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Zugeständnis nach Auffahrunfall – nicht immer bindend (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2017 – 22 U 34/17)

Gesteht ein Autofahrer, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies vom den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten im Unfallprotokoll aufgenommen, so ist dies lediglich ein Schuldindiz. Das Zugeständnis kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände durch andere Umstände widerlegt werden und ist dann nicht mehr bindend. Hierauf weist das Kammergericht Berlin (KG Berlin) in seinem Beschluss vom 30.11.2017 (22 U 34/17) hin. Das KG Berlin hatte über die Berufung der Klägerin gegen ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin) zu entscheiden. Die Klägerin war Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) als Fahrer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs. Mit der Klage begehrte die Klägerin u.a. vom Beklagten zu 1) Ersatz der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Fahrzeug zzgl. Aufwendungsersatz für den Sachverständigen und Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin stützte sich mit ihrer Klage insbesondere auf das Zugeständnis des Beklagten zu 1) gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, welches auch in das Unfallprotokoll aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 1) gab gegenüber dem Polizeibeamten an, er sei auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Im Unfallprotokoll wurde dann durch ein entsprechendes Ankreuzen ein Zugeständnis in Bezug auf einen Verkehrsverstoß vermerkt. Das LG Berlin wies in erster Instanz darauf hin, dass das Zugeständnis des Beklagten zu 1) lediglich ein Schuldindiz darstellt, welches im Rahmen der nach § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewerten ist. In diesem Fall ergab die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs und Anhörung des Beklagten zu 1), dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel der Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs stand. Das LG Berlin war aufgrund dessen von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen. Die Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, er habe bereits 10 Sekunden gestanden, waren für das LG Berlin nicht nachvollziehbar. Ein Lichtbild belegte, dass das klägerische Fahrzeug mit einem Hinterreifen noch auf der Nebenspur stand. Diese Umstände sprechen insofern gegen den zunächst aufgrund des Zugeständnisses des Beklagten zu 1) anzunehmenden klassischen Auffahrunfall. Das LG Berlin geht davon aus, dass der Zusammenstoß auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Spurwechsel zurückzuführen ist. Es wies daher die Klage gegen den Beklagten zu 1) trotz dessen Zugeständnisses ab. Hiergegen legte die Klägerin beim KG Berlin Berufung ein. Das KG Berlin weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da es diese für unbegründet hält. Nach Auffassung des KG Berlin ist die Beweiswürdigung des LG Berlin nicht zu beanstanden, insbesondere die Erkenntnis, dass der Zusammenstoß in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs gestanden haben muss. Zu beanstanden wäre die Beweiswürdigung nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Lediglich subjektive Zweifel oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen hier nicht, so das KG Berlin. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wurde jedoch nicht vorgetragen. Das KG Berlin war daher an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden. Insbesondere stellt das KG Berlin fest, dass die Erkenntnis des Landgerichts in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs als Ursache des Zusammenstoßes nicht zu beanstanden ist, dies trotz des protokollierten Zugeständnisses des Beklagten zu 1). Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wies selbst auf einen solchen Spurwechsel hin. Hinzu kam, so das KG Berlin, dass auch die Unfallspuren gegen den von der Klägerin behaupteten und von der Polizei aufgenommenen Auffahrunfall sprechen. Bei einem Auffahrunfall käme es zu einer Teilüberdeckung der Schäden an Heck und Front der beteiligten Fahrzeuge (BGH, Urteil vom 30.11.2010 – VI ZR 15/10). Hieran fehlt es jedoch ausweislich der Lichtbilder. Auch die Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, er habe bereits längere Zeit gehalten, als es zu dem Zusammenstoß kam, decken sich nicht mit den vor Ort festgestellten Gegebenheiten. Zudem behauptete der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, er habe sich bereits vollständig auf einer Spur befunden. Dies deckt sich jedoch nicht mit dem Lichtbild auf welchem zu erkennen ist, dass das klägerische Fahrzeug noch mit einem Hinterreifen auf der Nebenspur stand. Das KG Berlin geht in seinem Beschluss daher davon aus, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wurden nach Auffassung des KG Berlin nicht vorgetragen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs beim Spurwechsel als Unfallursache hielt der rechtlichen Überprüfung durch das KG Berlin stand, trotz des Vorliegens eines von der Polizei protokollierten Eingeständnisses des Beklagten zu 1).

KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2017 – 22 U 34/17

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