Asbestfaserfreisetzung in Mieträumen führt zu einer vollständigen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache und damit zu einer Minderung der Miete um 100%. Unbedeutend dabei ist, ob die verwendeten Baufathermplatten mit schwach gebundenem Asbest zum Zeitpunkt ihres Einbaus rechtmäßig verwendet worden sind.
LG Dresden, Urteil vom 25.02.2011 – 4 S 73/10
Zur Übersicht: Mietminderung aktuell