Mängel in Gestalt von Schimmelflecken an Außenwänden vom Fußboden bis etwa 1,7 Meter Höhe und 4-5 cm Breite sowie Fleckenbildung im Kinderzimmer an der Fensterlaibung sowie im Bereich des Fenstersturzes, ferner im Bereich zwischen Oberlicht und Wand, sowie Flecken im Laibungsbereich anderer Fenster und die Gefahr der Schimmelpilzbildung in den Monaten Oktober bis März aufgrund von Wärmebrücken an den Außenwänden, Ecken und Laibungen, der durch Stoßlüften und eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius nicht wirksam entgegengetreten werden kann, können eine Minderung der Miete um 20% rechtfertigen.
LG Lübeck, Urteil vom 17.11.2017 – 14 S 107/17
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