100% – ungebetene Mitbewohner

Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass in der gemieteten Wohnung weitere Personen auftauchen, da dadurch der Anspruch auf ungestörte Benutzung der Mietsache verletzt wird. Mangels entgegenstehender vertraglicher Abreden gilt das auch dann, wenn die zimmerweise Vermietung üblich ist. Der Gebrauchswert der Mietsache reduziert sich und rechtfertigt eine Minderung der Miete um 100%.

LG Berlin, Urteil vom 22.10.1992 – 67 S 192/92

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