Bauernfängerei: BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Der Verfasser bezeichnete ein Prozessfinanzierungsmodell als „Bauernfängerei“. Der Prozessfinanzierer ging dagegen vor. Ohne Erfolg.

Entscheidend war in dem Fall zunächst die Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung. Im konkreten Kontext erkannte der BGH in der Bezeichnung „Bauernfängerei“ eine Meinungsäußerung. Diese sei aufgrund des vorliegenden Sachbezugs aber nicht als Schmähkritik zu qualifizieren.

BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03

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