Erwartungsgemäß war auch der zweite Ausschreibungstermin zur Onshore-Windenergie von Bürgerenergiegesellschaften dominiert. Diese Gesellschaften werden nach dem EEG 2017 bei der Ausschreibung privilegiert, denn sie erhalten, wenn sie unterhalb des höchsten noch bezuschlagten Gebots bieten, stets einen Zuschlag in Höhe des am höchsten bezuschlagten Gebots. Dieses lag in diesem Termin bei 4,29 ct/kWh. Der mengengewichtete durchschnittliche Wert lag bei 4,28 ct/kWh und das niedrigste bezuschlagte Gebot lag bei 3,5 ct/kWh. Zur Ausschreibung standen 1000 MW, davon im Netzausbaugebiet 322 MW. Bemerkenswert ist, dass die im Netzausbaugebiet verfügbare Menge (322 MW), die von Kritikern als viel zu niedrig kritisiert worden war, bei diesem Ausschreibungstermin nicht ausgeschöpft worden ist.
Da 95% der bezuschlagten Menge beim aktuellen Ausschreibungstermin vom 01.08.2017 auf Bürgerenergiegesellschaften entfällt, erhalten all jene Gesellschaften eine Vergütung in Höhe von 4,29 ct/kWh. Anders als vom Gesetzgeber beabsichtigt, sind Bürgerenergiegesellschaften auch bei diesem Ausschreibungstermin nicht eine Randerscheinung, sondern ein dominierender Faktor. Auch bei den folgenden Ausschreibungsterminen ist wohl nicht mit einer geringeren Quote an Bürgerenergiegesellschaften zu rechnen. Immerhin wird damit der beabsichtigte Effekt, nämlich mehr lokale Akteure in Windenergievorhaben einzubinden, erreicht und die beabsichtigte Reduzierung der Vergütung ist ebenfalls abzusehen.
Auf diesen Gebotstermin finden die jüngst beschlossenen verschärften Anforderungen bzgl. der materiellen Präqualifikation noch keine Anwendung (vgl. § 104 Absatz 8 n.F. – ab 01.02.2018). Es bleibt abzuwarten, ob der Ausbaupfad (2800 MW/a) zu erreichen ist, wenn praktisch nur Bürgerenergiegesellschaften bezuschlagt werden, die von Gesetzes wegen bei diesem und dem vorangegangenen Ausschreibungstermin keine Genehmigung haben müssen.
Onshore-Windenergie, Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur vom 01.08.2017
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