VG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2016 – 6 K 3335/16 / aufgehoben durch VGH B-W, Beschluss vom 24.04.2017 – 8 S 2085/16

6 K 3335/16

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes,

Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach

– Antragstellerin –

 

prozessbevollmächtigt:

XXXXXXXXXXXXXXXXX

 

gegen

 

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Landratsamt Heidenheim,

Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim, Az: 3074-IM/Hs

– Antragsgegner –

 

beigeladen:

XXXXXXXXXXXXXXX

prozessbevollmächtigt:

XXXXXXXXXXXXXXX

 

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung,

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – 6. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts XXXXX, die Richterin am Verwaltungsgericht XXXXX und die Richterin XXXXX

am 07.10.2016

beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.03.2016 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 26.02.2016 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N117/2400 auf den Grundstücken Flst.-Nr. 1030, 1047, 1222 und 1299 der Gemarkung Gerstetten Gussenstadt (Az.: 3001-IM/Hs16), wird wiederhergestellt.

 

  1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 

  1. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (“WEA”), die der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 26.02.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt hat. Am 05.08.2014 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier WEA des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nabenhöhe von 140,6 m, einer Gesamthöhe von 199 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m in der Gemarkung Gerstetten/Gussenstadt. Dieser Standort befindet sich in ca. 13,5 bis 14,3 km Entfernung Luftlinie zur Wetterradaranlage T., die vom Deutschen Wetterdienst (“DWD“) betrieben wird. Die vier WEA stellen die Erweiterung eines bestehenden Windparks dar, in dem sich bereits neun WEA befinden. Die schon bestehenden WEA haben eine Nabenhöhe von 76 m bzw. 85 m, eine Gesamthöhe von 99,5 m bzw. 123,5 m und einen Rotordurchmesser von 47 m bzw. 77 m.

In dem Genehmigungsverfahren wurde der DWD beteiligt und machte mit Schreiben vom 05.12.2014 unter Hinweis auf den erforderlichen Schutzradius von 15km um die Wetterradaranlage geltend, dass der Errichtung der WEA nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden könne, dass eine Gesamthöhe von 780 m ii NN nicht über schritten werde. Die vorgesehenen WEA mit einer Gesamthöhe zwischen 850 m und 867 m ÜNN würden zwischen 69 m und 88 m in den Radarstrahl hineinragen und damit die Radarmessung in den untersten Elevationen signifikant stören. Die WEA würden die eigentlichen Wettersignaturen überlagern und abdecken, so dass keine gesicherten Daten hinsichtlich der Atmosphärenvorgänge mit Unwetterpotential erlangt werden könnten. Bereits durch die bestehenden WEA komme es zu deutlichen Störungen und Beeinträchtigungen in den Produkten der Radarmessung. Es sei zu erwarten, dass die bereits vorhandenen Störungen durch die vier neu geplanten WEA deutlich intensiviert und vergrößert würden. Da die niedrigsten Elevationen für die Überwachung der Wetterabläufe sehr wesentlich seien, könne der DWD eine derartige Beeinträchtigung nicht hinnehmen.

Die Beigeladene legte daraufhin das signaturtechnische Gutachten zum Vorhaben „Windparkplanung Gussenstadt“ im Einflussbereich des Wetterradars T. des DWD vom 29.05.2015 der A. GmbH, erstellt von Herrn Dr-Ing. F. vor, das die radartechnischen Störwirkungen der vier geplanten WEA bewertet. Danach sei durch die vier geplanten WEA, wie bereits bei den Bestandsanlagen, der unterste Elevationswinkel des Volumenscans betroffen. Ebenfalls betroffen sei nun der Niederschlagsscan, der durch die Bestandsanlagen aufgrund deren niedrigeren Bauhöhe bisher nicht beeinträchtigt worden sei. Durch die Neuplanung seien wie bisher zwei separate Störgebiete zu erwarten, wobei sich das nordöstlich gelegene Störgebiet der Bestandsanlagen durch die vier neuen WEA tangential um ca. 863 m auf ca. 1783 m vergrößere.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 (nebst fachlicher Stellungnahme vom 22.07.2015) nahm der DWD zu dem signaturtechnischen Gutachten Stellung und vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Die Vergrößerung des aufgrund der Bestandsanlagen bereits vorhandenen nordöstlichen Störgebiets um ca. 94% sei eine merkliche Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes, welcher der DWD nicht zustimmen könne. Entgegen der Annahme des Gutachters seien durch die Neuplanung außerdem nicht zwei separate Störzonen zu erwarten, sondern die Störbereiche der Bestandsanlagen und der vier neu geplanten WEA würden sich auch im Niederschlagsscan vereinigen, was aktuell schon bei dem untersten Volumenscan der Fall sei.

Mit Schreiben vom 0210.2010 nahm der DWD des weiteren u.a. Stellung zu der „Grundsatzuntersuchung zu den Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen im Schutzbereich der Wetterradaranlage Türkheim des Deutschen Wetterdienstes (DWD)“ vom 31.03.2015/1607.2015 der A. GmbH, durchgeführt von Herrn Dr-Ing. F., welche das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Auftrag gegeben hatte. Der DWD machte insbesondere geltend, dass die Störzonen erheblich größere Ausmaße annehmen könnten, wenn kompakte WEA-Gebiete geplant würden. Die genaue Einschätzung des Gefahrenpotentials sei nur bei einer störungsfreien Messung des unteren Radarscans möglich, z.B. bei winterlichen Gefahrensituationen, bei denen auch kleinräumige bodennahe Sprühregenereignisse zu extremen Glatteissituationen führen könnten oder bei schweren Gewittern mit Orkanböen.

Trotz der aufrecht erhaltenen Einwände des DWD erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 29.02.2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der vier beantragten WEA und ordnete die sofortige Vollziehung an. In der Genehmigungsbegründung wurde u.a. ausgeführt, die WEA würden die Radaranlage zwar technisch beeinflussen. Die Störung habe jedoch nicht das Gewicht eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs. Zwar werde das aufgrund der Bestandsanlagen bereits vorhandene nordöstlich gelegene Störgebiet durch die vier neuen WEA um ca. 94 % vergrößert. Dabei handele es sich jedoch nur um eine tangentiale Erweiterung, eine radiale Erweiterung finde hingegen nicht statt. Außerdem umfasse das Störgebiet nur 2,33 km2,was in Bezug auf die Gesamffläche des 15 km-Radius von über 700 km2eine sehr kleine Fläche darstelle. Zudem befänden sich die geplanten WEA am äußeren Rand der vom DWD reklamierten Schutzzone.

Ferner seien die Auswirkungen der geplanten WEA nur lokal und nur auf den untersten Höhenwinkel des Volumenscans sowie den Niederschlagsscan beschränkt. Nur beim Volumenscan liege ein örtlich zusammenhängendes Störgebiet mit den Bestandsanlagen vor. In großen Teilen (ca. 75 %) des Bundesgebiets könnten entsprechende Informationen über bodennahe Luftschichten überhaupt nicht mit den Radaranlagen des DWD verfügbar gemacht werden. Somit könnten auch in diesen Bereichen unabhängig vom Vorkommen von WEA keine Gewitterzellen oder Minitornados erkannt werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner sowohl mit dem öffentlichen Interesse als auch mit dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Ein öffentliches Interesse liege vor, da die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zentrales Ziel der Bundesregierung sei, wie sich aus dem Erneuerbare Energien-Gesetz ergebe. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen ergebe sich aus dem erheblichen finanziellen Schaden, den eine verzögerte Inbetriebnahme aufgrund höherer Investitionskosten und jährlich sinkender Einspeisevergütungen zur Folge hätte.

Die Genehmigung wurde der Antragstellerin am 02.03.2016 zugestellt. Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung am 30.03.2016 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Am 09.06.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, da die erteilte Genehmigung rechtswidrig sei. Selbst wenn man aber von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgehen würde, fehle es an einem besonderen öffentlichen Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die Genehmigung sei rechtswidrig, da sich die durch die Bestandsanlagen vorhandene Störung mit den geplanten neuen Anlagen zu einer Gesamt-Störung summiere. Die Antragstellerin habe in ihren Stellungnahmen mehrfach dargelegt, dass ihre Warntätigkeit durch die Störungen erheblich beeinträchtigt werde. Bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs fehle es an einem besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug, da es sich bei dem Interesse an der Windenergienutzung um ein allgemeines politisches Interesse, nicht jedoch um ein besonderes einzelfallbezogenes Interesse handele. Der Sofortvollzug widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der – anders als in den Fällen des hier nicht anwendbaren § 212a BauGB – grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgehe. Das rein wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen vermöge das öffentliche Interesse an einer effizienten Gefahrenabwehr durch die Antragstellerin nicht zu übersteigen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.03.2016 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 26.02.2016 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N117/2400 auf den Grundstücken Flst.-Nr. 1030, 1047, 1222 und 1299 der Gemarkung Gerstetten-Gussenstadt (Az.: 3001-IMfHsl6) wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht insbesondere geltend, dass der DWD den geplanten WEA zustimmen würde, wenn diese sich nur einige 100 m weiter von der Radaranlage außerhalb der 15 km-Schutzzone befänden, obwohl sich die Einflüsse der WEA nicht verändern würden. Ferner habe der DWD hinsichtlich der Behauptung von erheblichen Auswirkungen auf seine Warnprodukte keinerlei Bezug zum konkreten Einzelfall genommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der DWD auf Höhenvorgaben für WEA bestehe, obwohl nach seiner eigenen Darstellung auch bei den Bestandsanlagen, die sich an die Höhenvorgaben hielten, eine technische Beeinflussung des Radars vorliege. Schließlich seien durch die von den geplanten WEA erzeugten Fehlechos allenfalls Überwarnungen zu befürchten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Der DWD habe nicht überzeugend dargelegt, dass es zu Fehlechos in einem solchen Ausmaß kommen werde, das geeignet sei, die Qualität der Warnprodukte nennenswert negativ zu beeinflussen. Durch die vier streitgegenständlichen WEA werde das bereits bestehende Störgebiet lediglich erweitert, aber kein neues, separates Gebiet geschaffen, in dem die Radarmessung zusätzlich negativ beeinträchtigt werde.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

 

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 26.02.2016 ist zulässig und auch begründet. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die vom Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende eigene Ermessensentscheidung ergibt jedoch, dass die Genehmigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs deshalb wiederherzustellen ist (dazu 2.). Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausgehen würde, überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht das öffentliche Interesse der Antragstellerin (dazu 3.).

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Form dargelegt und dabei die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargestellt. Er hat ausgeführt, dass die Errichtung der streitgegenständlichen WEA im öffentlichen Interesse sei und dargelegt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene bei einer Verzögerung des Projekts ergeben würden. Den formellen Erfordernissen wird damit genügt. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Behörde eingestellten Erwägungen findet an dieser Stelle nicht statt. Ob die Erwägungen inhaltlich einer Überprüfung standhalten, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Dies stellt vielmehr eine Frage des Vollzugsinteresses dar und ist im Rahmen der vom Gericht nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.01 .2012 – 10 S 3175/11 – juris Rdnr. 7).

 

2.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung wiederherzustellen. Die Frage, wer bei einer Drittanfechtungsklage das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen zu tragen hat, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Widerspruchs. Einen Rechtssatz, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsste, gibt es nicht. Ebenso fordern weder das einfache Recht (noch Art. 19 Abs. 4 GG das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, nachdem sich Rechtspositionen gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466108 – juris). Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene nehmen für sich öffentliche Interessen in Anspruch. Dies zugrunde gelegt geht die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragsgegners aus, da der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner dürfte nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig sein.

Rechtliche Grundlage der nach § 4 Abs. 1 Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) erforderlichen Genehmigung ist § 6 BlmSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG und einer aufgrund des § 7 BlmSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen ( 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach sind WEA als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich nur dann zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB gehören u.a. diejenigen Belange, die beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannt sind, darunter der Fall, dass die WEA die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört (35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB).

Die Berufung der Antragstellerin auf den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGS ist nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich (dazu a). Der Betrieb der geplanten WEA führt zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage (dazu b), die bei summarischer Prüfung auch das Gewicht eines der Genehmigung der WEA entgegeristehenden öffentlichen Belangs haben dürfte (dazu c).

a) Ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Frage einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation T. durch WEA bereits im Verfahren zur Aufstellung der Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans Ostwürttemberg umfassend abgewogen worden wäre. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus (vgl. Schriftsatz vom 14.09.2016, 5. 8). Eine umfassende Abwägung der Belange der Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Aufstellens der Teilfortschreibung auch gar nicht möglich, weil die Frage der Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradar station T. aufgrund ihrer Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren (z.B. Entfernung von der Wetterradarstatjon, Höhe der WEA, einzelne WEA oder WEA-Park, Anordnung der WEA, topographische Verhältnisse) stets nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden kann.b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Betrieb der genehmigten vier WEA jedenfalls aufgrund durch sie bewirkter Fehlechos zu einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB führt. Zwar bestreitet die Antragstellerin die Darstellung des Antragsgegners, dass Abschattungseffekte im Umkreis von mehr als 5 km um eine Wetterradarstation als in der Regel irrelevant anzusehen seien. Unstreitig ist jedoch, dass es durch das Auftreffen des Wetterradarstrahls auf die beweglichen Teile der WEA zu sog. Fehlechos kommen kann. Durch die Bewegung der Rotoren wird in der Darstellung auf dem Empfangsgerät der Radarstation ein bewegtes Ziel generiert, das die Wettererkundung im Umgebungsbereich der WEA jeweils unterdrückt bzw. überdeckt. Dieses gestörte Gebiet um jede WEA wird als „Störgebiet“ bezeichnet. Da die Reflektivität jeder WEA um mehrere Dekaden oberhalb der Systemschwelle des Radars liegt, schließt sie eine Detektion von Wetterphänomenen im Störgebiet um jeden Windkraftanlagenstandort aus. Diese Fehlechos wirken sich auch unstreitig auf die Basisdaten und die darauf generierten Warnprodukte der Antragstellerin aus.

c) Die Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage T. durch den künftigen Betrieb der vier genehmigten WEA erreicht voraussichtlich ein solches Gewicht, dass damit auch ein „Entgegenstehen“ dieses öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGS verbunden ist. Dabei ist aus Sicht des Gerichts zum einen von entscheidender Bedeutung, dass durch das Zusammenschmelzen des durch die Bestandsanlagen bereits bestehen den Störgebiets mit den neuen WEA ein großes zusammenhängendes Störgebiet entsteht (dazu aa). Zum anderen ist auch dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, dass sich die Störungen der Wetterradaranlage durch die streitgegenständlichen WEA nicht nur auf den unteren Volumenscan, sondern auch auf den Niederschlagsscan auswirken (dazu bb).

aa) Das Gericht misst der Störung der Wetterradaranlage im konkreten Einzelfall bei summarischer Prüfung vor allem deshalb das Gewicht eines entgegenstehenden Belangs bei, weil durch das Zusammenschmelzen der vier neu geplanten WEA jedenfalls mit den nordöstlich gelegenen Bestandsanlagen ein großes, geschlossenes Störgebiet entsteht. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass mindestens das nordöstlich gelegene, größere Störgebiet der Bestandsanlagen hinsichtlich des untersten Volumenscans mit den vier neuen WEA zu einem großen Störgebiet erweitert wird. Die Antragstellerin geht sogar davon aus, dass sich die in den Bestandsanlagen vorhandenen zwei separaten Störgebiete mit den neu geplanten vier WEA auch im Niederschlagsscan und zudem zu einem einzigen großen Störgebiet vereinigen werden (5. 2 der fachlichen Stellungnahme des DWD vom 22.07.2015 zum signaturtechnischen Gutachten des Dr.-lng. F. vom 29.05.2015). Auch aus dem signaturtechnischen Gutachten des Dr-Ing. F. vom 29.05.2015 ergibt sich, dass sich die beiden separaten Störgebiete der Bestandsanlagen hinsichtlich des Niederschlagsscans möglicherweise mit den vier neuen WEA zu einem einzigen großen Störgebiet vereinigen werden (S. 60, Abb. 36). Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die vier neu geplanten WEA würden sich nur mit dem nordöstlichen Bestands-Störgebiet, nicht hingegen auch mit dem südwestlich gelegenen Bestands-Störgebiet vereinigen, würde sich das vorhandene nordöstlich gelegene Störgebiet in tangentialer Richtung um ca. 863 m auf ca. 1783 m, d.h. um ca. 94 %‚ vergrößern. Dies ist aus der Sicht des Gerichts deshalb problematisch, weil mit zunehmender räumlicher Ausdehnung mehrerer WEA auch das Störgebiet um die WEA größer wird. Folglich kommt der Gutachter Dr-Ing. F. auf S. 9 seiner Grundsatzuntersuchung vom 31 .03.2015/1 6.07.2015 zu dem Ergebnis:

„Minderungen [der Störeinflüsse im Störgebiet um eine WEA] sind ebenfalls durch optimierte Windparklayouts möglich, die die unmittelbare Ergänzung oder die Überlagerungen durch eine enge Anordnung und Verbindung der WEA-Umgebungszonen vermeiden.“

In einem Beispielsfall, in dem es ebenfalls um die tangentiale Erweiterung einer bestehenden großen WEA-Gruppe von neun Bestandsanlagen (allerdings nur um drei neu geplante WEA) und die Verschmelzung des Störgebiets der Bestandsanlagen mit den neu geplanten WEA ging, kommt der Gutachter Dr.-Ing. F. auf S. 99 der Grundsatzuntersuchung vom 31.03.2015/16.07.2015 hinsichtlich Maßnahmen zur Minderung der WEA-Einflüsse zu folgendem Ergebnis:

„Eine Alternative wäre in diesem Fall dadurch gegeben, dass die räumliche Anordnung der geplanten drei WEA dahin gehend geändert wird, dass diese WEA eine bzgl. des Radarstandortes räumliche seitliche Separation zu den Bestandsanlagen zeigen, um eine große geschlossene Störzone zu vermeiden.“

Der Grundsatzuntersuchung des Dr-Ing. F vom 31.03.2015/16.07.2015 ist folglich eindeutig zu entnehmen, dass das Ausmaß der Störwirkungen durch WEA durch die Vermeidung von großen, geschlossenen Störgebieten minimiert werden kann. Vor diesem Hintergrund der von ihm selbst im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erstellten Grundsatzuntersuchung vom 31.03.2015/16.07.2015 ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter Dr.-Ing. F. in dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten signaturtechnischen Gutachten vom 29.05.2015 den Bau der streitgegenständlichen WEA für vertretbar hält, weil durch die Neuplanung nur ein bereits bestehendes Störgebiet erweitert werde, aber kein zusätzliches Gebiet geschaffen werde, in dem die Radarmessung beeinträchtigt werde (S. 7 der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 08.08.2016 vorgelegten Stellungnahme des Dr-Ing. F. vom 08.08.2016). Denn nach seinen Ausführungen in der Grundsatzuntersuchung vom 31.03.2015/16,07.2015 ist gerade auch die nur tangentiale Erweiterung eines bestehendes Störgebiets problematisch, weil große geschlossene Störzonen vermieden werden sollten. Es bleibt offen, warum derselbe Gutachter, der in der Grundsatzuntersuchung ausgeführt hat, große, geschlossene Störzonen sollten vermieden werden, den Bau der vier streitgegenständlichen WEA mit der entgegengesetzten Argumentation für vertretbar hält, es werde nur ein bereits bestehendes Störgebiet erweitert, aber kein zusätzliches (Gebiet geschaffen, in dem die Radarmessung beeinträchtigt werde. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, warum insofern der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen betonte Umstand von Bedeutung sein soll, dass durch die vier neuen WEA lediglich eine tangentiale Erweiterung, nicht hingegen eine radiale Erweiterung stattfindet. Denn wie sich aus dem oben zitierten Beispielsfall aus der Grundsatzuntersuchung vom 31.03.2015/16.07.2015 ergibt, wird jedenfalls auch durch die nur tangentiale Erweiterung eines Störgebiets eine große geschlossene Störzone geschaffen, die es auch nach den Ausführungen des Gutachters in der Grundsatzuntersuchung vom 31.03.2015/16.07.2015 grundsätzlich zu vermeiden gilt. Gründe, weshalb der Gutachter Dr-Ing. F. trotz dieser Umstände eine Vertretbarkeit des Baus der vier streitgegenständlichen WEA annimmt (S. 7 der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 08.08.2016 vorgelegten Stellungnahme des Dr-Ing. F vom 08.08.2016, S. 56 f. des signaturtechnischen Gutachtens vom 29.05.2015), wurden von ihm nicht ausgeführt und sind für das Gericht nicht erkennbar.

bb) Der Störung der Wetterradaranlage ist im konkreten Einzelfall darüber hinaus auch deshalb ein hohes Gewicht beizumessen, weil die vier neu geplanten WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von 199 m nicht nur in den unteren Volumenscan (0,5° Elevation), sondern auch in den Niederschlagsscan (ca. 0,8° Elevation) hineinragen. Die Radardaten aus den bodennahen Schichten sind für den DWD nach eigener Darstellung zwar schon allein deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese von anderen Messsystemen (Satelliten, Landstationen) nicht oder zumindest nicht in derselben Auflösung und Qualität detektiert werden können. Die Störung des Niederschlagsscans erhöht jedoch das Gewicht der Störung, weil dadurch auch das DWD Warnprodukt “KONRAD beeinträchtigt wird. KONRAD ist ein Verfahren zur automatischen Erkennung, Verfolgung und Vorhersage von Gewitterzellen auf der Basis des Niederschlagsscans. KONRAD gibt dem Nutzer umfassende und verlässliche Informationen über die Intensität und Zugrichtung eines Gewitters und liefert Warnhinweise bzgl. Hagel, Starkregen und Windböen. Das Verfahren wird nicht nur von den Meteorologen des DWD genutzt, sondern es wird auch von meteorologischen Laien (z. B. Feuerwehren, Katastrophenhilfe) in Realzeit eingesetzt. Als Eingangsdatensatz wird ein fünfminütig erzeugtes Deutschland-Komposit, welches aus der Radarreflektivität (in etwa Niederschlagsintensität) des Niederschlagsscans erstellt wird, verwendet. Zunächst werden sogenannte Primärzellen bestimmt, welche als zusammenhängende Gruppe von Pixeln, die eine bestimmte Reflektivitätsschwelle überschreiten ( 46 dBZ), definiert sind. Die so detektierten Primärzellen werden verfolgt, d.h. man versucht, aktuelle Primärzellen den Primärzellen der vorhergehenden Zeitschritte mittels verschiedener Kriterien zuzuordnen (räumliche Nähe, ähnliche Größenkategorie). Für Zellen mit zugeordneten Zellspuren (vorhergehende Positionen) werden dann Zugprognosen erstellt. Die einzelnen Primärzellen werden zudem noch weiter analysiert. So findet neben der Einordnung in eine Intensitätsklasse, die Zuordnung eines Intensitätstrends statt. Weiterhin werden, soweit vorhanden, Hagel und Starkregenwarnungen ausgegeben. Eine Starkregenwarnung wird bei Überlappung der Zellkernregionen einer verfolgten Zelle in mehreren Zeitschriften angezeigt (sich akkumulierender Niederschlag bei langsam ziehenden Zellen). Hagelwarnungen sind an die Anzahl von Zellpixeln mit einer Reflektivität 55 dBZ geknüpft. Aus dem signaturtechnischen Gutachten des Dr-Ing. F. vom 29.05.2015 ergibt sich, dass die Messergebnisse in einem Umgebungsbereich um eine WEA von ein bis vier Zellen beeinträchtigt werden oder nicht nutzbar sind. Infolge der hohen Reflexivitäten der WEA werden Störergebnisse mit über 46 dBz generiert, die auf eine Gewitterzelle hinweisen. Dies bedeutet, dass schon allein durch die Fehlechos der vier streitgegenständlichen WEA an bis zu 16 benachbarten Pixeln des Komposits die 46 dBz – Grenze überschritten werden kann, wodurch es zu einer unerwünschten „Überwarnung“ kommen kann. Die Antragstellerin geht darüber hinaus davon aus, dass sich die in den Bestandsanlagen vorhandenen zwei separaten Störgebiete mit den neu geplanten WEA auch im Niederschlagsscan zu einem großen Störgebiet vereinigen wird (S. 2 der fachlichen Stellungnahme vom 22.09.2015). Mit dieser Möglichkeit wird auch in dem signaturtechnischen Gutachten gerechnet (Abb. 36). In diesem Fall bestünde sogar die Möglichkeit, dass fehlerhafte Primärzellen (d.h. eine zusammen hängende Gruppe von Pixeln, die die Reflektivitätsschwelle überschreiten) detektiert werden (vgl. Stellungnahme des DWD vom 19.09.2013, “Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte beim DWD“, Ziff. 4.2.2., sowie Fall 1 unter Ziff. 5). Selbst wenn man davon ausgehen würde, die vier neu geplanten WEA würden sich nur mit dem nordöstlichen Bestands-Störgebiet, nicht hingegen auch mit dem südwestlich gelegenen Bestands-Störgebiet vereinigen, wäre ein großes, zusammenhängendes Störgebiet geschaffen. Auch in diesem Fall würden nicht nur einzelne Pixel, sondern eine größere Anzahl an Pixeln beeinträchtigt oder nicht nutzbare Messwerte aufweisen. Hierdurch kommt es zum einen zu unerwünschten Überwarnungen, zum anderen sind die tatsächlichen Wettersignaturen nicht erkennbar. Folglich wird nicht nur die Erkennung von Gewitterzellen erschwert, sondern auch deren Verfolgung und damit rechtzeitige Bewarnung der betroffenen Gebiete.

Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgebrachten Argumente, weshalb die Beeinträchtigungen der Warnprodukte nicht das Gewicht eines entgegenstehenden Belangs haben sollen, vermögen das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Zunächst wird geltend gemacht, die Störungen der Warnprodukte seien schon deshalb nicht hinreichend gewichtig, weil sie sich nur in den unteren Elevationsebenen und zudem lokal begrenzt um das Störgebiet der WEA auswirken würden. Starkregenfronten oder Mesozyklone seien aber stets meteorologische Ereignisse, die sich großräumig entwickelten bzw. größere Höhenschichten abdeckten. Folglich könnten diese warnwürdigen Ereignisse auch außerhalb des Störbereichs um eine WEA entdeckt und bewarnt werden. Es mag zutreffend sein, dass viele warnwürdige Wetterereignisse eine solche große horizontale und vertikale Ausdehnung haben, dass sie auch außerhalb der unteren Elevationsebenen erkannt werden können. Die Antragstellerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass dies nicht auf alle warnwürdigen Ereignisse zutrifft. Insbesondere Wetterphänomene im Zusammenhang mit sommerlicher Konvektion hätten ein sehr hohes Unwetterpotential, das zu enormen Schäden an Sachmitteln und Personen führen könne. Gewitterzellen könnten bei labilen Wetterlagen in nur wenigen Minuten entstehen. Außerdem könnten im Winter auch kleinräumige bodennahe Sprühregenereignisse mit geringen Reflexivitäten zu extremen Glatteissituationen führen. Die störungsfreie Messung der unteren Radarscans sei auch notwendig, um bei schweren Gewittern mit Orkanböen die auftretenden Böen aus der Stärke der bodennahen Rotation der Gewitterwolke und den bodennahen Luftbewegungen zu ermitteln. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Grundsatzuntersuchung und das signaturtechnische Gutachten enthalten keine Ausführungen zur der meteorologischen Frage, welche konkreten Wetterphänomene kurzlebig und kleinräumig sind, sondern bewerten ausschließlich die radartechnischen Störwirkungen von WEA auf den Wetterradar. Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die im Störgebiet um WEA fehlenden Daten könnten schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, weil auf ca. 75 % des Bundesgebiets vergleichbare bodennahe Daten nicht erhoben werden könnten. Es ist zwar zutreffend, dass solche bodennahen Daten wie im Störgebiet um die streitgegenständlichen WEA nicht im ganzen Bundesgebiet erhoben werden können. Dies liegt daran, dass die unteren Scans aufgrund der Erdkrümmung mit zunehmender Reichweite eine größere Entfernung vom Boden haben (in 100 km ist der unterste Volumenscan bereits 1,5 km über dem Radarstandort). Maßgeblich ist jedoch, dass in diesen nicht mehr ganz so bodennahen Bereichen Daten aus den unteren Elevationsebenen störfrei erhoben werden können und für die Erstellung der Warnprodukte zur Verfügung stehen.

Schließlich tragen der Antragsgegner und die Beigeladene vor, der Störung durch die streitgegenständlichen WEA könne auch deshalb kein bedeutendes Gewicht beigemessen werden, weil sie sich am äußersten Rand der vom DWD reklamierten 15km-Schutzzone befänden. Würden die WEA in nur einigen 100 m weiterer Entfernung errichtet werden, seien die Störwirkungen gleich, der DWD würde aber gleichwohl keine Einwände erheben. Hierzu ist festzustellen, dass es dem DWD selbst überlassen ist, jenseits der 15 km-Schutzzone zur Unterstützung der Energiewende auf die Geltendmachung von ggf. auch in diesem Gebiet bestehenden Abwehransprüchen zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die WEA ab einer gewissen – größeren – Entfernung von der Radarstation aufgrund der Erdkrümmung nicht mehr vom Radar erfasst werden und schon deshalb eine Störung der Radardaten ausgeschlossen ist.

Nicht überzeugend ist schließlich auch der Einwand, der Störbereich sei nur auf etwa 2,5 km2 begrenzt, was in Bezug auf die Gesamtfläche des 15km-Radius von ca. 700 km2 eine sehr geringe Fläche darstelle. Denn wichtig ist die flächendeckende Erhebung von Radardaten, da sich prinzipiell in jedem Bereich ein warnwürdiges Wetterereignis entwickeln kann,

3. Im Übrigen wäre dem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs entgegen der vorstehenden Argumentation als offen anzusehen wären. Denn das öffentliche Interesse an dem Ausbau der Windenergie vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens und die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegen nicht das von der Antragstellerin vertretene öffentliche Interesse an der Herausgabe von Unwetterwarnungen. § 80 Abs. 1 VwGO sieht in den Fällen der vorliegenden Art – anders als in den Fällen des § 212a BauGB – grundsätzlich den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vor. Die Beigeladene hat zwar ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der möglichst sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Neben der Erwägung, dass Einnahmen – hier in Form der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie nach den § 49, 34 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – nur im laufenden Betrieb zu erzielen sind, tritt hinsichtlich der finanziellen Förderung der Windenergie hinzu, dass diese gemäß § 29 Abs. 2 EEG degressiv ausgestaltet ist und somit eine spätere Inbetriebnahme eine dauerhaft schlechtere Erlössituation herbeiführt. Das Gericht vermag allerdings keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung gerade der vier streitgegenständlichen WEA zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien gerade zum jetzigen Zeitpunkt besteht. Im Gegensatz dazu erscheint es bei der Annahme offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs durchaus möglich, dass die Errichtung der geplanten vier WEA das Wetterradar beeinträchtigt und von daher eventuell Gefahren für die öffentliche Sicherheit auftreten. Das Bestehen derartiger Gefahren wird durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz geregelte Aufgabe des DWD verdeutlicht. Danach gehört es zu seinen Aufgaben, amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herauszugeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, insbesondere in Bezug auf drohende Hochwassergefahren. Da es letztlich unabdingbar erscheint, dass insbesondere zur Erfüllung dieser Aufgabe und im Übrigen auch zur Erfüllung sämtlicher in § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz geregelter Aufgaben ein ordnungsgemäßer Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 DWD-Gesetz) gewährleistet ist, überwiegt das öffentliche Interesse der Antragstellerin die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 19.2, 2.2.2, 1.5 (4 x 7.500 €) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Rechtsmittelbelehrung:

XXXXXXXXXXX

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