Beim dritten Ausschreibungstermin für die Vergütung von Windenergie an Land ist es abermals zu einem Preissturz gekommen. Auf die zur Ausschreibung gestellte Leistung von 1000 Megawatt (MW) sind 210 Gebote im Umfang von 2591 MW abgegeben worden. Den Zuschlag erhielten 61 Gebote, von denen die niedrigsten bei 2,2 ct je kWh und die höchsten bei 3,82 kWh lagen. Da auf das Netzausbaugebiet nur 231 MW der dort vorgesehenen 430 MW entfielen, haben sich die Beschränkungen des Netzausbaugebiets nicht auf die Zuschlagshöhen ausgewirkt.
Bemerkenswert ist, dass auch diesmal die „Bürgerenergiegesellschaften“ dominierten. Diese räumten satte 99,2 % der ausgeschriebenen Menge ab. In Anführungszeichen, weil es sich bei den meisten dieser Gesellschaften nicht um das handelt, was man erwartet: Tatsächlich sind diese Gesellschaften meistens keine von Bürgern initiierten Unternehmen, sondern von professionellen Planern ins Leben gerufene Gesellschaften, die nachträglich mit konkreten Vorhaben „befüllt“ werden. Bürgerenergiegesellschaften durften nämlich an den bisherigen Ausschreibungen teilnehmen ohne eine Genehmigung vorweisen zu müssen und sie bekommen von Gesetzes wegen stets eine Vergütung in Höhe des höchsten noch bezuschlagten Gebots. Die meisten dieser Gesellschaften müssen sich daher erst Genehmigungen besorgen, was angesichts der gesetzlichen Umsetzungsfristen regelmäßig nur dadurch möglich ist, dass sie sich in bestehende Genehmigungsverfahren in demselben Landkreis einkaufen. Rechtlich ist das in den meisten Fällen nicht zu beanstanden. Allerdings sollte sich der Gesetzgeber einmal Gedanken darüber machen, ob es sinnvoll ist, den Ausnahmefall zur Regel werden zu lassen. Der Druck auf den Gesetzgeber ist aber gering, denn die beabsichtigte Kostensenkung tritt auch mit den Bürgerenergiegesellschaften ein. Unschöne Nebenwirkung ist aber, dass wenige im Graubereich agierende Akteure den Markt in die Hand nehmen und der Zuschlag faktisch zur Ware wird. Das war vom Gesetzgeber eigentlich anders beabsichtigt.
Die Gebotsspanne von 2,2 bis 3,82 ct je kWh existiert nur auf dem Papier, denn Bürgerenergiegesellschaften erhalten die Vergütung in Höhe des höchsten noch bezuschlagten Gebots. Da 99,2 % der Ausschreibungsmenge auf Bürgerenergiegesellschaften entfallen, erhalten diese eine Vergütung in Höhe von 3,82 ct/kWh. Die rechnerisch übrigbleibenden 0,8 % entfallen sage und schreibe auf ein einziges Gebot. Nach den Erfahrungen der beiden vorangegangenen Termine ist klar, dass das bisherige Modell nicht funktioniert, da praktisch alle auf das Höchstgebot bieten. Die gesetzlichen Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften führen daher bei Lichte betrachtet gar nicht dazu, die Bürger besser zu stellen, sondern zur Bildung einer Markmacht.
Quelle: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 22.11.2017
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