Unter Nachbarn herrschen nicht immer dieselben Vorstellungen über Abgeschiedenheit. Deshalb sind Reihenhäuser mit dahinterliegenden Grünbereichen oft Anlass von Streitigkeiten über Vorrichtungen zur Grundstücksabgrenzung. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das VG Berlin: der Kläger beanstandete den von seinem Nachbarn errichteten 1,60 bis 1,70 Meter hohen Zaun, der aus Metall bestand und mit blickdichten Lamellen versehen war und eine Länge von knapp 10 Metern hatte. Durch den Zaun fühlte sich der Nachbar eingeengt, da die optische Wirkung des Hofbereichs erheblich leide, denn die zuvor gegebene Weiträumigkeit gehe verloren. Die Baubehörde folgte dem Begehren teilweise und ordnete an, dass von dem Zaun jede zweite Lamelle zu entfernen sei. Damit sollte die abschottende Wirkung vermindert und ein Stück Weiträumigkeit zurückgewonnen werden. Hiergegen klagte der Zaunbauer. Mit Erfolg: Die von der Baubehörde angeordnete Maßnahme wäre nur dann rechtmäßig, wenn der Zaun in seiner Ursprungsform, das heißt mit vollständigen Lamellen, rechtswidrig war. Das verneinte des Gericht. Ein Zaun stelle eine Einfriedung dar, die grundsätzlich keiner besonderen Genehmigung bedürfe und nur dann rechtswidrig sei, wenn ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot vorliege, was das Gericht hier verneinte.
VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 VG 13 K 122.16
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