Reisezeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, ist zu vergüten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.10.2018 (5 AZR 553/17).
Der Kläger ist Bauleiter in einem Unternehmen. Er wurde von seiner Arbeitgeberin zu einem Projekt nach China geschickt. An den Reisetagen erhielt der Kläger lediglich eine Vergütung für die reguläre Arbeitszeit von acht Stunden. Die tatsächliche Reisezeit ging jedoch darüber hinaus. Eine Vergütung hierfür erhielt der Bauleiter nicht.
Der Bauleiter erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es begründete die Klagabweisung unter anderem damit, dass die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit mit der übertariflichen Bezahlung des Bauleiters abgegolten seien.
Das zuständige Landesarbeitsgericht (LArbG) entschied anders. Nach Auffassung des LArbG ist die Reisezeit insgesamt aufgrund des einschlägigen Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) zu vergüten. Die im RTV-Bau enthaltene Vergütungsregelung für Reisezeiten gelte auch für Flugzeiten ins Ausland, so das LArbG.
Das BAG bestätigte dem Grunde nach die Auffassung des LArbG.
Die Reisezeit zur auswärtigen Tätigkeit ist grundsätzlich wie Arbeitszeit zu vergüten. Denn die Reisezeit ist ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, so das BAG. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ins Ausland versendet.
Handelt es sich um eine Flugreise, ist jedoch nur die Reisezeit in der Economyklasse als erforderliche Reisezeit zu vergüten. Hierauf weist das BAG hin. Der klagende Bauleiter ist auf eigenen Wunsch in der Businessklasse mit Zwischenstopp in Dubai geflogen. Die tatsächliche Reisezeit war daher länger als die wirklich erforderliche Reisezeit. Eine Non-Stop-Verbindung in der Economyklasse wäre verfügbar gewesen. Nur diese ist nach Auffassung des BAG als Reisezeit zu vergüten.
Die tatsächlich erforderliche Reisezeit muss nun vom LArbG ermittelt werden. Der Rechtsstreit wurde daher vom BAG an das LArbG zur Verhandlung und abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
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