Spanner (in Bezug auf Polizist): BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Aufgrund von mehrfahren aus seiner Sicht anlasslosen Kontrollen und weil beim Wenden mit dem Pkw sein Wohnhaus beleuchtet worden ist, bezeichnete der Angeklagte einen Polizisten als “Spanner”. Der Polizist erstattete Anzeige. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verleumdung nach § 186 StGB, da dieser eine nicht erweislich wahre ehrrührige Tatsache über den Polizisten geäußert habe. Der Angeklagte griff die amtsgerichtliche Verurteilung beim OLG an. Ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Verurteilung. Hiergegen erhob der Angeklagte Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Entscheidend war für die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, dass das Amtsgericht bei der Bezeichnung als “Spanner” vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung ausgegangen war. Darin liegt ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen Grundrechte. Im Kontext handelte es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung. Eine Verurteilung nach § 186 StGB, bei der es um Tatsachenäußerungen geht, kommt deshalb nicht in Betracht. Das BVerfG gab dem Amtsgericht außerdem Hinweise mit auf den Weg, die es bei der erneuten Verhandlung beherzigen sollte: Die Meinungsäußerung wurde hier im Kontext mit einem sachlichen Geschehen, nämlich den anlasslosen Kontrollen und dem Beleuchten des Hauses getätigt. Das ist als Wink mit dem Zaunpfahl zu verstehen, dass bei der Prüfung, ob es sich um Schmähkritik handelt, berücksichtigt werden muss, ob die Äußerung in Bezug auf ein sachliches Geschehen abgegeben worden ist. Regelmäßig stellt eine Meinungsäußerung zu einem sachlichen Geschehen keine Schmähkritik dar.

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15

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