50% – reduzierte Heizungsleistung

Eine schwache Heizung rechtfertigt in den Wintermonaten bzw. in der Heizperiode eine Minderung der Miete um 50%. Im entschiedenen Fall reichte die Leistung der Heizung nicht aus, um die Wohnung in eine angemessene Temperatur zu bringen, was allerdings nur durch relativ wenig aussagekräftige Zeugenaussagen belegt worden war. Die Zeugen erklärte, drinnen eine Jacke angezogen zu haben, weil es sonst zu kalt gewesen sei. Außerdem sei eine Temperatur von 16-17 Grad Celsius gemessen worden und im November hätten sich Eisblumen an Fenstern gebildet. Für Wohnräume wird im allgemeinen eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius gefordert.

KG Berlin, Urteil vom 28.04.2008 – 8 U 209/07

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