Linke Bazille: OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.1996 – 1 U 794/95-155

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Ein Fußballspieler hat seinen Unmut über seinen als „linke Bazille“ bezeichneten Trainer zum Ausdruck gebracht, der den individuellen Einsatz nicht ausreichend gewürdigt habe und Spieler trotz schwacher Leistungen bevorzugt habe. Der Trainer verlangte Geldentschädigung und scheiterte sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht.

Entscheidend war für das OLG Saarbrücken, dass in dem Fall tatsächlich ein, so wörtlich, „doppelzüngiges“ Vorgehen des Trainers anzunehmen war, da dieser sich im Hinblick auf einen Transfer widersprüchlich verhalten habe. Ein solches Verhalten mit „linke Bazille“ zu karikieren, unterfalle der Meinungsfreiheit.

Hintergrund: Die Entscheidung überrascht, denn als Rote Linie werden bei der Meinungsfreiheit gemeinhin Tiervergleiche und Formalbeleidigungen gesehen. Eine „Bazille“ als Synonym für Bakterie oder Krankheitserreger dürfte äußerungsrechtlich ohne weiteres mit „Ziege“ und „Schwein“ auf eine Stufe gestellt werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es nicht auf die biologisch korrekte Bezeichnung ankommt, sondern darauf, was sich der Durchschnittrezipient unter einer „Bazille“ vorstellt. Bei diesem Verständnis wäre eine Abwägung nicht möglich und die Äußerung wäre rechtswidrig. Dass das Gericht hier an das widersprüchliche und treuwidrige Verhalten angeknüpft hat, rechtfertigt einen Vergleich mit einem Krankheitserreger, welcher mit einem Tiervergleich gleichzusetzen ist, nicht. Denn dann wäre der Bezeichnung als „Schwein“ und dergleichen Tür und Tor geöffnet, wenn der Kritisierte nur genug negative Eigenschaften auf sich vereint. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass andere Gerichte bei einem vergleichbaren Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.1996 – 1 U 794/95-155

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