Sachverhalt: Der Verfasser bezeichnete ein Prozessfinanzierungsmodell als „Bauernfängerei“. Der Prozessfinanzierer ging dagegen vor. Ohne Erfolg.
Entscheidend war in dem Fall zunächst die Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung. Im konkreten Kontext erkannte der BGH in der Bezeichnung „Bauernfängerei“ eine Meinungsäußerung. Diese sei aufgrund des vorliegenden Sachbezugs aber nicht als Schmähkritik zu qualifizieren.
BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03