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Die 7 schlimmsten Fehler im Vertragsrecht

Das Vertragsrecht stellt, anders als das Gesellschaftsrecht oder das Verwaltungsrecht, kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern behandelt juristische Regeln für das Zustandekommen und die Rechtswirkungen von Vereinbarungen. Da Verträge nahezu überall anzutreffen sind, kann das Vertragsrecht keinem konkreten Rechtsgebiet zugeordnet werden, denn Verträge gibt es im Familienrecht, im Erbrecht, im Kaufrecht, im Werkvertragsrecht und sogar im Verwaltungsrecht. Nach einem Fachanwalt für Vertragsrecht sucht man aufgrund der Vielzahl der berührten Rechtsgebiete vergeblich.

Als Fachanwalt für Vertragsrecht darf sich in Deutschland kein Anwalt bezeichnen, da es eine solche Fachanwaltschaft nicht gibt. Die Fachanwaltschaften sind abschließend in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt, ein Fachanwalt für Vertragsrecht zählt nicht dazu. Das macht es für Mandanten schwierig, einen geeigneten Anwalt zu finden, der sich mit spezifischen vertragsrechtlichen Fragestellungen auskennt.

Mit Abstand das größte Anwendungsfeld für das Vertragsrecht findet sich im Zivilrecht, da dieses Rechtsgebiet von Vereinbarungen unter formal gleichrangigen Rechtssubjekten geprägt ist. Gleichrangig ist hier im Sinne einer rechtlichen Gleichordnung zu verstehen, eine andere Frage ist die wirtschaftliche Macht, die oft sehr ungleich verteilt ist. Der deutsche Gesetzgeber setzt der ungleichen Machtverteilung eine gesetzliche Grenze in Gestalt des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entgegen: Wer vorformulierte Vertragsbestimmungen zur Verwendung in mehreren Verträgen verwendet, muss sich darauf einstellen, dass einige dieser Regelungen der strengen AGB-Prüfung nicht standhalten. Gegenstand und Maßstab der Prüfung ist das gesetzliche Leitbild: Weicht eine Regelung von einem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab, ist sie unwirksam (§ 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB). An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Die von den Gerichten vorzunehmende Klauselprüfung bei der AGB-Kontrolle setzt zunächst einmal die Bestimmung des Vertragstyps voraus, denn davon hängt ab, was der wesentliche Grundgedanke des Gesetzes ist. Beschränkungen durch AGB-Kontrolle unterliegen indessen nicht Verträge, die individuell ausgehandelt sind.

Vertragsfreiheit

Individuell ausgehandelte Verträge dürfen grundsätzlich alles regeln. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen: Grenzen setzen beispielsweise gesetzliche Bestimmungen, die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), das Verbot der Schwarzarbeit (§ 134 BGB) oder bestimmte Formanforderungen (§ 125 BGB). Da es ein rechtsgebietsübergreifendes Vertragsrecht nicht gibt, kochen die Spezialisten der einzelnen Rechtsgebiete ihre eigenen “Süppchen”. Das führt manchmal dazu, dass gleich gelagerte Fragen je nach Rechtsgebiet völlig unterschiedlich behandelt werden. Ein Beispiel dafür ist die unterschiedliche Behandlung der Anforderungen an die Schriftform bei der Unterzeichnung „i.A.“ und „i.V.“ im zivilrechtlichen und im verwaltungsrechtlichen Verständnis. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung sollte eine einheitliche Würdigung gebieten, praktisch sieht das aber anders aus. Während Zivilrechtler die Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung mit dem Kürzel „i.A.“ kritisch sehen, weil Unterzeichner bei der Verwendung dieses Kürzels regelmäßig nur Bote sind, sehen das Verwaltungsrechtler lockerer: schriftformbedürftige Verwaltungsakte werden häufig „i.A.“ unterzeichnet, ohne dass das beanstandet wird. Trotz dieser Unterschiede gibt es übergreifende Prinzipien, die für alle Verträge gelten und bei denen in der Praxis häufig Probleme auftreten.

Die 7 häufigsten Fehler im Vertragsrecht

Fehler 1: Keine einheitliche Verwendung von Begriffen

Verträge leiden oft daran, dass Begriffe nicht einheitlich verwendet werden. So finden sich für den Vertragsgegenstand häufig unterschiedliche Bezeichnungen, obwohl immer dasselbe gemeint ist. Das mag banal erscheinen, hat aber praktisch mitunter große Auswirkungen. Denn die unterschiedliche Verwendung von Begriffen legt nahe, dass die Vertragspartner etwas unterschiedliches gemeint haben. Ist beispielsweise in einem Grundstückskaufvertrag einmal von einem Hausgrundstück und an anderer Stelle von einem Grundstück die Rede, kann hinterfragt werden, ob sich ein Gewährleistungsausschluss nur auf das Grundstück oder auch auf das Haus bezieht.

Besondere Vorsicht ist auch bei englischen Vertragstexten angebracht. Die Verwendung des Wortes „shall“ bezeichnet in englischen Rechtstexten eine Verpflichtung, wohingegen juristische Laien das Wort mit „soll“ übersetzen. Da es maßgeblich auf das Verständnis der Vertragspartner ankommt, sind die individuellen Umstände der Personen von Bedeutung: Von einem im englischen Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er „shall“ als Verpflichtung sieht. Bei juristisch unerfahrenen Menschen, die nicht aus dem angelsächsischen Rechtskreis kommen, z. B. bei asiatischen Vertragspartnern, wie Chinesen, kann das anders sein. Eine Verpflichtung sollte in solchen Fällen vorsorglich mit dem weitläufig bekannten Begriff „obligation“ beschrieben werden. Was für englische Verträge gilt, gilt gleichermaßen für das deutsche Vertragsrecht. Einfache klare Sätze vermeiden Missverständnisse. Erläuterungen und Beispiele helfen, den Vertrag in der Praxis anzuwenden. Begriffe sollten am Anfang eines Vertrags definiert werden und die Begriffe sollten im gesamten Vertragstext einheitlich verwendet werden.

Fehler 2: Sorgloser Umgang mit Struktur und Satzzeichen – das Multi-Million-Dollar Komma

Geringfügige Abweichungen können mitunter große Auswirkungen haben. In Verträgen sollte daher auf eine nachvollziehbare und schlüssige Struktur geachtet werden sowie auf eine Verwendung von Satzzeichen, die keine Zweifel zulässt. Das über Millionen Dollar entscheidende Komma gibt es nicht bloß in der Theorie, sondern auch in der Praxis, wie in einem kanadischen Fall, in dem es um die Frage ging, ob ein Vertrag vorzeitig gekündigt werden konnte. In dem Vertrag über Telekommunikationsleistungen hieß es:

„This Agreement shall be effective from the date it is made and shall continue in force for a period of five (5) years from the date it is made, and thereafter for successive five (5) year terms, unless and until terminated by one year prior notice in writing by either party.”

„Dieser Vertrag tritt in Kraft ab Unterzeichnung und besteht fort für eine Dauer von fünf (5) Jahren vom Datum der Unterzeichnung, und danach für eine weitere Laufzeit von fünf (5) Jahren, sofern und bis er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt wird.“

Die Frage war, ob sich das vorzeitige Kündigungsrecht auf beide Laufzeiten bezog oder nur auf die zweite Fünf-Jahres-Laufzeit. Das zweite Komma legt nahe, dass sich das Kündigungsrecht sowohl auf die erste als auch auf die erste Laufzeit bezog. Der Vertrag konnte bei dieser Interpretation praktisch jederzeit mit Jahresfrist gekündigt werden. Die vorzeitige Kündigung machte immerhin eine Vertragssumme von 2 Millionen kanadische Dollar aus. Im Rechtsstreit wurden zig Seiten lange Gutachten über Kommasetzung gewälzt. Am Ende entschied das Berufungsgericht zugunsten einer festen ersten Laufzeit. Der Streit zeigt, dass manchmal Kleinigkeiten erhebliche Auswirkungen haben, hier war es nur ein Komma, das über mehrere Millionen Dollar entschied. Der kanadische Fall ist plakativ aber bei weitem kein Einzelfall. In den seltensten Fällen landen solche Zweifelsfälle aber bei Gerichten, denn die Parteien einigen sich meistens ohne teure und langwierige Gerichtsverfahren. Übrigens ist der multi-Million-Dollar Fall keine Eigenheit des kanadischen Rechtssystems. Denn nach deutschem Recht wäre die Frage der vorzeitigen Kündbarkeit ebenso relevant. Ein deutsches Gericht hätte nach §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln, was die Parteien gewollt haben.

Bei Verträgen sollte deswegen besonders auf eine klare Gliederung geachtet und Widersprüchlichkeiten sollten vermieden werden. Dazu muss der Verfasser des Vertrags kein Spezialist für Verwaltungsrecht sein, wenn er die folgenden Regeln befolgt:

  • Schreibe so, dass jeder verstehen kann, was gewollt ist: Im Zweifel sollte ein erklärender Satz hinzugefügt werden und das Nennen von Beispielen erleichtert im Nachhinein das Verständnis, besonders dann, wenn es um komplexe Themen oder Berechnungen geht.
  • Verwende einfache und kurze Sätze: Sprachstil und Ausdruck sind im Vertragsrecht zweitrangig. Wichtiger sind Konsistenz und Verständlichkeit. Das bedeutet auch, dass man sich nicht scheuen sollte, Selbstverständlichkeiten aufzuschreiben. Denn was den Parteien heute selbstverständlich erscheint, ist morgen vielleicht nicht mehr selbstverständlich.
  • Vermeide Doppelungen: Thematisch sollte ein Vertrag gegliedert sein. Wenn ein und dasselbe Thema an unterschiedlichen Stellen behandelt wird, besteht das Risiko, dass bei Widersprüchlichkeiten unklar ist, was eigentlich gemeint ist.

Fehler 3: Bindungsfrist nicht eingehalten

An einem Vertrag fehlt es, wenn die Frist zur Annahme des Angebots nicht eingehalten worden ist. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, und zwar durch Angebot und Annahme. Das deutsche Vertragsrecht sieht für die Annahme eines Angebots vor, dass dieses nur bis zu einem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Absatz 2 BGB). Für die Dauer der Annahmefrist gibt es keine festen Regeln, wohl aber Richtwerte: Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden reicht eine zweite Unterschrift sowie das Zurücksenden des Vertrags binnen zwei Wochen regelmäßig aus. Bei vier Wochen ist das meistens ebenfalls anzunehmen. Lässt sich derjenige, der den Vertrag zuletzt unterschreibt mehr als sechs Wochen Zeit, kann das Zustandekommen eines Vertrags bezweifelt werden. In der Praxis spielt die Einhaltung der Annahmefrist meistens keine Rolle, wenn der Vertrag vollzogen wird, da die Parteien damit einen Bindungswillen zum Ausdruck bringen. Wenn der Vertrag hingegen nicht vollzogen wird, bietet ein langer Zeitraum zwischen zwei Unterschriften aber eine offene Flanke, denn derjenige, der sich nicht an den Vertrag gebunden sehen möchte, kann durchaus mit einer nicht eingehaltenen Annahmefrist argumentieren.

Wer sich eine Diskussion um eine rechtzeitige Annahme ersparen möchte, sollte eine Annahmefrist im Vertrag vereinbaren (§ 148 BGB). Für beide Vertragspartner ist dann verbindlich niedergelegt, innerhalb welcher Zeit der Vertrag unterzeichnet zurückzusenden ist. Musterformulierung für die Bestimmung einer Annahmefrist nach § 148 BGB:

„Bei einem Zustandekommen des Vertrags unter Abwesenden hält sich die zuerst unterzeichnende Vertragspartei für die Dauer von sechs Wochen an den Antrag in Gestalt der einseitig unterzeichneten Vertragsurkunde gebunden.“

Wird die die Annahmefrist nicht eingehalten, weil die zweite Unterschrift zu spät geleistet worden ist, handelt es sich um eine verspätete Annahme. Die verspätete Annahme lässt keinen Vertrag zustande kommen, sondern gilt nach dem Gesetz als neuer Antrag (§ 150 Absatz 1 BGB). Da ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, bedarf es noch einer Annahmeerklärung. Diese kann entweder ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die Vertragspartner damit beginnen, den Vertrag zu erfüllen, d. h. wenn eine Lieferung erfolgt oder eine Leistung erbracht wird. Solche Erklärungen durch schlüssiges Verhalten nennt man im Juristendeutsch auch konkludente Erklärungen. Problematisch ist die als neues Angebot geltende (§ 150 Absatz 1 BGB) verspätete Annahme bei formbedürftigen Verträgen, denn eine konkludente Annahme entspricht nicht der Schriftform. Bei langfristigen Mietverträgen oder Pachtverträgen kann das dazu führen, dass der Vertrag vorzeitig gekündigt werden kann (§ 550 BGB).

Fehler 4: Verstöße gegen die richtige Form

In der Praxis sehr relevant ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form. Denn wenn ein Vertrag nicht in der richtigen Form geschlossen ist, kann er nichtig sein.

Einige Vertragsarten unterliegen besonderen Formanforderungen. So müssen öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 54 ff. VwVfG) oder Pacht- und Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB) in Schriftform abgeschlossen werden. Für Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ist die notarielle Form vorgeschrieben (§ 311b Absatz 1 BGB). Diese Anforderungen klingen banal, sorgen aber in der Praxis häufig für Probleme. Beim Mietvertrag setzt die Einhaltung der Schriftform nicht bloß voraus, dass beide Vertragspartner den Vertrag unterzeichnen, vielmehr müssen die vertragswesentlichen Elemente schriftlich niedergelegt werden. Dazu zählen beim Mietvertrag die die Mietsache, die Vertragspartner, die geschuldete Miete und die Laufzeit des Vertrags. Ist auch nur eine dieser essentiellen Elemente nicht hinreichend beschrieben, kann der Vertrag nach Ablauf eines Jahres ab Überlassung vorzeitig gekündigt werden. Die vorzeitige Kündbarkeit kann für den Mieter katastrophale Folgen haben, wenn er Investitionen gemacht hat, die er nicht mehr verwenden kann, z. B. wenn er eine Gaststätte ausgebaut oder auf einem gemieteten Grundstück eine Windenergieanlage errichtet hat. In solchen Fällen führt die vorzeitige Beendigung oft dazu, dass die Investition verloren ist. Fehler bei der Bezeichnung von Vertragspartnern passieren oft bei Erbengemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wenn nicht alle Beteiligten den Vertrag unterschreiben oder ein Vertretungsverhältnis nicht zum Ausdruck kommt. Fehlt bei den Unterschriften beispielsweise bei Beteiligung einer Erbengemeinschaft auch nur ein einziger Erbe, ist die Schriftform nicht gewahrt. Auch die Bestimmung der Miete kann zu Problemen bei der Schriftform führen, beispielsweise wenn die Miete nachträglich angepasst werden soll und nicht klar ist, anhand welcher Maßgaben das geschehen soll. Die Anknüpfung an einen geläufigen Preisindex ist regelmäßig rechtlich unproblematisch. Problematisch ist die Bestimmung der Miete aber dann, wenn vorgesehen ist, dass die Miete je nach Nutzung unterschiedlich hoch zu zahlen ist, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, wie die Höhe bestimmt werden soll. Mit Blick auf die Schriftform sollte die Höhe der Miete so einfach wie möglich beschrieben werden.

Fehler 5: Zusammenhängende Verträge & Gesamtnichtigkeit

Vertragspartner verkennen oft die rechtlichen Auswirkungen von zusammenhängenden Rechtsgeschäften. Eine Zusammengehörigkeit im rechtlichen Sinne kann bei Verstößen gegen Formanforderungen weit reichende Folgen haben, denn das Gesetz bestimmt das Prinzip der Gesamtnichtigkeit, § 139 BGB:

„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“

Die Vorschrift erstreckt die Nichtigkeitsfolge auf das gesamte Rechtsgeschäft. Unter „Rechtsgeschäft“ ist dabei nicht bloß der einzelne Vertrag zu verstehen. Vielmehr kann ein Rechtsgeschäft im Sinne der Vorschrift auch aus mehreren Verträgen bestehen, wenn diese nach dem Willen der Vertragspartner voneinander abhängen und miteinander stehen und fallen. Keine Zweifel an der rechtlichen Einheit bestehen bei einem Mietkaufvertrag, der rechtlich aus einem Mietvertrag und einem Kaufvertrag besteht. Beim Abschluss eines Mietkaufvertrags über ein Hausgrundstück bedarf sowohl der Kaufvertrag (§ 311b Absatz 1 BGB) als auch der zugleich abgeschlossene Mietvertrag der notariellen Form. Die Formbedürftigkeit des Mietvertrags ergibt sich aus § 139 BGB. Wenn der Mietvertrag nicht in der notariellen Form abgeschlossen wird, ist das gesamte Rechtsgeschäft, also sowohl der Mietvertrag als auch der Kaufvertrag nichtig. § 139 BGB kann sich immer dann auswirken, wenn mehrere Verträge in einem tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und einer der Verträge einer bestimmten Form bedarf. Beispiele:

  • Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken: notarielle Form gemäß § 311b Absatz 1 BGB,
  • Verträge über die Übertragung von GmbH Geschäftsanteilen: notarielle Form gemäß § 15 Absatz 3 GmbHG,
  • Vertrag über die Einräumung eines Erbbaurechts, notarielle Form gemäß § 11 Absatz 2 Erbbaurechtsgesetz, § 311b Absatz 1 BGB,
  • Erbvertrag, notarielle Form gemäß § 2232 BGB,
  • Erbschaftskauf, notarielle Form gemäß § 2348 BGB,
  • Verbraucherdarlehensvertrag: Schriftform gemäß § 492 BGB,
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Schriftform gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG.

Wer neben einem Vertrag, der einer besonderen Form bedarf, weitere Verträge abschließt, sollte sich Gedanken darüber machen, ob dieser weitere Vertrag eine Einheit mit dem formbedürftigen Vertrag bildet im Sinne von § 139 BGB. Die Frage, ob zwei Verträge ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB sind, ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung dazu ist einzelfallabhängig, feste Kriterien sind kaum auszumachen. Folgende Umstände können für ein einheitliches Rechtsgeschäft sprechen:

  • die Verträge werden zeitgleich abgeschlossen,
  • die Verträge werden in einer zusammenhängenden Urkunde abgeschlossen,
  • die Vertragspartner beider Verträge sind identisch oder teilweise identisch,
  • die Verträge stehen in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis (z. B. § 158 BGB),
  • ein Vertrag wäre nach dem Willen mindestens einer Vertragspartei ohne den anderen Vertrag nicht geschlossen worden und das war für die andere Vertragspartei erkennbar.

Wenn die Vertragsparteien unterschiedlich sind, spricht das zwar gegen das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Allerdings ist auch das nur ein Indiz und es kann sein, dass bei gänzlich unterschiedlichen Vertragsparteien ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. Im Zweifel sollte der sichere Weg gewählt werden und das gesamte Rechtsgeschäft sollte der strengeren Form unterworfen werden. Bei der Schriftform ist das meistens nicht problematisch. Zusätzliche Kosten fallen aber bei der notariellen Beurkundung an, da sich die Notarkosten erhöhen.

Wenn bei einem aus mehreren Verträgen bestehenden Rechtsgeschäft ein Vertrag nicht in der erforderlichen Form geschlossen wurde, hat das die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge. Aus der Formulierung der Vorschrift des § 139 BGB ergibt sich, dass die Gesamtnichtigkeit der Regelfall ist, denn, wer sich darauf beruft, dass es sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, muss das beweisen. Das fällt in der Praxis meistens sehr schwer. Deshalb sollte im Zweifel lieber die strengere Form gewählt werden.

Die erforderliche Form muss auch bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages beachtet werden. Wird ein Vertrag nachträglich geändert, so hat das in der erforderlichen Form zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die strengste Form. Die strengste Form im deutschen Recht ist die notarielle Form. Weniger streng ist die Schriftform, darunter steht die Textform und alle formfreien Verträge können auch mündlich oder konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – geschlossen werden. Die notarielle Form wahrt zugleich die weniger strengen Formen, z. B. die Schriftform. Die Schriftform wahrt zugleich die Anforderungen an die Textform und selbstverständlich wahrt die Textform die Anforderungen an formfrei abzuschließende Verträge.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das strenge Formerfordernis überhaupt noch gilt. Bei Grundstückskaufverträgen ist die notarielle Form für die Verpflichtung zum Erwerb vorgesehen. Das bedeutet, dass nach Vollzug des Erwerbs – das heißt bei Grundstückskaufverträgen ab dem Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung – keine notarielle Form mehr notwendig ist. Ein mit dem Grundstückskaufvertrag zusammenhängender anderer Vertrag kann dann grundsätzlich ohne Einhaltung der notariellen Form geändert oder ergänzt werden.

Eine Sonderrolle bei der Form spielt der für länger als ein Jahr abgeschlossene Miet- oder Pachtvertrag: Das Gesetz bestimmt, dass solche Verträge, wenn sie nicht in Schriftform geschlossen worden sind, nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden können (§ 550 BGB). Die Nichteinhaltung bewirkt hier nicht die Nichtigkeit (§ 126 BGB), sondern nur die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrags. Vorsicht ist aber auch bei solchen Verträgen geboten, Schriftformprobleme treten häufig auf, wenn der schriftlich geschlossene Vertrag nachträglich geändert wird und die Änderung nicht der Schriftform entspricht. Wenn die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile betrifft, kann das die vorzeitige Kündbarkeit zur Folge haben.

Fehler 5: Laufzeit & Kündigungsausschluss

Schwierigkeiten bereitet manchmal auch die Festlegung der Laufzeit. Von Bedeutung ist die Festlegung einer bestimmten Laufzeit dann, wenn eine oder beide Parteien des Vertrags ein Interesse daran haben, dass der Vertrag für eine bestimmte Zeit nicht gekündigt werden kann. Rechtlich gibt es zwei Arten der Befristung, nämlich die Zeitbefristung und die Zweckbefristung. Eine Zweckbefristung kann dann vorliegen, wenn nach dem Vertragsinhalt eine Bindung an den Vertrag vorausgesetzt wird. Das wird beispielsweise bei Verträgen über die Beschulung von Kindern angenommen, wenn diese auf die Erreichung eines bestimmten Abschlusses gerichtet sind (§ 620 BGB). Ein Schulvertrag ist deshalb regelmäßig nicht vorzeitig kündbar. Von der Zweckbefristung ist die Zeitbefristung zu unterscheiden. Diese findet Anwendung, wenn sich eine bestimmte Laufzeit nicht bereits aus dem Vertragszweck ergibt. Die Zeitbefristung setzt die Bestimmung einer Laufzeit voraus. Das kann entweder durch die Bestimmung eines Beginns und einer Laufzeit oder durch die Bestimmung eines Anfangs- und eines Beendigungszeitpunkts geschehen. Wenn in einem Vertrag sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer niedergelegt sind, und die Angaben voneinander abweichen, ist die Laufzeit nicht bestimmt. Bei Mietverträgen führt das dazu, dass der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann (§ 550 BGB). Bei der Zeitbefristung wird in Verträgen oft der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit vergessen. Verzichtet werden kann darauf aber nur dann, wenn es sich um einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag handelt, denn für diese Verträge sieht das Gesetz die Unkündbarkeit während der Laufzeit vor (§§ 542 Absatz 1, 581 Absatz 2 BGB). Alle anderen Verträge können auch bei Vorliegen einer Befristung ordentlich gekündigt werden, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen worden ist. Musterformulierung für den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung:

„Das Recht, den Vertrag während der festen Laufzeit ordentlich zu kündigen, ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig außerordentlich zu kündigen. Ein zur außerordentlichen berechtigender Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wechselseitigen Vertragspflichten einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Ergänzend können Fallgruppen außerordentlicher Kündigungsrechte bestimmt werden, etwa bei Nichtbegleichung fälliger Zahlungen, Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei besonders gravierenden Vertragsverstößen.

Fehler 6: Befristung & auflösende Bedingung

Besondere Vorsicht bei befristeten Verträgen ist geboten bei der Vereinbarung von auflösenden Bedingungen. Diese bewirken, dass der Vertrag bei Eintreten bestimmter Umstände hinfällig wird (§ 158 BGB). In der Rechtsprechung werden auflösende Bedingungen, die an ungewisse Umstände anknüpfen als schädlich für die Befristung angesehen. Dieser Rechtsauffassung liegt die Annahme zugrunde, dass es an der Bestimmung einer festen Laufzeit fehlt, weil es nach dem Willen der Parteien gerade ungewiss ist, wie lange der Vertrag dauern soll. Anstelle einer auflösenden Bedingung sollte deshalb besser ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart werden.

Fehler 7: „i.A.“ oder „i.V.“ – Unterzeichnung durch Boten wahrt nicht die Schriftform

In der Praxis wird oft nicht hinreichend zwischen „Bote“ und „Vertreter“ unterschieden. Rechtlich gibt es einen ganz erheblichen Unterschied, denn der Bote überbringt nur eine fremde Erklärung, während der Vertreter eine eigene Erklärung in fremden Namen abgibt (§ 164 Absatz 1 BGB). Dementsprechend muss ein Bote nicht einmal geschäftsfähig sein („ist der Bube noch so klein, aber Bote kann er sein“). Relevant wird diese Unterscheidung bei der Wahrung der Schriftform: Wenn eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muss der Erklärende eigenhändig unterschreiben oder sich vertreten lassen. Die Unterzeichnung durch einen Boten wahrt die Form nicht, denn eine Zurechnung der Erklärung, wie dies bei der Vertretung (§ 164 BGB) der Fall ist, erfolgt nicht. In solchen Fällen fehlt schlichtweg die Unterschrift desjenigen, der die Erklärung abgeben muss. Die Vertretung wird gemeinhin mit dem Vermerk „in Vertretung“ oder „i.V.“ gekennzeichnet. In solchen Fällen ist die Einhaltung der Form kein Problem. Wer hingegen mit „im Auftrag“ oder mit „i.A.“ unterschreibt, kennzeichnet damit gerade nicht das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses, sondern sieht sich selbst als Boten, die Schriftform wird dadurch nicht gewahrt (LG Berlin 20.09.2014 – 65 S 64/14, 22.03.2011 – 65 S 363/10). Wenn der Bote unterschreibt, ersetzt das aber nicht die schriftliche Erklärung desjenigen, der die Erklärung abgeben muss. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage aber nicht einheitlich, denn teilweise wird zwischen „i.V.“ und „i.A.“ rechtlich kein Unterschied gemacht. Beide Kürzel können als Kennzeichnung eines Vertretungsverhältnisses interpretiert werden (so LG Wiesbaden 26.06.1995 – 1 S 414/94). Die Wiesbadener Entscheidung ist aber bereits sehr alt und es ist nicht klar, ob das Gericht heute noch dieselbe Auffassung vertritt. Wenn jemand eine formbedürftige Erklärung nicht selbst abgibt, sollte dafür sorgen, dass nicht „i.A.“ sondern „i.V.“ unterschrieben wird.

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