Gelingt dem Betreiber einer Waschanlage der Nachweis seiner Schuldlosigkeit für die Beschädigung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Benutzung der Waschanlage, so haftet er nicht für die entstandenen Schäden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit seinem Urteil vom 14.12.2017 (11 U 43/17). Zuvor hatte das Landgericht Gießen (LG Gießen) in erster Instanz entschieden, dass dem Kläger, Eigentümer eines in der Waschanlage des Beklagten beschädigten Fahrzeugs, ein Schadensersatzanspruch wegen der entstandenen Schäden gegen den Beklagten zusteht. Das Landgericht Gießen stellte fest, dass Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers eine defekte Platine bzw. ein dazugehöriger defekter Sensor der Waschanlage gewesen ist. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er die Beschädigung des Fahrzeugs nicht zu vertreten hat. Aus den in den Vertrag einbezogenen AGB des Beklagten folge aus Ziffer 3 dieser AGB, dass der Beklagte allgemein für unmittelbare Schäden hafte, nicht nur für Schäden, für die er nach dem Maßstab des § 276 BGB hafte. Entsprechend sei die Klausel der Ziffer 3 der AGB nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen, so das LG Gießen. Gegen das Urteil das LG Gießen legte der Beklagte Berufung ein, mit Erfolg. Das OLG hob das Urteil des LG Gießen auf und gab dem Beklagten Recht. Dem Kläger steht nach Auffassung des OLG kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Betreiber der Waschanlage zu. Im Hinblick auf die AGB des Beklagten weist das OLG darauf hin, dass Ziffer 3 der AGB keine Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für unmittelbare Schäden enthält, weder dem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach. Auf die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was zwischen den Parteien streitig ist, komme es daher nicht an. Eine Haftung des Beklagten kommt nach Auffassung des OLG grundsätzlich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Wenn dem Fahrzeugnutzer, hier dem Kläger, kein Fehlverhalten bei der Benutzung des Fahrzeugs in der Waschstraße oder ein Defekt des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs im „Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt“. Das OLG geht wie die allgemeine Rechtsprechung davon aus, dass –abweichend von der grundsätzlichen Beweislastverteilung – bei Schadensereignissen in der Waschstraße von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (so auch OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 – 12 U 170/01; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013 – 5 O 172/11). Kann jedoch der Betreiber einer Waschstraße seine Schuldlosigkeit nachweisen, haftet er nicht, so das OLG. Wenn daher die Schadensursache grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Betreibers einer Waschstraße zuzuordnen ist und dem Kläger ein entsprechender Nachweis gelungen ist, obliegt es dem Betreiber der Waschstraße nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.01.1975 – VII ZR 137/73). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers auf einen Defekt der Waschanlage selbst zurückzuführen. Dem Beklagten kann diesbezüglich nach Auffassung des OLG kein Vorwurf gemacht werden. Der Kläger habe auch zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Beklagte den Defekt des Sensors vor dem Starten des Waschvorgangs hätte erkennen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Defekt in irgendeiner Weise äußerlich sichtbar gewesen sei. Der Beklagte dagegen wies die regelmäßige Wartung der Waschanlage durch die entsprechenden Einsatzberichte nach. Der Beklagte wies damit seine Schuldlosigkeit nach. Insbesondere führte er den Nachweis, dass bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt der Schaden nicht zu vermeiden war. Eine schuldhafte Pflichtverletzung lag daher nach Auffassung des OLGs nicht vor. Es hob daher das Urteil des LG Gießen auf und wies die Schadensersatzklage des Klägers vollumfänglich ab.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17
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