Sachverhalt: Unter der Überschrift „Vorsicht vor Kredithaien“ brachte eine Zeitschrift einen Beitrag zum Geschäft von Kreditverleihern, in dem eine Täuschung der Kunden und unzureichende Angaben bei dem Jahreszins beanstandet wurden. Ein Lobbyverein wandte sich gegen die Bezeichnung von Kreditvermittlern als „Kredithaie“. Vor den Zivilgerichten hatte der Lobbyverein Erfolg. So ordnete das Oberlandesgericht die Äußerung als Formalbeleidigung ein, die per se nicht der Meinungsfreiheit unterfällt, und außerdem seien die zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte unzutreffend. So habe der in der Zeitschrift behauptete Spitzenzinssatz um 6% über dem vom OLG angenommenen Spitzenzinssatz gelegen. Das BVerfG hob die Unterlassungsverurteilung auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.
Entscheidend stellte das BVerfG darauf ab, dass das Oberlandesgericht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) nicht hinreichend beachtet hat, indem es die Bezeichnung als „Kredithaie“ als Formalbeleidigung eingeordnet hat, die keiner Abwägung mehr zugänglich ist. Die Kritik an den Ausführungen zum Spitzenzinssatz sei unbegründet, denn die Zeitschrift beanstandete in dem Beitrag unlautere Geschäftspraktiken und gehe auch bei der festgestellten Abweichung „im Kern“ von zutreffenden Voraussetzungen aus.
BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 1 BvR 426/80