Sachverhalt: Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die versuchte Übernahme einer Glashütte wurde der Kläger in einer von einer Gewerkschaft herausgegebenen Gewerksachftspost als “Halsabschneider” und “berüchtigter Chef der I-Hütte” bezeichnet. Der BGH untersagte die Äußerung “Halsabschneider” und bestätigte die Vorinstanz in der Annahme dass die Äußerung, “berüchtigter Chef der I-Hütte” rechtlich nicht zu beanstanden war.
Entscheidend kam es darauf an, ob die Äußerungen die Grenzen der Schmähkritik überschritten. Jemanden als “berüchtigt” zu bezeichnen, ist nicht als Formalbeleidigung einzustufen, so der BGH. Auch handele es sich dabei im konkreten Fall nicht um Schmähkritik, da der Kläger durchaus mehrfach negativ aufgefallen war und deshalb nicht von einer jeglichen sachlichen Zusammenhangs entbehrenden Äußerung auszugehen war. Anders als das OLG es angenommen hatte, sei die Bezeichnung als “Halsabschneider” aber nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich im Kontext um eine Formalbeleidigung bzw. ein Schimpfwort handelt.
BGH, Urteil vom 01.02.1977 – VI ZR 204/74