Sachverhalt: Unter namentlicher Nennung des Arztes wurde zum Kampf gegen Abtreibungen aufgerufen, die als straflose Tötung ungeborener Kinder bezeichnet worden sind. Der Arzt wollte dies gerichtlich untersagen lassen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht bekam der Arzt Recht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidungen.
Entscheidend waren nicht die Kritik an Abtreibungen und auch nicht der Aufruf, diese zu stoppen. Allerdings wurde durch die namentliche Nennung des Arztes eine Prangerwirkung erzeugt, indem die kritisierten Umstände auf den konkreten Arzt bezogen worden sind, obwohl dieser keinen hinreichenden Anlass gegeben hat, aus der Masse der Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, herausgegriffen zu werden.
BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 1 BvR 1060/02