Im Konfliktfeld zwischen Windenergieanlagen und vom Deutschen Wetterdienst (DWD) betriebenen Wetterradaren zeichnet sich eine zunehmend windenergiefreundliche Rechtsprechung ab. Nachdem windenergiefreundliche Entscheidungen des VGH München und des OVG Koblenz durch das Bundesverwaltungsgericht weitestgehend bestätigt wurden, wurde dem DWD nun eine – soweit ersichtlich – letzte für ihn günstige Entscheidung aufgehoben. Im Oktober 2016 hatte das VG Stuttgart die aufschiebende Wirkung eines gegen einen Genehmigungsbescheid über vier Windenergieanlagen erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt.
Maßgeblich für die Entscheidung des VG Stuttgart waren aus Sicht des Gerichts widersprüchliche Aussagen des Gutachters, der in einer das Verfahren nicht betreffenden Grundsatzuntersuchung zu Konfliktumständen bei Wetterradaren und Windenergieanlagen die Vermeidung von Lückenschließungen gefordert hatte. Das bedeutet, dass mehrere Windenergieanlagen nicht durch Lückenbebauung zu einem großen Windpark zusammengefügt werden sollten. Um einen solchen Fall der Lückenbebauung ging es im Fall des VG Stuttgart, in dem der Gutachter ebenfalls Rat erteilte aber diesmal die Schließung der Lücke nicht für problematisch hielt.
Der erstinstanzlich beim VG Stuttgart erfolgreiche DWD berief sich auf einen selbst festgelegten Schutzradius von 15 Kilometern, den er frei von Windenergieanlagen sehen möchte. In diesem Radius seien Windenergieanlagen nur dann zulässig, so der DWD, wenn er dazu seine Zustimmung erteilt. Dieser Auffassung hatte bereits das BVerwG eine Absage erteilt, indem es urteilte, dass Windenergieanlagen im 15 Kilometer-Umkreis nur dann unzulässig sind, wenn sie die Funktionsfähigkeit des Wetterradars in einer die DWD-Aufgabenwahrnehmung relevanten Weise stören. Das bedeutet, dass nicht jede Beeinträchtigung der Radarstrahlen zugleich eine Störung darstellt. Streitigkeiten um solche schwierigen technischen Fragen werden im Ergebnis von den Gutachtern entschieden, sodass sich die Inkonsistenzen im Verfahren beim VG Stuttgart nachteilig ausgewirkt haben.
Sowohl Genehmigungsbehörde als auch der Windkraft-Projektierer legten gegen den Beschluss des VG Stuttgart Beschwerde ein. Mit Erfolg. Der VGH Mannheim hob die Entscheidung des VG Stuttgart auf, da lediglich von einer geringfügigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars auszugehen sei. Dem DWD sei es nicht gelungen ausreichende Gesichtspunkte vorzutragen, die gravierende Störungen bei der Vorhersage von Gewittern, Hagel und Glatteis erwarten lassen. Erwartungsgemäß folgte das Gericht damit dem Judiz des BVerwG, das allein die Aufgabenwahrnehmung des DWD für relevant hält. Grundlage für die andere Auffassung des VGH waren übrigens neue Gutachten, die den Sachvortrag des DWD zu potenziellen Störungen kritisch prüften und zu dem Ergebnis kamen, dass eine Störung der Aufgabenwahrnehmung nicht zu erwarten ist.
VGH B-W, Beschluss vom 24.04.2017 – 8 S 2085/16
VG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2016 – 6 K 3335/16
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