Der Ausbau der Erneuerbaren Energien führt häufig zu Konflikten mit anderen Nutzungen. Heikel können solche Konflikte dann werden, wenn Windenergieanlagen Radaranlagen stören. Radare, die beispielsweise bei der Flugsicherung und bei der Wettervorhersage verwendet werden, sind bei der Erteilung von Genehmigungen zu berücksichtigen (§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB) und können daher der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen entgegenstehen, wenn die Funktionsfähigkeit des Radars gestört wird. Diese theoretisch einfachen Maßgaben bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, denn oft kann im nicht sicher vorhergesagt werden, ob und wie Windenergieanlagen Radare stören. So lag der Fall auch bei der Entscheidung des OVG Koblenz (8 B 11970/17): Die Sachverständigen konnten nicht mit Sicherheit feststellen, dass Störungen zu erwarten sind, aber ebenso wenig, dass keine Störungen auftreten. Das Gericht entschied, dass im Zweifel das Interesse des Betreibers, von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, zurückzutreten hat. Im einstweiligen Rechtsschutz wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs daher wiederhergestellt (§ 80 Absatz 5 VwGO). Dabei spielte eine Rolle, dass es sich bei dem in Rede stehenden Radar um ein militärisches Flugüberwachungsradar handelte und dass Störungen, ebenso wie das bei zivilen Radaren der Flugüberwachung der Fall ist, katastrophale Folgen nach sich ziehen können.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2018 – 8 B 11970/17
VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 01.12.2017 – 3 L 1180/17.NW
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