Instandsetzungsmaßnahmen in einer Mietwohnung muss der Vermieter rechtzeitig ankündigen. Bei rechtzeitiger Ankündigung hat der Mieter die Instandsetzung zu dulden. Die bei einer Modernisierungsmaßnahme geltenden hohen Anforderungen an die Ankündigung sind nicht anzuwenden. Die Duldung der Instandsetzungsmaßnahme umfasst auch die Pflicht des Mieters zur Abstimmung von Terminen. So entschied das LG Berlin mit seinem Beschluss vom 30.07.2018 (65 T 73/18).
Die Beklagten mieteten von der Klägerin eine Wohnung. Im Bad dieser Wohnung kam es zu einem Wasserschaden. Aufgrund des Wasserschadens war eine Instandsetzung des Bades erforderlich. Die Instandsetzungsarbeiten sollten von einer Sanitärfirma und einem Fliesenleger ausgeführt werden.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 12.07.2017 gegenüber den Beklagten die Ausführung dieser Instandsetzungsarbeiten an. Es folgten weiterer Schriftverkehr und Telefonate. Die Klägerin teilte den Beklagten unter anderem mit, dass die Arbeiten mehrere Tage dauern werden. Grund hierfür waren die Trocknungszeiten zwischen den Gewerken. Das Bad sollte mit einer vorhandenen Badewanne aber nutzbar bleiben. Einen detaillierter Bauablaufplan gab es nicht. Die Termine wollte die Klägerin über die Bauunternehmer mit den Beklagten abstimmen.
Die Beklagten weigerten sich jedoch, mit der Klägerin die geplante Instandsetzungsmaßnahme abzustimmen. Mit Schreiben vom 24.07.2017 setzte die Klägerin den Beklagten eine Frist von einer Woche. Auch hierauf erfolgte keine Abstimmung. Die Beklagten benannten auch nach Aufforderung keinen Termin für einen möglichen Beginn der Arbeiten. Sie gaben auch keine Gründe an, warum der von der Klägerin geplante eventuelle Zeitraum ab dem 08.08.2017 nicht passen würde. Zuvor beendeten die Beklagten ein Telefonat mit der Klägerin, als ein möglicher Arbeitsbeginn besprochen werden sollte. Eine Abstimmung zwischen den Parteien kam letztendlich nicht zustande.
Die Klägerin erhob gegen die Beklagten beim zuständigen Amtsgericht Klage. Sie begehrte von den Beklagten die Duldung der angekündigten Instandsetzungsmaßnahmen. Während des Verfahrens kam es zur Erledigung des Rechtsstreits. Das Amtsgericht legte die bis dahin entstandenen Kosten der Klägerin auf.
Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden. Nach Auffassung der Klägerin haben die Beklagten Anlass zur Klage gegeben. Daher waren die Kosten auch den Beklagten aufzuerlegen. So sah es die Klägerin.
Die Klägerin legte gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte nun über die angefallenen Kosten zu entscheiden.
Das LG Berlin gab der Klägerin Recht.
Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Beklagten haben die angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so das LG Berlin. Die Kostenentscheidung richtete sich nach § 91a Absatz 1 ZPO. Hiernach waren den Beklagten aufgrund des Sach- und Streitstandes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten gaben begründeten Anlass zur Klageerhebung. So entschied das LG Berlin.
Die Beklagten sind aufgrund der Ankündigungen der Klägerin zur Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet gewesen. Sie befanden sich im Verzug mit der Annahme der von der Klägerin angebotenen Leistungen, so das LG Berlin.
Die Ankündigungen der Klägerin waren auch ausreichend. Sie genügten den Anforderungen an die Ankündigung einer Instandsetzungsmaßnahme. Diese hatte gemäß § 555a Absatz 2 BGB rechtzeitig zu erfolgen. Die strengen Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB waren nicht zu erfüllen. Die Ankündigungen der Klägerin waren rechtzeitig. Insbesondere die im Schreiben vom 24.07.2017 gesetzte Frist von einer Woche war rechtzeitig. So entschied das LG Berlin. Die Beklagten wurden ab dem Schreiben vom 12.07.2017 ausreichend über die geplante Instandsetzungsmaßnahme informiert. Dass es sich um mehrere Schreiben handelte, ist nach Auffassung des LG Berlin irrelevant.
Das von der Klägerin begehrte Dulden der Instandsetzungsmaßnahme umfasste auch die Mitwirkung bei der Vereinbarung eines Arbeitsbeginns. Schließlich sollten die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten stattfinden. Hierauf weist das LG Berlin hin.
Die Klägerin hatte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 91a ZPO einen Duldungsanspruch gegen die Beklagten. Die Beklagten haben auch Anlass zur Klage gegeben. Daher waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen, so das LG Berlin.
LG Berlin, Beschluss vom 30.07.2018 – 65 T 73/18
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