Bei einem Ansteigen der Störungen durch den Ausbau einer Gleisanlage kann die Miete von beeinträchtigten Mietern gerechtfertigt sein. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg stellte bei der auf 7% veranschlagten Minderung in Rechnung, dass bereits vorher Beeinträchtigungen vorhanden waren, die für sich genommen keine Minderung gerechtfertigt hätten. Die durch den Ausbau entstandenen zusätzlichen Störungen seien aber erheblich und würden die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.12.1999 – 7 C 135/99
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