Die Gefahr von Schimmelpilzbildung in einer Mietwohnung berechtigt nicht zur Mietminderung. Dies gilt, wenn die im Errichtungszeitpunkt der Wohnung geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.12.2018 (VIII ZR 271/17 und VIII 67/18)
Die Kläger sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten.
Die Beklagte errichtete die Wohnungen in den Jahren 1968 und 1971. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften wurden eingehalten.
Dennoch machten die Kläger Ansprüche auf Mietminderung geltend. Als Grund hierfür nannten die Kläger die Gefahr von Schimmelpilzbildung. Insbesondere in den Wintermonaten bestünde diese Gefahr aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden. Aus diesem Grund liege ein Mangel der Mietsache vor. Dieser Mangel berechtige zur Minderung der Miete. So sahen es zumindest die Kläger.
Die Kläger klagten zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht.
Sie beantragten die Feststellung einer Minderungsquote wegen eines Mangels in ihren Mietwohnungen.
Das Amtsgericht gab den Klägern Recht.
Die Beklagte legte Berufung beim zuständigen Landgericht ein.
Auch das Landgericht gab den Klägern Recht.
Es stellte eine Minderung der jeweiligen Monatsmiete fest. Das Landgericht sah in der Gefahr von Schimmelpilzbildung aufgrund von Wärmebrücken im Winter einen Mangel der Mietsache.
Die Beklagte legte Revision beim BGH ein.
Der BGH entschied: Ein Mangel liegt nicht vor!
Allein die Gefahr von Schimmelpilz stellt keinen Mangel dar, so der BGH.
Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Mangel einer Mietwohnung anzusehen. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Errichtung des Gebäudes die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden. So entschied der BGH.
Das war hier der Fall.
Grundsätzlich ist der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzusehen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden baulichen Vorschriften und technischen Normen sind einzuhalten.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen bestand noch keine Verpflichtung zur Anbringung einer Wärmedämmung. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet.
Ein Mangel an der Mietsache liegt aus diesem Grund nicht vor.
Hierauf weist der BGH hin.
Auch das den Mietern abverlangte Lüftungsverhalten führt nicht zu einem Mangel. Das entschied der BGH.
Das Landgericht war zuvor von einer Unzumutbarkeit des vom Mieter abverlangten Lüftungsverhaltens ausgegangen.
Der gerichtliche Sachverständige ging zur Vermeidung von Schimmelpilz von einem zweimal täglichen Stoßlüften von je 15 Minuten aus. Alternativ könnten die Mieter täglich dreimal für 10 Minuten stoßlüften. Dieses Lüftungsverhalten ist nach Auffassung des BGH nicht unzumutbar. Anders hatte es das Landgericht gesehen.
Der BGH hob die Urteile des Landgerichts im Hinblick auf die begehrte Mietminderung wegen etwaigen Schimmelpilzgefahr auf.
BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18
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