Unsaubere Geschäfte: BGH, Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 19/08

Zulässige Meinungsäußerung, keine Schmähkritik

Sachverhalt: Anlässlich des Ausscheidens aus einem Unternehmen äußerte der Beklagte den Verdacht, dass „unsaubere Geschäfte“ bei dem Rücktritt eine Rolle gespielt haben könnten. Der BGH hält diese Äußerung im Kontext mit Verdachtsmomenten und komplexen Zusammenhängen für eine zulässige Meinungsäußerung.

Entscheidend war in dem Fall zunächst die Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Meinungsäußerung. Bei der Bezeichnung als „unsauber“ stehe die Würdigung im Vordergrund, sodass von einer Meinungsäußerung auszugehen sei. Diese überschreite auch nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, da sie in einem sachlichen Kontext abgegeben worden sei.

BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08

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