Feuchtigkeit infolge eines Löscheinsatzes durch Löschwasser und anschließende Schimmelbildung können bei einer entsprechenden Verminderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eine Minderung der Miete um 50% rechtfertigen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2009 – 3 U 2/07
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