35% – Tauben auf Simsen und Balkon & Taubendreck

Wird ein Haus derart von Tauben belagert, dass die Mietwohnung aufgrund des Drecks in der Nutzung beeinträchtigt ist, u.a. weil die Balkonfläche und Simse stark bekotet werden, kann das eine Minderung der Miete um 35% rechtfertigen. Wenngleich die unmittelbaren Einwirkungen durch Tauben, mit Ausnahme des Balkons, außerhalb der Wohnung auftreten, können Taubenfedern, unangenehme Gerüche sowie u. U. Taubenmilben und Taubenzecken in die Wohnung gelangen. Bei der Entscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass die Mieterin eine Taubenallergie hatte und die Wohnung deshalb zeitweise nicht nutzen konnte. Eine Rolle spielte auch, dass der Vermieter trotz mehrfacher Bitte um Abhilfe duldete, dass Tauben am und auf dem Haus nisteten und keinerlei Versuche unternahm, etwas gegen die Tauben zu unternehmen.

AG Freiburg, Urteil vom 04.10.1996 – 4 C 2113/96

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