Bei einer Rangelei mit mehreren Hunden haftet im Falle einer Verletzung jeder Hundehalter. Die Haftung besteht unabhängig davon, welcher Hund die Verletzung verursacht hat.
Den Verletzten trifft bei Eingreifen in die Hunderangelei ein Mitverschulden. Dies gilt insbesondere, wenn er seine Hand im Bissbereich der Hunde bewegt.
So entschied das Oberlandesgericht München (OLG München) mit Urteil vom 12.12.2018 (20 U 1474/18).
Die Klägerin ging mit ihrem Hund spazieren. Der Beklagte führte ebenfalls seinen Hund aus. Als beide Hunde aufeinander trafen, kam es zu einer heftigen Rangelei. Die Klägerin versuchte ihren Hund wegzuziehen. Sie griff ihrem Hund mit der rechten Hand unter den Hals. Dabei biss ihr eigener Hund der Klägerin in die rechte Hand.
Die Bissverletzungen an der Hand der Klägerin waren erheblich. Die Klägerin musste mehrfach an der Hand operiert werden. Es kam sogar zu einer Hauttransplantation. Noch Monate später konnte die Klägerin mit ihrer rechten Hand nichts anheben. Auch das Greifen fiel ihr schwer. Die Klägerin war aufgrund der Verletzung erheblich beeinträchtigt.
Die Klägerin sah die Verantwortung beim anderen Hundehalter. Ihrer Auffassung nach hat der Hund des Beklagten die Verletzung verursacht.
Die Klägerin erhob Klage gegen den anderen beteiligten Hundehalter. Sie begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz vollumfänglich ab. Eine Haftung des Beklagten war nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Zum einen wurde die Klägerin von ihrem eigenen Hund gebissen. Zum anderen lag ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin vor. Aus diesen Gründen war eine Haftung des Beklagten abzulehnen. So sah es zumindest das Landgericht.
Die Klägerin legte Berufung ein. Über die Berufung hatte nun das OLG München zu entscheiden.
Das OLG München sah zu Lasten des Beklagten einen Mitverschuldensanteil von 25%. Der Klägerin selbst haftete ein Verschuldensanteil von 75% an. So entschied das OLG München.
Die Haftung des beklagten Hundehalters folgt aus § 833 BGB. Dies besteht unabhängig davon, welcher Hund tatsächlich zugebissen hat. § 833 BGB begründet eine Gefährdungshaftung. Diese Norm statuiert daher nicht nur die Verantwortlichkeit für die Verletzung unmittelbar durch das Tier. Die Norm geht darüber hinaus. Ein nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang genügt. So entschied das OLG München. Es folgt damit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.12.2005, VI ZR 225/04).
Mit der Bissverletzung hat sich die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr mitursächlich verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, welcher Hund tatsächlich in die Hand der Klägerin gebissen hat.
Eine Haftung würde ausscheiden, wenn der Hund lediglich anwesend gewesen wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Beide Hunde waren nach Aussagen aller Beteiligten gleichermaßen an der Rangelei beteiligt.
Ohne Bedeutung ist, welcher Hund mit der Rangelei begonnen hat. Hierauf weist das OLG München hin.
Die Klägerin trifft nach Auffassung des OLG München ein erhebliches Mitverschulden. Sie griff mit ihrer Hand unvorsichtigerweise in den Bissbereich der Hunde. Dabei hat die Klägerin die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie hat sich nicht ausreichend auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt. So sah es das OLG München.
Darüber hinaus musste sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen.
Im Ergebnis sah das OLG München einen überwiegenden Verschuldensanteil bei der Klägerin.
Dem Beklagten war ein Verschuldensanteil von 25% anzulasten.
In dieser Höhe hatte die Klage der Klägerin Erfolg.
Im Übrigen wies das OLG München die Klage ab.
OLG München, Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18
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