Zum Nachweis einer besonderen Qualifikation können Anwälte so genannte Fachanwaltschaften absolvieren. Die Anforderungen sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Erforderlich ist sowohl ein Lehrgang als auch der Nachweis einer Mindestanzahl praktischer Fälle.
Gerade jungen Anwälten fällt es oft nicht leicht, die erforderliche Anzahl von praktischen Fällen zusammen zu bekommen. Da liegt es nahe, beim Fachanwalts-Antrag auch Fälle zu nennen, die nicht so ganz passen.
Bei der juristischen Ausbildung wird zwischen Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichem Recht unterschieden. Diese Unterscheidung hat in erster Linie historische Gründe. Eigentlich handelt es sich beim Strafrecht um öffentliches Recht, denn Gegenstand des Strafrechts ist – wie es für das öffentliche Recht prägend ist – das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürgern und Staat und die Ausübung hoheitlicher Gewalt.
Dieser theoretische Ansatz kann allerdings nicht ohne Weiteres auf die FAO übertragen werden, zumal dann jeder Strafrechtlicher zugleich die praktischen Anforderungen an die Verleihung de der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht erfüllen würde. Maßgeblich ist vielmehr in erster Linie die FAO. Diese enthält spezielle Anforderungen an den „Fachanwalt für Strafrecht“, sodass diese Fälle eigentlich nicht für den „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ verwendet werden können.
Anders sieht es aber der Anwaltsgerichtshof Berlin für den Bereich des Strafvollzugsrechts (Urteil vom 27.03.2012 – I AGH 12/11). Das Gericht vertritt die Auffassung, dass das Strafvollzugsrecht dem besonderen Verwaltungsrecht zuzurechnen ist. Fälle aus dem Strafvollzugsrecht beinhalten oft Verwaltungsakte und verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Es kann daher nach Auffassung des Gerichts für diesen Teilbereich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine rein strafrechtliche Tätigkeit handelt. Antragsteller können daher Fälle aus dem Strafvollzugsrecht durchaus auch beim Antrag auf Verleihung des Titels „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ anführen.
Anwaltsgerichtshof Berlin Urteil vom 27.03.2012 – I AGH 12/11
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