Aufgrund der vertragsgegenständlichen Nutzung des Hauses als Musterhaus führen nicht beseitigte Sturmschäden zu einer Minderung der Miete um 100%. Das Musterhaus war nicht in tadellosem und einwandfreiem Zustand, da der Anschluss zwischen dem rot gestrichenen Treppenturm und der Decke im Erdgeschoss unsauber gearbeitet war. Gleiches galt für die Anschlüsse zwischen Seitenwänden und Tapete im Deckenbereich.
Die Entscheidung ist nicht ohne Weiteres auf Mietminderungen bei Mietwohnungen zu übertragen. Die Höhe der Minderung basiert hier auf dem besonderen Vertragszweck: Ein Musterhaus muss makellos sein.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. 5. 2009 – 24 U 132/08
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