Das Mutterschutzrecht wurde im Jahr 2017 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes grundlegend reformiert (Gesetz vom 23.05.2017, BGBl. I S. 1228). Ziel war die Optimierung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Mütter zu erreichen. Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) tritt zum 1.1.2018 in Kraft. Die MuSchArbV wird dann in das neue MuSchG integriert sein. Mit der Reform des Mutterschutzes sind bereits zum 30.05.2017 die folgenden Änderungen in Kraft getreten:
Weitere wesentliche Änderungen werden mit dem neuen MuSchG zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Zunächst sollen die Regelungen zum Mutterschutz durch die Integration der bisherigen MuSchArbV in das MuSchG verständlicher und übersichtlicher werden.
Eine wesentliche Änderung ist die erhebliche Ausweitung des geschützten Personenkreises. Bisher gilt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen. Ab dem 01.01.2018 wird das MuSchG darüber hinaus auch für weibliche Hausangestellte, weibliche geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende gelten. Auch Frauen mit Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind, Entwicklungshelferinnen, weibliche Freiwillige gemäß Bundesfreiwilligendienstgesetz, Frauen als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder ähnliches und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Studentinnen sollen künftig zum geschützten Personenkreis gehören.
Eine weitere wesentliche Änderung ab 01.01.2018 ist die Aufnahme der Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und Schaffung der Arbeitsbedingungen in das MuSchG. Der betriebliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen mit dem Ziel der Fortsetzung der Beschäftigung während der Schwangerschaft oder Stillzeit ist damit ein Schwerpunkt des neuen MuSchG. Der Arbeitgeber hat dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen. Im Zweifelsfall klärt die jeweilige Aufsichtsbehörde, ob der konkrete Arbeitsplatz sowie die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der Mutter führen können. Etwaige Gefahren hat der Arbeitgeber durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Änderung der Arbeitsbedingungen zu beseitigen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber neu eingeführt, dass der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat, § 14 MuSchG.
Darüber hinaus wird für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber muss unter Beifügung einer Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses wird dann in § 28 MuSchG geregelt sein. Voraussetzung für eine solche behördliche Genehmigung ist u.a. die ausdrückliche Einwilligung der Schwangeren. Während der Prüfung durch die Behörde kann die Frau zunächst weiter beschäftigt werden, es sei denn die Behörde hat die Weiterbeschäftigung vorläufig untersagt. Wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen den Antrag abgelehnt hat, gilt der Antrag als genehmigt. Im Übrigen bleibt es dabei: Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Auch Mehrarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben grundsätzlich verboten.
Wenngleich das neue MuSchG ab dem 01.01.2018 gelten wird, ist den Arbeitgebern eine Übergangszeit eingeräumt worden: Die Bußgeldvorschriften in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen gelten erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesetz vom 23.05.2017, Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BGBl. I S. 1228; Inkrafttreten: 30.05.2017/01.01.2018, § 32 Absatz 1 Nummer 6: 01.01.2019
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