Gesetzliche Feiertage und Urlaubstage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden. Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 09.05.2018.
Der Fall:
Die Klägerin, das Universitätsklinikum Köln, führt für die im Klinikum beschäftigten Ärzte so genannte Arbeitszeitschutzkonten. Mit diesen Arbeitszeitschutzkonten soll die höchstzulässige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt überwacht und sichergestellt werden. Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgte dergestalt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben verbucht werden. Die Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden als tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Haben verbucht. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehen, wurden jedoch als Ausgleichstage mit einer Arbeitszeit von null Stunden verbucht. Auch gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen bzw. fielen, galten als Ausgleichstage und wurden mit null Stunden Arbeitszeit verbucht. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin, die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fielen und die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehenden Urlaubstage als Ausgleichstage für die Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit berücksichtigen konnte.
Die Bezirksregierung Köln war mit dieser Praxis nicht einverstanden und untersagte der Klägerin, die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fallen sowie die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehenden Urlaubstage als Ausgleichstage zu werten. Dies würde einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen. Die Klägerin erhob hiergegen Klage zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln, ohne Erfolg. Auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) unterlag die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Das OVG Münster stellte fest, dass Urlaubstage nicht als Ausgleichstage herangezogen werden dürfen, „weil jeglicher Erholungsurlaub die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht zur Erholung befreie“. Dies gelte im Prinzip auch für die gesetzlichen Feiertage. Die Arbeitsruhe an gesetzlichen Feiertagen soll den Arbeitnehmern den „Freiraum verschaffen, sich ihnen ihrem Sinn entsprechend widmen zu können“. Daher können Ausgleichstage für geleistete überdurchschnittliche Mehrarbeit nur Tage sein, „an denen der Arbeitnehmer trotz Arbeitsverpflichtung nicht arbeite“, so das OVG Münster. Gegen das Urteil des OVG Münster legte die Klägerin Revision beim BVerwG ein. Die Klägerin führte insbesondere aus, dass die dem Arbeitszeitgesetz zu Grunde liegende Richtlinie 2003/88/EG nur den gesetzlichen Mindesturlaub schützen würde.
Die Entscheidung:
Das BVerwG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanzen. In seinem Urteil vom 09.05.2018 weist das BVerwG darauf hin, dass Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehen, nicht als Ausgleichstage für die Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit herangezogen werden dürfen. „Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist“, so das BVerwG in seiner Entscheidung. Auch gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich beschäftigungsfrei und dürfen nach Auffassung des BVerwG nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Auch der Vortrag der Klägerin in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG änderte nichts an der Entscheidung des BVerwG. Diese Arbeitszeitrichtlinie soll die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines gewissen Mindeststandards verpflichten. Ein Ausschluss nationaler Regelungen, die über den mit der Richtlinie festgelegten Mindeststandard hinaus gehen, geht mit der von der Klägerin angeführten Richtlinie jedoch nicht einher, so das BVerwG.
BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 – 8 C 13.17
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