung vor. Aus diesem Grund war eine Ausgleichszahlung nach dem Urteil des BGH nicht zu leisten.

Der BGH wies die Revisionen  zurück.

BGH, Urteil vom 15.01.2019 – X ZR 15/18 und X ZR 85/18

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