Sachverhalt: Das Gericht hatte über die Erfolgsaussichten einer gegen ein landgerichtliches Urteil erhobenen Berufung zu entscheiden (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hatte eine Klage auf Unterlassung der Bezeichnungen „korrupt“, „korrupte Lügner“, die Bezeichnung als „verlogen“ und die Vorwürfe der „Manipulation“ und „Verfälschung“ und „arglistige Täuschung“, „Vetternwirtschaft“ sowie „Beschlüsse manipulieren“ abgewiesen. Der Kläger erhob gegen das abweisende Urteil Berufung. Ohne Erfolg.
Entscheidend stellte das OLG Braunschweig auf den Kontext der Äußerungen ab und gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um Formalbeleidigungen handelte und auch nicht um Schmähkritik, da die Äußerungen in einem sachlichen Kontext gefallen sind.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2010 – 3 U 87/10