Sachverhalt: Ein Fernsehansagerin wurde in einer Zeitschrift scharf kritisiert. Sie wurde als “ausgemolkene Ziege” bezeichnet, die “in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn” passe und bei deren Anblick den Zuschauern “die Milch sauer” werde.
Entscheidend war in dem Fall die Härte des Angriffs und der Tiervergleich mit einer noch dazu “ausgemolkenen” Ziege. Am Vorliegen von unzulässiger Schmähkritik, bei der die Diskreditierung der Person bezweckt war, gab es keinen Zweifel.
Hintergrund: Die Entscheidung des BGH gilt in der Rechtsprechung als Meilenstein für die Anerkennung der Ersatzfähigkeit immateriellen Schadens für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Fernsehansagerin wurde für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen, was für seinerzeitige Verhältnisse (1963) viel Geld ist. Im Recht des Persönlichkeitsschutzes ist die seinerzeit heftig kritisierte Entscheidung nicht mehr wegzudenken.
BGH, Urteil vom 05.03.1963 – VI ZR 55/62