Beim Einsteigen in Verkehrsflugzeuge werden an den meisten Flughäfen so genannte Fluggastbrücken verwendet. Dies schlauchartigen Gebilde werden an die vor dem Terminal stehenden Flugzeuge herangeführt und ermöglichen ein bequemes Aus- und Einsteigen, ohne dass sich die Passagiere dem Wetter aussetzen müssen. Obwohl dieser Vorgang allein in Deutschland zigtausendfach vorkommt, war bislang unklar, wer für einen Unfall auf einer solchen Einstiegshilfe aufzukommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für etwas Klarheit gesorgt:
Der Kläger stürzte beim Einsteigen in ein Flugzeug in einer Fluggastbrücke. Er rutschte aus und erlitt eine Patellafraktur – dabei handelt es sich um einen Bruch der Kniescheibe. Der Sturz wurde durch Kondenswasser ausgelöst, welches sich durch den Temperaturunterschied innerhalb und außerhalb der Brücke gebildet hatte. Die unter anderem auf Erstattung der Heilungskosten und Schmerzensgeld gerichtete Klage hatte weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die verklagte Airline unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet sei. Für deliktische Haftungsnormen (§ 823 BGB) fehlt es an einem Verschulden und eine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) scheide aus, da sich hier nicht die typischen Risiken des Luftverkehrs realisiert hätten, vielmehr sei ein Ausrutschen auf feuchten Stellen auch in anderen Lebensbereichen denkbar und deshalb nicht auf spezifische Gefahren des Luftverkehrs zurückzuführen. Hiergegen legte der bis dahin erfolglose Kläger Revision ein. Mit Erfolg: Der BGH urteilte, dass Art. 17 Absatz 1 MÜ die Gefahren einer Verletzung des Körpers während einer Luftbeförderung zum Gegenstand hat. Davon umfasst sind auch die Vorgänge des Aus- und Einsteigens und deshalb auch das Begehen einer Fluggastbrücke. Konstruktionsbedingt fehlt bei dieser ein Handlauf und die Steigung sei je nach Höhe der Flugzeugtür unterschiedlich und die Temperaturunterschiede begünstigen eine Kondenswasserbildung. All dies sind Risiken, die spezifisch mit der Luftfahrt zusammenhängen und die von der gesetzlichen Regelung abgedeckt werden sollten. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Vorgericht wird nun – unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGHs – erneut über den Streit zu entscheiden haben und Beweis zu erheben haben über den genauen Unfallhergang und gegebenenfalls Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers nahe legen.
Hintergrund: Die Regelung Art. 17 MÜ hat eine so genannte Gefährdungshaftung der Luftfahrtunternehmen zum Gegenstand. Die Gefährdungshaftung bildet eine Ausnahme von dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz, dass die Haftung ein Verschulden voraussetzt. Zweck dieser verschärften Verantwortung ist, dass derjenige, der besonders gefährliche Tätigkeiten vornimmt, unabhängig von einer individuellen Vorwerfbarkeit haften soll. Die Gefährdungshaftung ist eine Ausnahmeerscheinung im deutschen Recht. Weitere Beispiele für die Gefährdungshaftung finden sich im Gesetz zu Lasten des Tierhalters (§ 833 BGB) und zu Lasten des Fahrzeughalters (§ 7 StVG). Aufgrund des Ausnahmecharakters der Gefährdungshaftung ist die Rechtsprechung geneigt, die Vorschriften eng auszulegen. So wurde lange Zeit bei der Tierhalterhaftung als Voraussetzung für die Haftung verlangt, dass sich eine tierspezifische Gefahr verwirklichen musste. Wenngleich die Rechtsprechung davon nun zunehmend abrückt, kann die zurückhaltende Rechtsprechung der Vorgerichte in dem hier entschiedenen Fluggastbrückenfall auf das Bemühen der engen Auslegung von Art. 17 MÜ zurückgeführt werden. Der BGH hat nun klargestellt, dass der Vorgang des Aussteigens und des Einsteigens ohne Wenn und Aber von der Gefährdungshaftung umfasst ist. Das ist eine für die Praxis sehr bedeutsame Feststellung, denn Airlines haften fortan immer, wenn beim Einsteigen etwas passiert.
Freilich ist das kein Freibrief für Fluggäste. Diese müssen nämlich damit rechnen, dass ihnen ein Mitverschulden (§ 254 BGB) angelastet wird, wodurch sich der Anspruch entsprechend ihres Mitverschuldens reduziert. Anlass für ein Mitverschulden kann das Tragen falschen Schuhwerks, eigenes unvorsichtiges Verhalten oder die Nichtbefolgung von Anweisungen sein.
Die Ausdehnung der Gefährdungshaftung nach Art. 17 Absatz 1 MÜ wird bei den Airlines nicht auf Begeisterung stoßen. Einen positiven Nebeneffekt hat sie aber dennoch: Zukünftig wird man noch mehr auf Sicherheit achten, denn es gibt kein besseres Argument dafür als eine verschuldensunabhängige Haftung. Vorerst ist wohl nur mit „Vorsicht Rutschgefahr“-Schildern zu rechnen, aber mittelfristig werden Luftfahrtunternehmen im eigenen Interesse – und im Interesse der Fluggäste – wirksame Verbesserungen vornehmen.
BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 – I-18 U 124/14
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 – 22 O 21/14
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