VG Schwerin, Beschluss vom 23.05.2017 – 7 B 1150/16 SN

VERWALTUNGSGERICHT SCHWERIN

Aktenzeichen: 7 B 1150/16 SN

BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache

der Bundesrepublik Deutschland,
endvertreten durch den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes,
Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach

Proz.-Bev.: [ … ]

— Antragstellerin —

gegen
das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg,
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock

— Antragsgegner —

Beigeladen: [ … ]

Proz.-Bev.: [ … ]

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 15. Februar 2016

hier: einstweiligen Rechtsschutzes
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin am 23. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [ … ],
den Richter am Verwaltungsgericht [ … ] und
den Richter am Verwaltungsgericht [ … ]

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Damit ist der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung erledigt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage – WEA -.

Die Antragstellerin ist Trägerin des Deutschen Wetterdienstes – DWD durch welchen sie in Rostock-Warnemünde einen Wetterradar-Standort betreibt. Ein vom Meteorologischen Dienst der DDR übernommenes Radarsystem wurde dort nach ihren Angaben 1994 durch ein C-Band-Doppler-Wetterradar ersetzt und dieses 2014 modernisiert zu einem C-Band-Dual-Polarisations-Doppler-Wetterradar, installiert in ca. 34 m Höhe in einer Kunststoffkuppel auf einem Betonturm-Anbau der Jugendherberge, des ehemaligen Wetteramts. Die Radardaten, die die unbemannte Anlage vollautomatisch gewinnt, dienen der Aufgabenwahrnehmung des DWD nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst — DWDG —. Der Warnemünder Standort ist der nordöstlichste in einem durch den DWD betriebenen bundesweiten Radarverbund von 17 Anlagen; unter diesen hat die dortige Anlage mit über 180 km Reichweite nach Angaben der Antragstelierin wegen ihrer Position und geringer Überschneidungen ihres Überwachungsbereichs mit anderen eine herausgehobene Bedeutung und ist maßgebliches Überwachungsinstrument für die südwestliche Ostsee sowie das Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern.

Ca. 7 km südwestlich landeinwärts vom Wetterradar-Standort befindet sich in der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen das seit 1999 wiederholt im Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock, zuletzt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2011. AmtsBI. M-V S. 797) festgestellt mit Verordnung vom 22. August 2011 (GVOBI. M-V S. 938), festgesetzte Eignungsgebiet für WEA Nr. 1 (Admannshagen-Bargeshagen). Im Rahmen eines sog. repowering wollen die Beigeladenen des vorliegenden und des Parallelverfahrens 7 B 1439/16 SN fünf dort bestehende WEA u. a. durch die streitgegenständliche (WEA ID 1042-02) ersetzen.

Deren Errichtung und Betrieb zu genehmigen, beantragte die Beigeladene unter dem 15. Januar 2014 beim Antragsgegner. Ursprünglich war der Antrag auf die Genehmigung zweier WEA (WEA ID 1042-01 und 1042-02) im nordwestlichen Bereich des Eignungsgebiets gerichtet, die vorhandene WEA älterer Bauart von je knapp 80 m Höhe ersetzen sollen. Die neuen WEA vom Typ ENERCON E-115 mit einer jeweiligen Maximalleistung von 3,0 MW sollen bei einer Nabenhöhe von 92 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m eine Gesamthöhe von je 149,86 m aufweisen und auf den Flurstücken 82 bzw. 88 der Flur 1 von Bargeshagen errichtet werden.

Der Antragsgegner beteiligte neben anderen Trägern öffentlicher Belange auch den DWD mit einer Bitte um Stellungnahme. Der DWD lehnte unter dem 17. Juli 2014 den Anlagenstandort ab.” da er sich innerhalb eines 15-km-Umkreises um das Warnemünder Wetterradar befinde und dessen Wirkung damit beeinträchtigt werde. Die Forderung nach einem von WEA freien 15-km-Umkreis um Wetterradaranlagen sei ein Kompromiss zwischen derjenigen der Meteorologischen Weltorganisation (WMO) nach einem freizuhaltenden Fünfkilometerkreis und der Erkenntnis, dass es in einem Umkreis zwischen fünf und zwanzig Kilometern zu einem substantiellen Datenverlust aufgrund von Abschattungen und Fehlechos durch höhere WEA kommen könne. Die Beigeladenenseite reagierte hierauf mit der Vorlage des „Signaturtechnischen Gutachtens zum Vorhaben ,Windparkplanung Admannshagen’ im Einflussbereich des Wetterradars Rostock des DWD” von Dr.-Ing. Frye (Airbus Defence and Space GmbH) vom 27. August 2014. Unter dem 26. November 2014 nahm der DWD hierzu dahingehend Stellung, dass zwar Einigkeit bei vielen, wenn auch vom Gutachten nur pauschal abgehandelten Grundannahmen bestehe, dass jedoch die bereits bestehenden Störungen der Bestandsanlagen durch das repowering sowohl in Intensität (Haupt- und Nebenkeulen des Radarstrahls), Fläche und Höhe der Störungen sowie Abschattung in unzumutbarer Weise verstärkt und ausgeweitet würden. Mit E-Mail vom 1. April 2015 stellte der Antragsgegner beim DWD hierzu Nachfragen. Von Beigeladenenseite zu seinen Akten gereicht wurden das Urteil des Verwaitungsgerichts – VG – Trier vom 23. März 2015 – 6 K 869/14.TR – (Zeitschrift für Neues Energierecht – ZNER – 2015, S. 293) nebst Verhandlungsniederschrift mit der Anhörung des Sachverständigen Dr. Handwerker sowie eine Präsentation „Planung von 5+7 WEAs bei Admannshagen und Stäbelow in >7.2km bzw. >14km Entfernung zum Wetterradar Rostock des DWD. Eine einschätzende Stellungnahme” von Gerhard Greving u. a. vom 28. Mai 2015. Am letztgenannten Tag fand beim Antragsgegner eine Besprechung der Stäbelower und Admannshagener Windparkinvestoren mit Vertretern des DWD und des Energieministeriums statt. In der Folge legte die Beigeladene einen die künftige Entwicklung der Eignungsgebiets-Szenerie und des repowerings bestandsgeschützter WEA behandelnden Kompromissvorschlag vom 5./11. Juni 2015 vor, der u. a. ihre Verpflichtung beinhaltete, alle neu zu bauenden WEA stets für den Zeitraum abzuschalten, In dem für den Landkreis Rostock eine amtliche Unwetterwarnung ausgesprochen wird. Der DWD erbat unter dem 8. Juli 2015 die einzelnen Windparkstandorte betreffende, jeweils gesonderte Kompromissvorschläge. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 übersandte er eine unter dem 15. Juli 2015 erstellte Bewertung der geplanten WEA in Admannshagen, in der er Vergleiche der Störungsintensität zwischen den Bestands-WEA und der am östlichen Rand des Eignungsraums geplanten neuen WEA 1049-01 zog. Beigeladenenseits wurden gutachtliche Stellungnahmen des Diplom-Meteorologen Dr. Maahn vom 21. Juli 2015 und, auf die DWD-Bewertung Bezug nehmend, vom 5. August 2015 zu den Akten gereicht, ferner die am 16. Juli 2015 redigierte Fassung einer Grundsatzuntersuchung zur Errichtung von WEA im Schutzbereich der Wetterradaranlage Türkheim auf der Schwäbischen Alb von Dr.-Ing. Frye. Mit Schreiben vom 8. September 2015 schlug die Beigeladene an bestimmte Arten von Unwetterwarnungen geknüpfte „Abschaltszenarien” vor; nachgeliefert wurde eine Realisierungsbeschreibung zur Umsetzung einer entsprechenden Auflage mit Stand 16. November 2015 von Dr. Maahn. Auf der Grundlage u. a. dieser Unterlagen und diverser Stellungnahmen der Beteiligten ersteilte der vom Antragsgegner beauftragte Behördengutachter, der anerkannte Beratende Meteorologe Dr. Einfalt (Fa. hydro & meteo GmbH & Co. KG) sein schließlich in Revision 2.0 unter dem 23. Dezember 2015 vorgelegtes Gutachten: Aufgrund der Entfernung der WEA zum Radar von mehr als 7 km sei nicht mit wesentlichen Abschattungen zu rechnen, wohl aber seien Störungen im Sinne von clutter (Störechos) zu erwarten, deren Intensität die Neuanlagen vergrößerten; im Wesentlichen blieben die clutter aber auf den untersten Volumenscan sowie auf den Niederschlagsscan beschränkt. Bei einer bestimmten Verschiebung der Anlage 1042-01 sei zu erreichen, dass die gestörte Fläche gegenüber der gegenwärtigen etwa gleich bleibe; weiter sei die vorgeschlagene Abschaltprozedur verbindlich vorzuschreiben.

Im Hinblick auf die erwogene Verschiebung, die eine Winkelgleichheit und damit Verringerung der Störwirkungen mehrerer WEA erstrebt, und die erhoffte rechtliche Klärung in bezug auf die streitgegenständliche WEA stellte die Beigeladene das Antragsverfahren wegen der WEA mit der ID 1042-01 ruhend.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 erteilte der Antragsgegner unter auf Antrag der Beigeladenen getroffener, gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung jener die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb der streitgegenständlichen WEA (ID 1042-2) an einem mit Koordinatenangabe definierten Standort auf dem Flurstück 88 der Flur 1 von Bargeshagen. Sie ist u. a. mit der Auflage versehen, die WEA für die Dauer von für den (näher definierten) Bereich Rostock vorhergesagten Extremwettersituationen gemäß (näher definierten) Warnungen des DWD abzuschalten. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner folge im Ergebnis einer — im Zusammenhang mit der Genehmigungsfähigkeit der WEA näher dargelegten — Abwägung der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Einfalt, wonach „eine Abschaltung der geplanten WEA bei Wettererscheinungen wie Gewitter oder Starkregen die Störungen der Radaranlage für den DWD hinnehmbar sein werden, weil die abgeschalteten WEA aus den Messungen des DWD herausfilterbar sind”; dem DWD stehe insofern keine Einschätzungsprärogative zu.

Der Antragsgegner versandte den Bescheid mit einem Schreiben gleichen Datums, das über, die einen Monat ab Zustellung bestehende Möglichkeit eines („Dritt-“)Widerspruchs belehrte, gegen Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2016 mit der Post an das Referat Liegenschaftsmanagement des DWD unter dessen Offenbacher Adresse. Auf dem Zustellumschlag ist in dem Feld „Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit. Unterschrift)” die Eintragung „01/03 11- vorgenommen. Auf der zu den Akten des Antragsgegners zurückgelaufenen Postzustellungsurkunde Ist mit Unterschrift und Namensangabe des Postzustellers Issam Bouanou vermerkt, dass dieser in seiner Eigenschaft als Postbediensteter das verschlossene Schriftstück zu übergeben versucht und, weil dies nicht möglich gewesen sei, es in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe. Den Tag der Zustellung habe er auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt; das Datum ist mit „290216″ (ohne Uhrzeit) angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit von Zustellumschlag und Postzustellurkunde wird auf die vorgelegten Kopien bzw. das Aktenstück Bezug genommen.

Mit am selben Tag vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 29. März 2016, das beim Antragsgegner am 30. März 2016 einging, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2016 unter Bezugnahme auf dessen Zustellung am 1. März 2016. Der Antragsgegner bestätigte mit E-Mail vom 7. April 2016 den Eingang des Widerspruchs per E-Mail und schriftlich am 29. bzw. 30. März 2016. Bei der Vereinbarung einer Akteneinsicht erhielt die Antragstellerin durch ein Telefonat am 12. April 2016 Kenntnis von dem in der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellungsdatum. Mit per Telefax am 18. April 2016 übermitteltem Schreiben gleichen Datums beantragte sie unter Vorlage von Kopien ihres Eingangsvermerks vom 1. März 2016 und des Zustellumschlags sowie einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin Vormann vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob erneut Widerspruch gegen die Genehmigung: hierüber ist noch nicht entschieden.

In Erwartung einer kurz bevorstehenden Errichtung der WEA hat sie sich am 19. Mai 2016
mit dem vorliegenden Eilantrag an das Gericht gewandt. Sie macht unter Vorlage sachverständiger Darstellungen von DWD-Mitarbeitern im Wesentlichen geltend: Ihr Widerspruch verfüge über überwiegende Erfolgsaussichten. Die Genehmigung sei trotz vorliegendem Ablehnungsgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – erteilt worden. Sie verstoße gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuches – BauGB wonach die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens erfordert, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen; gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stelle es einen solchen öffentlichen Belang dar, wenn es, wie im Streitfall, die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen störe. Der DWD sei hierdurch bei der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben beeinträchtigt, mit Auswirkungen auf die Funktion der auf Wetterauskünfte angewiesenen Luftstreitkräfte und damit der Landesverteidigung sowie auf Luftüberwachung und Luftrettungsverkehr im Raum des Flughafens Laage. Die mit der Genehmigung verbundene Auflage sei nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu bewirken. Sie beantragt schriftsätzlich,

die aufschiebende Wirkung des von ihr am 29. März 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. Februar 2016 (Az. 571-1.6.2V-150) wiederherzustellen.

 

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen,

und verteidigt seinen Genehmigungsbescheid.
Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält ihn wegen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids für unzulässig. Im Übrigen sei die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners zutreffend, zumal die Antragstellerin als Betreiberin einer baurechtswidrig errichteten und betriebenen Radaranlage sich nicht auf einen der genehmigten WEA entgegenstehenden öffentlichen Belang berufen könne.

Weiter ist ein im Hinblick auf die mittlerweile beendete Errichtung und den begonnenen Betrieb der WEA von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 gestellter Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung auf Untersagung des Gebrauchmachens von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zwischen den Beteiligten kontrovers. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang Kurzdokumentationen des DWD zu Störungen des Wetterradars im Februar und März 2017 vorgelegt.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner zum streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs Ordner) Bezug genommen.

 

II.

Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt ohne Erfolg.

Es ist allerdings zulässig.

So verfolgt die Antragstellerin als Widerspruchsführerin in statthafter Weise die Wiederherstellung der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgebliebenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzbehördliche Genehmigung. Weil nämlich insbesondere die Einlegung des Widerspruchs durch die Antragstellerin am 30. März 2016 entweder als fristwahrend oder aufgrund Vorliegens eines fristgemäß geltend gemachten Wiedereinsetzungsanspruchs die Bestandskraft des Genehmigungsbescheids verhinderte, ist dieser nicht schon wegen einer formellen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids aussichtslos, die zur Folge hätte, dass für vorläufige Regelungen zu seiner Vollziehbarkeit kein Raum bliebe (vgl. etwa den Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 1. Oktober 2015 – 2 B 2454/15 SN juris Rdnr. 7); allenfalls im entgegengesetzten Fall einer offensichtlichen Fristversäumnis nebst offensichtlichem Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrunds käme jedoch die Ablehnung des Eiiantrags als unzulässig in Betracht (s. den Beschiuss des VG Minden vom 7. November 2016 — 10 L 1597/16.A juris Rdnr. 13 ff. m. w. Nachw.). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass nach der Indizienlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schriftliche Widerspruchseinlegung im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner am 30. März 2016 fristgemäß geschehen sein könnte (während es wegen des bundesrechtiich in der VwGO definierten Schriftlichkeitsgebots und im Übrigen mangels Wahrung von Formerfordernissen im Sinne von § 3a Abs. 2 des Landesverwaitungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – nicht auf die Vorab-Übermittlung der Widerspruchsschrift vom 29. März 2016 am selben Tag per „einfacher” E-Mail ankommen kann). Denn die einmonatige Widerspruchsfrist, über die und deren Wahrung die Antragsteilerin in dem an sie zusammen mit dem Bescheid versandten Schreiben vom 15. Februar 2016 zutreffend belehrt wurde, begann mit der gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebenen Zustellung und endete daher bei Maßgeblichkeit des hierfür auf dem Zustellumschiag notierten Datums des 1. März 2016 mit Ablauf des 1. April 2016 (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO § 57 VwGO und § 79 VwVfG M-V sowie § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der (Werk-)Tag des auf dem Zustellumschlag notierten Datums, der laut der Widerspruchsschrift der von der Antragstellerin angenommene Zustellzeitpunkt und laut dem Eingangsvermerk auch der Tag des tatsächlichen Zugangs des Bescheids bei den empfangsberechtigten Mitarbeitern war, wäre gemäß § 102 VwVfG M-V maßgeblich, wenn hierbei zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden wären. Die Antragstellerin führt hierfür zum einen den gemäß § 94 Abs. 5 und § 96 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V anwendbaren § 180 Satz 1 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 und § 177 ZPO an, weil eine Zustellung an der, so eidesstattlich versichert, fast ausnahmslos tags und nachts besetzten Pförtnerloge des Offenbacher Dienstgebäudes des DWD durch Aushändigung an Berechtigte hätte vorgenommen werden können und die Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht vorgelegen hätten, zum anderen § 180 Satz 3 oder § 182 Abs. 2 Nr. 4 und 7 ZPO, weil entweder auf dem Zustellumschlag oder auf der Postzustellungsurkunde ein falscher Zustelltag vermerkt worden sei und zudem letztere falsche Angaben zu den Voraussetzungen der Ersatzzustellung enthalte; die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – OVG LSA – wegen des Zustelltags im Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 – (NVwZ-RechtsprechungsReport 2013, S. 85 [86 f.]) dargestellten Beurteilungsmöglichkeiten träfen auch vorliegend zu. In der Tat erschiene es nicht ausgeschlossen, im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens etwa über eine Befragung des Postbediensteten Issam Bouanou, der die Postzustellungsurkunde unter dem Datum des 29. Februar 2016 unterzeichnete, die Diskrepanzen zur Beschriftung des Zustellumschlags und zu den Angaben der Antragstellerin zur Möglichkeit einer Aushändigung der Sendung aufzuklären und dabei ggf. auch die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen Gegenbeweis zu überwinden. Angesichts der erheblichen Verzögerung der Zustellung in Offenbach gegenüber derjenigen der weiteren, ebenfalls am 18. Februar 2016 gegen Postzustellungsurkunde an andere Beteiligte versandten Fertigungen des Genehmigungsbescheids (die Zustellung erfolgte sonst am 19. Februar 2016) und wegen teilweise unzutreffender Ausfüllung der Postzustellungsurkunde zu § 180 Satz 1 ZPO (es wurde die Einlegung der Sendung in einen Wohnungsbriefkasten beurkundet) liegen Unregelmäßigkeiten und damit die Verletzung zwingender Zustellvorschriften nicht fern, auch wenn man mit den übrigen Beteiligten und u. a. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – (Beschluss vom 31. Januar 2011-4 ZB 10.3088 Juris Rdnr. 8 ff.) den korrekten Vermerk auf dem Zustellumschlag nach § 180 Satz 3 ZPO nicht hierzu zählt; bereits dies schlösse es aus, den Eilantrag wegen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids als unzulässig anzusehen. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an, denn bei Maßgeblichkeit der Eintragungen in der Postzustellungsurkunde wäre jedenfalls dem (entsprechend den Ausführungen auch der Antragsgegnerseite) im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgemäßen Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin stattzugeben. Denn ein Zustellungsempfänger handelt grundsätzlich unverschuldet, wenn er als Zustelldatum denjenigen Tag ansieht, der vom Zusteller auf dem entsprechenden Briefumschlag in dem hierfür vorgesehenen Feld vermerkt worden ist; anderes gilt dann, wenn dem Empfänger beim Notieren des Eingangsdatums und bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallen muss, dass es sich um einen unrichtig oder missverständlich ausgefüllten Zustellvermerk handelt, der nicht dem wirklichen Zustellungsdatum entsprechen kann, und ihm daher eine Nachfrage oder weitere Aufklärung obliegt (s. den eben zitierten Beschluss des BayVGH vom 31. Januar 2011—4 ZB 10.3088 —, insoweit abgedruckt in den Bayerischen Verwaltungsblättern 2013, S. 185). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt ein Fall der letztgenannten Art nicht vor, insbesondere nicht schon deshalb, weil dem Vermerk auf dem Zustellumschlag die Unterschrift fehlt und die Schreibung des Datums (Fehlen der — vorliegend unproblematischen — Jahresangabe) etwas ungewöhnlich ist; der Umschlag ist schließlich auch zusätzlich mit einem Firmenaufkleber der Deutschen Post AG versehen.

Der Antragstellerin, deren DWD das genehmigte Projekt in seiner dem Schutz individueller Rechte dienenden Aufgabenwahrnehmung nach dem DWDG betrifft, steht auch eine Widerspruchsbefugnis sowie eine Antragsbefugnis im begleitenden Eilverfahren zur Seite (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 22. September 2016 – 4 C 2.16 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 160 [161], und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – OVG RP – vom 13. Januar 2016 – 8 A 10535/15 ZNER 2016, S. 77 [78]). Der Umstand, dass die Antragstellerin, wie die übrigen Beteiligten darstellen, gegenüber dem Amt Bad Doberan-Land 1995 — nach Installation ihres Radars bereits 1994 — in einer Stellungnahme zur Bauleitplanung „Maßnahmen” „ausmeteorologischer Sicht in absehbarer Zeit” verneinte und auf Beteiligung an weiteren Planungen verzichtete, was nachfolgend auch zur Festlegung des Eignungsraums beigetragen habe, stellt bereits angesichts der bedeutenden Fortentwicklung sowohl der WEA- als auch der Radartechnik und der die Einzelprüfung von Projekten nicht vorwegnehmenden Festlegung von Eignungsräumen keinen Rechtsbehelfe der Antragstellerin beschränken den oder gar ausschließenden dauerhaften Einwendungsverzicht dar. Vergleichbares gilt für die Äußerung vom 19. August 2014 im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bei der Anpassung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung an das Eignungsgebiet, die ungefähr zur Zeit der Modernisierung des Wetterradars des DWD in Warnemünde und an weiteren Standorten abgegeben wurde, als nur wenige praktische Erfahrungen mit den Störungen durch sehr hohe WEA neuerer Bauart vorlagen; wenn die Einverständniserklärung überhaupt auf die Belange des Wetterradar-Betriebs zu beziehen ist — wogegen die Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 argumentiert —, ist allenfalls ein Einfluss derartiger Erklärungen auf die allgemeine „materielle” Gewichtung ihrer Belange denkbar, nicht aber von vornherein auf deren rechtliche Geltendmachung,
insbesondere bei Betroffenheit durch einzelne Genehmigungsverfahren.

Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.

Die Kammer trifft ihre Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen der von dem Genehmigungsbescheid begünstigten und der hiervon belasteten und daher widersprechenden Seite sowie — ggf. auf beiden Selten — etwa betroffener öffentlicher Interessen. Maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben, soweit bei der gebotenen summarischen Prüfung bewertbar, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, um dessen aufschiebende Wirkung es geht, da kein Interesse anzuerkennen ist, die Ausnutzbarkeit einer rechtmäßigen Genehmigungsentscheidung durch einen aussichtslosen Rechtsbehelf zu hindern, hohe Erfolgsaussichten dagegen ihrer Vollziehbarkeit die Rechtfertigung entziehen. Hiernach überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der Ausnutzbarkeit ihrer Genehmigung, da diese aufgrund der verfahrensrechtlich korrekt erlangten seinerzeitigen Erkenntnislage des Antragsgegners rechtmäßig erteilt worden sein dürfte und auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens bisher keine diese Bewertung durchgreifend in Frage stellenden neuen tatsächlichen Aufschlüsse zu verzeichnen gewesen sind.

Im Ausschöpfung ihrer Widerspruchsbefugnis rügt die Antragstellerin bezogen auf eine vom DWD betriebene Anlage die Missachtung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützten öffentlichen Belangs, dass ein Außenbereichsvorhaben wie die streitgegenständliche WEA nicht die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen stören darf.

Dass sie damit Gehör findet, schließt nicht § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, BauGB aus, wonach ein öffentlicher Belang einem raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegensteht, soweit er bei dessen Darstellung als Ziel der Raumordnung abgewogen wurde. Die Antragstellerin trägt vor, (erst) 2014 im Rahmen der (noch andauernden) Teilfortschreibung des Kapitels Energie des Regionalen Raumentwicklungsplans ihre Vorstellungen zu Abstände- und Höhenbeschränkungen mit dem vorläufigen Ergebnis eines Verzichts auf neue Eignungsräume im Schutzbereich ihrer Radaranlage geltend gemacht zu haben. Eine Abwägung bis zum Jahre 2011 ist nicht ersichtlich, zumal laut dem geltenden Regionalen Raumentwicklungsplan das Eignungsgebiet Admannshagen-Bargeshagen zu denjenigen gehört, die aus der Ersten Teilfortschreibung von 1999 übernommen und im Wesentlichen anhand des vorhandenen Anlagenbestands abgegrenzt wurden, welcher durch weitaus geringere durchschnittliche Höhen der WEA gekennzeichnet war. Auch erscheint die Geltendmachung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars als öffentlichen Belangs nicht von vornherein als ausgeschlossen, weil, wie die Beigeladene einwendet, Errichtung und Betrieb der Anlage materiell baurechtswidrig wären. Die Antragstellerin hat — neben einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur und Genehmigungen des Landesamts für Gesundheit und Soziales für den Betrieb der modernisierten Radaranlage — eine ihr mit Zustimmung der Hansestadt Rostock vom Betrieb für Bau und Liegenschaften für die Umrüstung des Turms für die neue Radartechnik und einen Lastenaufzug an der Jugendherberge Warnemünde nach Prüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der seinerzeit geltenden Landesbauordnung von 2006 erteilte Baufreigabe vom 2. Juli 2013 vorgelegt, die als bauaufsichtliche Zustimmung im Sinne von deren § 77, beruhend auf dem Prüfprogramm von dessen Absatz 3, zu qualifizieren ist. Die Bedenken der Beigeladenen wegen neuerer bauplanungsrechtlicher Festsetzungen teilt die Kammer, jedenfalls nach summarischer Prüfung, nicht, zumal es sich bei dem Betrieb des Wetterradars um die fortgesetzte und bestandsgeschützte Nutzung eines bereits zu DDR Zeiten eingerichteten Wetterradarstandorts handelt.

Wie zwischenzeitlich das BVerwG auch höchstrichterlich geklärt hat, setzt zum einen eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt, zum anderen unterliegt es uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung, ob eine WEA die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des DWD im genannten Sinne stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA entgegensteht (Urteile vom 22. September 2016-4 C 2.16 und 4 C 6.15-, a. a. O. S. 161 ff. bzw. ZNER 2016, S. 58 [59 ff.]); der von der Antragstellerin anfangs postulierte Beurteilungsspielraum oder eine Letztentscheidungsbefugnis sind ihr mithin nicht zuzuerkennen. Zunächst ist nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen einer Zwei-Stufen-Prüfung zu untersuchen, (1.) ob mit der notwendigen prognostischen Sicherheit eine technische Beeinflussung des Wetterradars anzunehmen ist und welcher Art und welchen Ausmaßes die ggf. zu erwartenden Effekte sein werden, bejahendenfalls sodann, (2.) ob und wie sich die Effekte auf die spezifische Funktionalität der einzelnen Wetterradaranlage auswirken und ob diese Auswirkungen noch hinnehmbar sind. Hierbei ist eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende „nachvollziehende Abwägung” vorzunehmen, die eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange, hier des Radarbetriebs, im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist; dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben ist gebührend Rechnung zu tragen.

Zur zu erwartenden technischen Beeinflussung des Wetterradars durch eine WEA, die nachteilig ist und nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, legte etwa das OVG RP im zitierten Urteil vom 13. Januar 2016 die auch im Streitfall, offenbar unstreitig, grundsätzlich zugrunde zu legenden Wirkmechanismen wie folgt dar (ZNER 2016, 8. 77 [81 f.]):

„Zum einen kommt es zu „Abschattungswirkungen” (auch als Verschattung oder Strahlblockierung bezeichnet), wenn ein von der Wetterradarstation ausgesandtes ,Energiepaket’ auf die Bauteile einer Windkraftanlage trifft. Sowohl der statische Teil einer Windkraftanlage (Mast bis zur Gondel), aber insbesondere auch der sich bewegende Rotor können eine Leistungsminderung des elektromagnetischen Feldes hinter der Windkraftanlage hervorrufen, indem ein von der Radarstation ausgesandtes Radarsignal durch Auftreffen auf die Teile der Windkraftanlage blockiert (Abschattung) oder abgelenkt (Reflexion) und dadurch zugleich in seiner Energie geschwächt wird; der gleiche Effekt kann eintreten, wenn ein von einem Wetterphänomen reflektiertes Radarsignal auf seinem „Rückweg“ zur Radarstation auf die Bauteile einer Windkraftanlage trifft. Hierdurch kann die Detektion von Wetterphänomenen in einem schmalen Richtungskorridor hinter der Windkraftanlage eingeschränkt werden. Zum anderen verursacht das Auftreffen des Wetterradarstrahls auf die beweglichen Teile der Windkraftanlage sog. „Fehlechos“ (zum Teil auch als Dopplerreflexionen bezeichnet). Trifft der von einer Radarstation ausgesandte Radarstrahl auf die Rotorblätter einer Windkraftanlage, so kann dies sog. Dopplerreflexionen hervorrufen; Durch die Bewegung der Rotoren wird in der Darstellung auf dem Empfangsgerät der Radarstation ein bewegtes Ziel generiert, das die Wettererkundung im nahen Umgebungsbereich der Windkraftanlage jeweils unterdrückt bzw. überdeckt (sog. Fehlechos). Dieses gestörte Gebiet um jede Windkraftanlage wird als „impact Zone“ bezeichnet. Da die Reflektivität jeder Windkraftanlage um mehrere Dekaden oberhalb der Systemschwelle des Radars liegt, schließt sie eine Detektion von Wetterphänomenen im Nahbereich um jeden Windkraftanlagenstandort aus. Durch das Erfassen von „.Fehlechos“ kann es dann zum fälschlichen Auslösen von automatisierten Warnprodukten des DWD kommen (sog. „Überwarnung“). Die Reflexionsstörungen einer einzelnen Windkraftaniage werden bei jeder Antennenumdrehung der Radarstation für einen Zeitraum von 0,07 Sekunden empfangen; dieser Zeitraum erhöht sich bei Überlagerungen mehrerer Windkraftanlagen in gleicher Distanz […].

[…]

[… S]og. Fehlechos [sind] auch nicht von vornherein unerheblich, sondern wirken sich auf die Basisdaten und die darauf generierten Warnprodukte aus, und sie sind auch nicht ohne Weiteres – das heißt zumindest nicht ohne größeren technischen, organisatorischen und personellen Aufwand – zu beseitigen: Das Auftreffen des Radarstrahls auf die bewegten Teile einer Windkraftanlage (die sich drehenden Rotorblätter) verursacht sog. Clutter (Störsignale) in Form von nicht gewünschten, weil nicht von Wetterphänomenen verursachten Reflexionen. Diese sind besonders schwer zu identifizieren, weil das Echo einer Windkraftanlage infolge der sich drehenden Rotorblätter gegenüber der gesendeten Radarstrahlung „dopplerverschoben“ ist (sog. Dopplerreflexionen). Daneben kommt es im Umfeld von Windkraftanlagen zu sog. Mehrfachstreuungen, bei denen im Radarbild hinter der Windkraftanlage Echos erscheinen, obwohl sich dort keine meteorologischen Streuer befunden haben […]. Da bis heute kein Algorithmus und kein Korrekturverfahren existiert, um derartige von einer Windkraftanlage verursachte Fehlechos als solche zu identifizieren, aus den empfangenen Daten herauszufiltern und das tatsächliche Wetterecho am Standort einer Windkraftanlage zu rekonstruieren, wirken sich diese Fehlechos in den Basisdaten der betroffenen Wetterradarstation in bestimmter Weise aus, wobei — abhängig davon, wie stark die Windkraftanlage in den Radarstrahl aufgrund der Höhenlage ihres Standorts sowie ihrer eigenen Gesamthöhe hineinragt – nur die unteren Elevationsebenen des Volumenscans (maximal bis hinaus zur I.S’-Ebene) sowie der bodennahe Niederschlagsradar betroffen sind. Betroffen ist in erster Linie die Messung der Niederschlagsintensität, weil die Echos von Windkraftanlagen Reflektivitäten oberhalb von 60 dBZ und damit Werte wie in starken Hagelgewittern erreichen können. Es besteht damit die Gefahr einer „Überwarnung“, weil die Echos der Windkraftanlage ein starkes, lokal begrenztes Niederschlagsereignis suggerieren können, das dort so nicht existiert.“

Auch das Warnemünder Wetterradar ist Beeinträchtigungen dieser Art ausgesetzt. Wie viele baugleiche Anlagen des DWD wird es derart betrieben, dass pro Sekunde zwischen 100 und 600 elektromagnetische Impulse ausgesandt und als rückgestreutes Echo empfangen werden, wobei in einem fünfminütigen Zyklus elf Umdrehungen {sweeps) des schmalen Hauptstrahls mit einem Pulsvolumen von V als zehn Teil-scans eines Volumenscans in verschiedenen jeweils konstanten Elevationen (zwischen 0,5° und 25,0°) sowie ein Niederschlagsscan (precip[itation] scan) bodennah und abhängig von orographischen Gegebenheiten variabel im Bereich der untersten Elevationshöhe (ca. 0,8°, in Warnemünde 1,1°) erfolgen; die Echos werden dabei nicht nur von der Hauptkeule des Radarstrahls, sondern, wenn auch deutlich schwächer, aber mit gleichfalls relevantem „Störpotential” von Fehlechos, von der breiteren Nebenkeule hervorgerufen. Da wegen der Erdkrümmung die Erfassung der Wetterphänomene in unteren Atmosphärenschichten, insbesondere der Niederschlagsereignisse, nur in einem Bereich bis 50 km vollständig erfolgt und der unterste Bereich des Volumenscans sowie der Niederschlagssweep in der untersten Elevation von 0,5° in 100 km Entfernung bereits etwa 1,5 km über das Niveau des Radarstandorts zielen, ist ein störungsfreier Nahbereich des Radars für die Vollständigkeit der Sondierungen besonders bedeutsam; denn die meisten, vielfach kleinräumigen und sich kurzfristig zuspitzenden Wetterereignisse, die Anlass zu Gefahrenwarnungen geben, finden in dem mit diesen untersten sweeps bestrichenen Bereich statt.

Wie die Antragstellerin in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten prognostischen Bewertung vom 15. Juli 2015 anhand eines Vergleichs der Ausmaße der nordöstlichen Bestandsanlage (WEA ID 991-01) mit denjenigen der nahezu am selben Standort geplanten repower/ng-Anlage neuen Typs (WEA ID 1049-01) darstellte, bewirken die wenige hundert Meter voneinander errichteten bzw. geplanten Anlagen neuen Typs, damit auch die streitgegenständliche, bei Ausrichtung des Radarhauptstrahls auf die jeweilige, mit ihrem Rotorkreis „quer” hierzu eingestellte WEA seine vollständige Beeinflussung bzw. „Abdeckung” im Bereich des untersten Volumenscans (Elevation 0,5°), seine Abdeckung im unteren, den halben Radius umfassenden Bereich beim Niederschlagsscan (Elevation 1,1°) und die Beeinflussung der Nebenkeule nahe dem Hauptstrahl in deutlich größerer Nähe zu diesem auch noch bei beim Volumenscan mit einer Elevation von 1,5°, sogar im Vergleich zum Niederschlagsscan mit seiner geringeren Elevation. Indem die WEA neuen Typs deutlich weiter in die Radarkeule „hineinragt” und wegen deren Beeinflussung durch einen großflächigeren Störungsbereich, in dem sich die Rotorblätter bewegen, führt das repowering zu einer deutlichen Zunahme der Störungen. Nach der prognostischen Bewertung der vertikalen Störungsentwicklung ähneln die Effekte im Niederschlagssweep denen der Bestands-WEA im untersten Volumensweep (Elevation 0,5°) und die im zweituntersten Volumensweep (Elevation 1,5°) den bisherigen im Bereich des Niederschlagsscans; im letztgenannten Bereich würden daher erstmals stärkere Störungen auftreten. Die horizontal gestörten Flächen werden sich nach der Prognose durch Mehrfachreflexionen auch in „Radarlee” des Windparks deutlich erweitern. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu Störungen des Wetterradars an einzelnen Tagen im Februar und März 2017 haben sich die Prognosen, z. T. im leicht gesteigerten Umfang, beim Bau der WEA neuen Typs im Windpark und deren Inbetriebnahme bewahrheitet; die bildlichen Dokumentationen der / Störecho-IntensItät um die neuen WEA dürften in der Tat für die erfassten Zeitpunkte ein Anwachsen im Vergleich mit den Störechos der Bestandsanlagen, die die der Prognose von 2015 beigefügte Dokumentation veranschaulichte, erkennen lassen.

Einzelheiten der unbestreitbaren zusätzlichen negativen Auswirkungen der neuen WEA sind allerdings in erheblichem Umfang zwischen den Beteiligten streitig. Was die Störungsintensität betrifft, wendet die Beigeladenenseite die Folgen des Vorhandenseins weiterer Windparks und hoher Baulichkeiten im Umfeld der Radaranlage ein. Auch sind zwischen den Beteiligten insbesondere die Ausgleichbarkeit der Störechos durch Interpolation störungsfreier Nachbarechos, vor allem mittels Algorithmen, die auch auf black lists bekannter Störobjekte zurückgreifen, und ferner der Elnfluss der Bemessung der Flächeneinhelten (clusters, pixel), in denen die Rohinformationen mit verschiedenen Programmen per EDV ausgewertet werden, auf Möglichkeiten des post processing und auf die Prognosetauglichkeit der Resultate sowie insbesondere der Bedarf nach und die Möglichkeit einer „händischen” Auswertung und Korrektur durch Meteorologen des DWD umstritten.

Dass wegen der weiteren Einbußen der Messqualität auch die Aufgabenerfüllung des DWD in nicht hinnehmbarer Weise nachteilig betroffen sei, verneinte der Antragsgegner aber vor diesem Hintergrund auf der Grundlage des eingeholten Behördengutachtens von Dr. Einfalt, das eine Abschaltung der WEA In besonders kritischen Wettersituationen vorschlug und für hinreichend hielt. Dieses Gutachten berücksichtigte bereits die sachverständig unterlegten Einschätzungen des DWD sowie die weiteren vorliegenden sachverständigen Äußerungen, die jeweils auch zu vergleichbaren Situationen im Bereich anderer Wetterradarstationen Stellung nahmen, und wertete sie unter Einbeziehung der für die Detektion besonders gefährlicher Wetterereignisse maßgeblichen Schwellenwerte bezogen auf den streitgegenständlichen Standort aus. Abschaltungen von WEA sind plausibel geeignet, das besondere raumgreifende Störpotential von mit ständig unvorhersehbar variierenden Radarechos einhergehenden Rotorbewegungen weitestgehend zu neutralisieren sowie die Störwirkung der abgeschalteten WEA an die anderer schmaler hoher Objekte anzunähern und damit auch kumulative Störwirkungen des Betriebs mehrerer WEA in einem Windpark zu entflechten. Dass dies besonders die Überwachung sich anbahnender oder eingetretener Extremwettersituationen erleichtert, entspricht dem auch nach Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit diesen bestehenden besonderen Bedarf, auch kleinräumige und kurzlebige Entwicklungen wahrzunehmen. Diesen berücksichtigte der Antragsgegner bezogen auf das Antragsverfahren bei seiner nachvollziehenden Abwägung der wechselseitigen Belange, welche er in dem angegriffenen Genehmigungsbescheid auch mit beanstandungsfrei erscheinender Argumentation darstellte, dies auch vor dem Hintergrund, dass schon bisher Störungen von WEA im streitgegenständlichen Eignungsraum ausgingen, ein Vorgehen der Antragstellerin hiergegen aber nicht erkennbar war. Neue Erkenntnisse, die die tatsächlichen oder methodischen Grundlagen des Gutachtens von Dr. Einfalt durchgreifend in Frage stellten, hat das vorliegende Eilverfahren nicht erbracht.

Beigeladenenseits ist dargestellt worden, dass die Abschaltauflage — die der DWD in einem anderen Fall des repowering bestandsgeschützter WEA mit Schreiben vom 4. Februar 2011 in vergleichbarer Form selbst vorgeschlagen habe — von Windanlagenbetreibern in technisch ausgereifter Weise automatisch umsetzbar sei, indem die neu entwickelte Software „PowerUmiter” über eine Schnittstelle selbständig auf Wetterwarnungen des DWD, die dieser auf einem sen/er bereitstelle, zurückgreife und diese zwecks Abschaltung der WEA weiterleite. Ein Verfahren der automatischen Rückmeldung an den DWD über tatsächlich erfolgte Abschaltungen zum Zweck der Auswertungsumstellung, dessen Fehlen die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsvorbringen rügt, dürfte unschwer ähnlich zu programmieren sein; die Auflage zum Genehmigungsbescheid könnte als Ergebnis des Widerspruchs um eine entsprechende Verpflichtung erweitert werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint eine Auflage im Sinne der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zur Gewährleistung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG grundsätzlich als statthaft und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zulässig: dies gilt auch, wenn es ihr Ziel ist, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst zu bewirken (vgl. etwa, bezogen auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Gefährdungen, das Urteil des OVG LSA vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 Natur und Recht 2016, S. 497 f.). Auch § 12 Abs. 2a BlmSchG verdeutlicht, dass die Auflage gesetzgeberisch als vorzugswürdiges Mittel zum Schutz der durch die Genehmigungsbedürftigkeit gewahrten Belange im Sinne von § 5, § 6 Abs. 1 und § 13 BlmSchG nahegelegt wird. Wegen der vom Gutachter beanstandungsfrei angenommenen Beeinträchtigungen der Radarfunktionalität und der von ihm aufgezeigten Möglichkeit, diese durch Abschaltungen In bestimmten Situationen auf ein hinnehmbares Maß zu mildern, lagen auch die Voraussetzungen für die Verfügung einer Auflage mit hinreichender Sicherheit vor, so dass die angegriffene Genehmigung erfolgen konnte.

Mit der vorliegenden instanzabschließenden Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ihr Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung bzw. eines sog. Hängebeschlusses für das beschließende Gericht verfahrensrechtlich erledigt, was im Tenor klargestellt wird.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeitsentscheidung nach der letztgenannten Vorschrift liegt zugrunde, dass sich die Beigeladene durch Antragstellung zur Sache einem Kostenrisiko für den Fall eines abweichenden Verfahrensausgangs ausgesetzt hat (s. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Eilentscheidung halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren über die Drittanfechtung anzunehmenden Streitwert von 15.000 €.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss, soweit er nicht die Streitwertfestsetzung betrifft, kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2008 (GVOBI. M-V 2009 S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2017 (GVOBI. M-V S. 62), einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen oder dorthin in elektronischer Form zu übermitteln. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dar gelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren besteht nach Maßgabe von § 67 VwGO die Notwendigkeit, sich durch Prozessbevollmächtigte aus den dort genannten Personenkreisen vertreten zu lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2008 (GVOBI. M-V 2009 S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2017 (GVOBI. M-V 8. 62), einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, eingeht. Dieses entscheidet über die Beschwerde, falls das Verwaltungsgericht Schwerin ihr nicht abhilft.

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