Sachverhalt: In der Entscheidung ging es um eine Rede des saarländischen Ministers für Bildung und Kultur anlässlich einer Feier, die dem Einsatz gegen Rassismus und Diskriminierung gewidmet war. In der Rede bezeichnete der Minister Anhänger der NPD als “braune Brut”, einen “Mob, der aus den Köpfen kriecht” und “Nazis von heue”. Die NPD klagte dagegen. Der VGH wies die Klage zurück.
Entscheidend für den VGH war, ob der Minister seine Neutralitätspflicht verletzt hat. Anders als bei klassischen zivilrechtlichen Äußerungsstreitigkeiten war hier zu prüfen, ob der öffentlich-rechtlich verpflichtete Minister kompetenzgerecht gehandelt hat. Das wäre dann zu bejahen, wenn er die ihm kraft Amts obliegende Neutralitätspflicht eingehalten und nicht in Rechte der NPD eingegriffen hat. Der VGH bejahte das in diesem Fall.
Hintergrund: Diese Entscheidung wird häufig als Beleg dafür angeführt, dass die Bezeichnungen “braune Brut”, “Mob, der aus den Köpfen kriecht” und “Nazis von heue” von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und nicht als Schmähkritik anzusehen sind. Das ist unzutreffend, da sich der VGH mit der Meinungsfreiheit und der Schmähkritik gar nicht befasst hat. Der Minister ist nämlich selbst Teil des Staates und kann sich daher nicht auf Grundrechte, die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, berufen. Dementsprechend bestimmte sich das Prüfpensum nicht anhand von Art. 5 GG, sondern daran, ob die NPD in ihrer gesetzlich gewährleisteten Chancengleichheit betroffen ist.
Wenn diese Äußerungen von einer Privatperson getätigt worden wären, würde das Prüfpensum entsprechend der Bezeichnung als “Nazi” durchzuführen sein. Im Rahmen einer in sachlichem Kontext geführten Debatte und mit hinreichenden Anknüpfungsumständen könnten die Bezeichnungen daher eine zulässige Meinungsäußerung sein. Möglich ist aber auch die Qualifikation als unzulässige Schmähkritik, wenn es an einem Sachzusammenhang fehlt. Da die Kategorie der Formalbeleidigung nicht feststehende Begriffe beinhaltet, kommt auch eine Einordnung als Schimpfwirt im Sinne einer Formalbeleidigung in Betracht. Bei den Bezeichnungen “braune Brut”, einen “Mob, der aus den Köpfen kriecht” und “Nazis von heue” ist die Annahme einer Formalbeleidigung aber eher fernliegend, da es sich nicht um isolierte Schimpfwörter handelt, sondern um inhaltliche Aussagen, denen ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, der über die reine Diffamierng hinausgeht.
SaarlVerfGH, Urteil vom 08.07.2014 – Lv 5/14