Daily soap aus Blut und Sperma: OLG Köln, Urt. v. 23.08.1996 – 6 U 98/96

Oberlandesgericht: keine unzulässige Schmähkritik

Landgericht: unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: In einer Zeitschrift wurden Nachrichtensendungen eines privaten Fernsehsenders als “Dailysoap aus Blut und Sperma” bezeichnet, in denen den Reportern die Funktion eines “Kellners gut verdaulicher Info-Häppchen” zukomme. Der Fernsehsender klagte dagegen und bekam zunächst beim Landgericht Recht. Das OLG hob die Enscheidung jedoch auf.

Entscheidend für das Oberlandesgerichts Köln war, dass die Äußerung weder als Formalbeleidigung noch als Schmähkritik einzuordnen war. Für die Qualifizierung als Schmähkritik fehlt es an dem allein herabsetzenden Charakter der Äußerung, die vielmehr in sachlichem Kontext zu einem tatsächlichen Geschehen stand. Gegenstand des Berichts war nämlich die Kritik an den Nachrichtensendungen, die nach Auffassung der Verfasser mehr nach Unterhaltungswert als nach Bedeutung ausgewählt werden und die dem Gebot der journalistischen Neutralität und Zurückhaltung eher der Befriedigung der Sensationslust dienen.

OLG Köln, Urteil vom 23.08.1996 – 6 U 98/96

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