6% – unzureichende Deckenhöhe

Sofern Teile der Mietsache nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen, rechtfertig das die Minderung der Miete. In dem vom Landgericht Lüneburg entschiedenen Fall betrug die Deckenhöhe von zwei im Kellergeschoss als Aufenthaltsräume mitvermieteten Räumen lediglich 2,34 Meter. Die Landesbauordnung des Landes Niedersachsen sieht aber für Aufenthaltsräume eine Mindest-Deckenhöhe von 2,40 Meter vor (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nds BauO). Die beiden Räume erfüllten daher nicht die rechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume und durften nicht als solche genutzt werden. Dieser Rechtsmangel begründet einen Mietmangel und rechtfertigt die Minderung der Miete um 6%.

LG Lüneburg, Urteil vom 17.09.1987 – 4 S 246/87

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