Der Vermieter hat einen Anspruch auf Beseitigung einer vom Mieter auf dem Balkon der gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne, wenn der Vermieter der Anbringung nicht zugestimmt hat und die Mietparteien sich im Mietvertrag darauf geeinigt haben, dass eine solche Anbringung ohne Zustimmung des Vermieters verboten ist. So entschied das Amtsgericht Frankenthal (AG Frankenthal) in seinem Urteil vom 21.07.2016 (3a C 183/16). Die Beklagte und zugleich Mieterin einer von der Klägerin gemieteten Wohnung hatte auf ihrem Balkon eine Parabolantenne angebracht, welche zum Teil das Balkongeländer überragt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Entfernung der Parabolantenne mit der Begründung, dass eine Zustimmung zum Anbringen einer Parabolantenne durch sie nicht erteilt wurde. Laut Mietvertrag mit der Beklagten sei das Anbringen einer solchen Antenne ohne Zustimmung der Vermieterin verboten. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich auf, die Parabolantenne zu entfernen, was jedoch nicht erfolgte. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem AG Frankenthal, mit Erfolg. Das AG Frankenthal verurteilte die Beklagte, die an der Balkonbrüstung montierte Parabolantenne zu entfernen. Der Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne folgt nach Auffassung des AG Frankenthal aus §§ 535, 541 BGB. Hiernach hat der Vermieter einen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter, wenn dieser einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Hierzu zählt auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands, so das AG Frankenthal. Der vertragswidrige Zustand ergibt sich hier aus dem Wortlaut einer Regelung des Mietvertrages, wonach das Anbringen solcher Antennen ohne Genehmigung des Vermieters verboten sei. Eine solche Genehmigung lag unstreitig nicht vor. Mit dem Anbringen der Parabolantenne ohne Zustimmung der Klägerin hat die Beklagte nach Auffassung des AG Frankenthal einen vertragswidrigen Zustand geschaffen, dessen Beseitigung die Klägerin nun nach §§ 535, 541 BGB verlangen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Vermieterin eventuell aufgrund einer aus § 242 BGB folgenden Nebenpflicht zum Mietvertrag verpflichtet sein kann, die Anbringung einer Parabolantenne zu dulden. In diesem Fall könnte sich die Vermieterin nicht auf die fehlende Zustimmung berufen (BGH, NZM 206, 98). Eine solche Nebenpflicht zur Duldung folgt z.B. aus dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 Grundgesetz (GG), wonach der Mieter auch das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Gleichwohl sei jedoch auch das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 GG zu berücksichtigen. Hier hat eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen. Im Hinblick auf das durch Artikel 5 GG geschützte Informationsrecht des Mieters im Rahmen eines Mietverhältnisses genügt es, wenn der Vermieter z.B. einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Auch bei ausländischen Mietern, so wie in dem hier entschiedenen Fall, ist die Bereithaltung eines Breitbandkabelanschlusses ausreichend, wenn ein „ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht“ (BGH, NZM 206, 98). Nach Auffassung des AG Frankenthal gilt dies auch, wenn der Mieter die entsprechenden Sender über das Internet empfangen kann, wobei etwaige zusätzliche Kosten unbeachtlich sind. Diese Möglichkeiten waren hier gegeben, so dass nach Ansicht des AG Frankenthal nach Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen beider Parteien die Mieterin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Duldung einer Parabolantenne gegen die Vermieterin hat. Die an der Balkonbrüstung angebrachte Parabolantenne stellt eine optische Beeinträchtigung und damit einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar, insbesondere da die Antenne über die Balkonbrüstung ragt und gut sichtbar ist. Man könne eine fehlende optische Beeinträchtigung allenfalls dann annehmen, wenn z.B. eine kleine Antenne auf dem Boden eines komplett sichtgeschützten Balkons angebracht ist, so das AG Frankenthal, was hier nicht der Fall ist. Die Vermieterin konnte daher von der Mieterin die Beseitigung der angebrachten Parabolantenne verlangen. Die von ihr erhobene Klage gegen die Mieterin hatte dementsprechend Erfolg.
AG Frankenthal, Urteil vom 21.07.2016 – 3a C 183/16
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