Sachverhalt: In dem Streit ging es um einen so genannten Redaktionsschwanz, den die beklagte Zeitung einem zwangsweise abzudruckenden Widerruf beigefügt hatte. Dabei handelt es sich um einen Zusatz der Redaktion, in dem sie in der Regel ihre Sicht der Dinge oder ihren Unmut über den Zwang zum Ausdruck bringt. Der Redaktionsschwanz war überschrieben mit „Schluss mit der Affenschande“ und beschrieb die Klägerin als „selbst ernannte Affenexpertin “, der ein „fragwürdiger Umgang mit Tieren“ zugesprochen wurde. Das Landgericht befasste sich nun mit der Frage, ob der Widerruf ordnungsgemäß abgedruckt worden war oder ob die Klägerin abermals den Abdruck des Widerrufs verlangen konnte. In diesem Kontext kam es darauf an, ob die im Redaktionsschwanz enthaltenen Äußerungen zulässig waren. Das Landgericht hielt die Äußerungen allesamt für rechtlich unbedenklich.
Entscheidend stellte das Gericht darauf ab, dass die Äußerungen, wenngleich sie überspitzt und scharf formuliert sind, nicht die Grenze der Schmähkritik überschreiten. Insbesondere lag der erforderliche Zusammenhang zu einem tatsächlichen Geschehen vor, sodass nicht die Herabwürdigung der Person, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stand.
LG Berlin, Urteil vom 23.06.2009 – 27 O 127/09