VG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2017 – 2 B 43/17

VERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

Az.: 2 B 43/17

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

XXX, Antragsteller,

Proz.-Bev.: XXX

gegen

XXX, Antragsgegner,

Beigeladen: XXX,

Proz.-Bev.: XXX

Streitgegenstand: Anfechtung einer Genehmigung für 8 Windenergieanlagen durch einen Konkurrenten – Eilverfahren -,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg – 2. Kammer – am 7. Juli 2017 beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (2 A 316/17), die sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA) richtet.

Unter dem 23. April 2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von fünf WEA des Typs Vestas V112-3,3 mit einer Kapazität von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 94 m und einem Rotordurchmesser von 112 m in der Gemarkung Bardowick. Hinsichtlich der betroffenen Flurstücke wird auf die von der Antragstellerin vorgelegte Karte (BI. 62 Beiakte 004) Bezug genommen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag bat die Antragstellerin um die Beantwortung folgender Fragen:

„Sind die geplanten 5 WEA-Standorte (WEA 1-WEA 5) gem. raumordnerischer Belange an den Standorten genehmigungsfähig?

Kann eine Abweichung gem. § 66 NBauO von § 5 NBauO – Reduzierung des Abstandes von 0,6 H auf 0,25 H (§ 5 NBauO) – für die Errichtung von WEA 1, 2, 3, 4 und 5 zugelassen werden?“

Nach dem damals gültigen regionalen Raumordnungsplan (RROP) 2003 lagen die Vorhabengrundstücke in einem als Vorrangfläche für WEA ausgewiesenen Bereich. Ein Verfahren zur Änderung des RROP 2003 – Teilplan Windenergie – war eingeleitet. Die Vorhabengrundstücke befanden sich zugleich teilweise im Geltungsbereich des Behauungsplanes Nr. 44 „Windenergie im Bruch” des Flecken Bardowicks, der als Begrenzung für WEA allerdings eine Gesamthöhe von 94 m festsetzte.

Mit Aufstellungsbeschluss vom 29. Juli 2014 beschloss der Flecken Bardowick die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 durch Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Windenergie Bardowick-West”; parallel wurde die Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt.

Nach Beteiligung verschiedener behördlicher Stellen traf der Antragsgegner mit einem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vorn 10. November 2014 die Entscheidung, dass das Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheides bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt wird, „an dem eine abschließende Beurteilung aus planungsrechtlicher Sicht möglich ist”. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der laufenden Änderungsverfahren des RROP, des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden könne.

Gegen diesen Aussetzungsbescheid legte die Antragstellerin mit einem beim Antragsgegner am 8. Dezember 2014 eingegangenen Schreiben vom 5. November 2014 Widerspruch ein.

Unter dem 17. August 2015 übersandte die Antragstellerin ,,eine Ergänzung bzw. Änderung meines Antrages v. 22.04.2014 mit der Bitte die Seiten auszutauschen”. Unter dem Punkt „Begründung des Antrages” bat sie unter Bezugnahme auf die aktuell vorliegenden Entwürfe des RROP 2013 und 2014 (nur noch) um die Beantwortung folgender Frage:

„Sind die geplanten 5 WEA-Standorte (WEA 1-WEA 5) gem. raumordnerischer Belange an den Standorten genehmigungsfähig?”

Dazu übersandte die Antragstellerin erneut Antragsunterlagen, die teilweise modifiziert waren. Nach den im Formular 1.1 enthaltenen Angaben plante sie nunmehr die Errichtung von drei WEA des Typs Vestas V111-3,3 sowie zwei des Typs Enercon E-53. Zugleich legte sie Berechnungen zum Schattenwurf und zum Schall vor, die jeweils von der Errichtung einer WEA des Typs Vesta V111-3,3 und vier WEA des Typs Enercon E-53 ausgingen. Mit Schreiben vom 18. August 2015 bestätigte der Antragsgegner der Antragstellerin den Eingang der nachgereichten Unterlagen; ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf den Schreiben der Antragstellerin vom 17. August 2015 wurden die Unterlagen in die Antragsunterlagen „einsortiert” (Bk. 71 Beiakte 003).

Am 29. September 2015 beschloss der Flecken Bardowick eine Veränderungssperre zu dem Bebauungsplan Nr. 50, die am 30. September 2015 veröffentlicht wurde (ABl. LK Lüneburg, Nr. 11/2015, S. 302). Danach war es im Geltungsbereich der Veränderungssperre verboten, Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB durchzuführen. Die von der Antragstellerin geplanten WEA lagen alle innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre. Nach § 3 der Veränderungssperre tritt sie mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 50 oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

Am 18. Februar 2016 trat die 2. Änderung des RROP 2003 – Teilplan Windenergie – in Kraft, die für die Vorhabenstandorte der Antragstellerin ein Vorranggebiet für Windenergie auswies.

Unter dem 5. August 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin den Entwurf eines Vorbescheides. Darin wurde ausgeführt, dass durch diesen Bescheid die Genehmigungsfähigkeit aus Sicht des Immissionsschutzrechtes (Schall) festgestellt werde. In der Begründung wurde unter dem Punkt „Immissionsschutz/Schall” dargelegt, dass die in den Antragsunterlagen enthaltene Schallprognose für die dort ermittelten Emissionsorte keine zusätzliche Zusatzbelastung feststelle. Ausgehend von einem Emissionsrichtwert von 50 db (A) sei die Zulässigkeit für alle Immissionsorte gegeben. Unter dem Punkt „Bauordnungsrecht“ wurde ausgeführt, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Reduzierung des Abstandes von 0,5 H auf 0,25 H nicht positiv beurteilt werden könne. Eine solche Reduzierung sei nicht zulässig. Zum Punkt „Planungsrecht/Raumordnung” verwies der Antragsgegner auf die in Bezug auf den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan laufenden Änderungsverfahren. Zwar lägen die begehrten Standorte innerhalb des Vorranggebietes des RROP, es fehle jedoch die textliche Darstellung, in wie weit die Regelungen des RROP abgehandelt worden seien, so dass eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht erfolgen könne.

Am 22. September 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit acht WEA im Bereich des Flecken Bardowicks (Flurstücke 6/28, 16/28, 17/28, 225/2, 158/4, 157/4, 214/2, 216/2, 63/4, 11/4 und 30/4 der Gemarkung Bardowick).

Auch sämtliche von der Beigeladenen anvisierte Vorhabenstandorte lagen innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre vom 29. September 2015.

Nach weiteren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und Mitarbeitern des Antragsgegners – in denen es u.a. um die Gebühren des Vorbescheidsverfahrens ging, deren genauer Inhalt aber zwischen den Beteiligten streitig ist (siehe hierzu einerseits die eidesstattliche Versicherung des XXX vom 26.04.2017 und andererseits die gegen diesen wegen falscher Versicherung an Eides Statt durch den Antragsgegner gesteilte Strafanzeige vom 17.05.2017) nahm die Antragstellerin unter dem 22. November 2016 ihren Antrag für die WEA 2 bis 5 zurück und beschränkte ihren Antrag somit auf die WEA 1. Zugleich bat sie um Übersendung der vollständigen Antragsunterlagen des Genehmigungsantrags der Beigeladenen.

Am 13. Dezember 2016 beschloss der Flecken Bardowick den Bebauungsplan Nr. 50. Dieser Bebauungsplan setzt Sondergebiete für Windenergie/Landwirtschaft fest und sieht acht jeweils 100×100 m große Baufenster für die Errichtung von bis zu 200 m hohen WEA vor. Die von der Antragstellerin begehrte WEA 1 liegt – ebenso wie die zuvor beantragten WEA 2 bis 5 – außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster, während die von der Beigeladenen beantragten Anlagen sämtlich innerhalb der Baufenster liegen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2016 erteilte dieser der Beigeladenen antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht WEA des Typs GE 2.75-120 mit einer Gesamthöhe von 199 m. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen.

Gegen diese Genehmigung erhob die Antragstellerin unter dem 3. Januar 2017 Drittwiderspruch.

Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen vom 12. Januar 2017 ordnete der Antragsgegner zudem mit Bescheid vom 30. Januar 2017 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 21. Dezember 2016 an. Zur Begründung verwies er auf das öffentliche Interesse an der Windenergie als Förderung der erneuerbaren Energien sowie der Stromversorgung der Bevölkerung, auf das private Vollzugsinteresse sowie auf die privaten wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers. Zudem seien Widersprüche Dritter mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos.

Mit an die Antragstellerin gerichtetem Vorbescheid vom 31. Januar 2017 entschied der Antragsgegner, dass die Zulässigkeit des Vorhabens aus Sicht des Immissionsschutzes (Schall) nicht festgestellt werden könne. Zur Begründung führte er aus, dass die vorgelegte Prognose dem durch Beschränkung auf eine WEA neu formulierten Antragsgegenstand nicht entspreche. Zudem gebe es einen vollständigen Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG eines Konkurrenten. In diesem Verfahren sei die Antragstellerin auch wunschgemäß beteiligt worden, indem ihr Zugang zu den Antragsunterlagen gewährt worden sei. Gleichwohl habe sie zu dem Konkurrenzvorhaben keine Stellung genommen. Da das Vorhaben des Konkurrenten inzwischen genehmigt worden sei, seien die sich daraus ergebenden Vorbelastungen zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung sei in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen aber nicht erfolgt. Hinzu komme, dass die vorgelegten Unterlagen den Standort in Form einer Koordinatenangabe sowie die Flur nicht richtig wiedergäben. Ferner sei der ursprüngliche Antrag auf fünf Anlagen von zwei verschiedenen Anlagentypen ausgegangen und es sei nicht weiter ausgeführt, welcher dieser Typen bei der nun beantragten WEA 1 zum Zuge kommen solle. Es würde danach eines erheblichen Aufwandes bedürfen, um die Mängel der Antragstellung durch Vorlage überarbeiteter Antragsunterlagen zu beheben.

Gegen diesen Bescheid legte dir Antragstellerin unter dem 7. Februar 2017 Widerspruch ein Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2017 begründete sie ihren Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner hätte nach dem Prioritätenprinzip zunächst über ihren zuerst gestellten Antrag entscheiden müssen. Die Beschränkung des Antrages von fünf auf eine WEA stelle kein neu zu beurteilendes Aliud, sondern ein Minus gegenüber dem ursprünglichen Antrag dar. Zudem sei ihr unter Verstoß gegen § 25 VwVfG verschwiegen worden, dass sie durch ihre teilweise Antragsrücknahme um die Priorität ihres Antrages gebracht werde.

Am 27. Februar 2017 wurde der Bebauungsplan Nr. 50 des Flecken Bardowicks im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung kein echtes Konkurrenzverhältnis bestanden hätte, da die Anträge weder denselben Genehmigungsinhalt betroffen noch denselben Verfahrensstand aufgewiesen hätten. Der Antrag des Konkurrenten sei in zulässiger Weise zuerst beschieden worden, nachdem dieser entscheidungsreif gewesen sei. Demgegenüber habe die Antragstellerin keine weiteren Antragsunterlagen eingereicht. Im Übrigen könne auch ein positiver Vorbescheid keine Sperrwirkung für die Bescheidung eines Antrages nach § 4 BImSchG entfalten, da er (noch) nicht zum Bau einer Anlage berechtige. Über die dagegen von der Antragstellerin am 9. Juni 2017 erhobene Klage (2 A 316/17) ist noch nicht entschieden. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin ebenfalls am 9. Juni 2017 erhobene Klage auf Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides (2 A 317/17).

Zur Begründung ihres Eilantrages wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. Januar 2017 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien ihre Rechte dadurch verletzt, dass der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung erteilt habe, obwohl deren Antrag erst am 22. September 2016 eingegangen sei. Ihr eigener Antrag sei nicht nur deutlich davor eingegangen, sondern auch spätestens am 5. August 2016 entscheidungsreif gewesen, was durch den Entwurf des Vorbescheides deutlich werde. Der Antragsgegner habe auch zu Unrecht die Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen umgangen, indem er diese in Nebenbestimmungen verlagert habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschränkung des Antrags auf eine WEA eine wesentliche Antragsänderung darstelle, sei der Antragsgegner nach § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, sie auf den drohenden Verlust der Priorität aufmerksam zu machen. Die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 50 des Flecken Bardowicks könnten ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil dieser Plan einer vorzunehmenden Inzidentkontrolle nicht standhalte. Er sei abwägungsfehlerhaft, weil er die im RROP vorgesehenen Vorranggebiete für Windenergie nur teilweise ausnutze, private Belange nicht ausreichend gewichtet worden seien und ausschließlich solche Standorte ausgewiesen worden seien, für die die Beigeladene entsprechende Verträge abgeschlossen habe.

Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.

Der Antragsgegner trägt vor, dass bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin bestünden. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Drittschützende Rechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Es habe bereits kein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen ihrem Antrag und dem Antrag der Beigeladene vorgelegen, da der Antrag der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sei. Unabhängig davon habe die Bescheidung der Anträge rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen.

Die Beigeladene hält den Antrag ebenfalls für unzulässig und unbegründet. Der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt positiv bescheidungsreif gewesen. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidung sei der Antrag der Antragstellerin vielmehr abweisungsreif gewesen, da ihm die Veränderungssperre des Fleckens Bardowick entgegengestanden hätte. Zudem sei der Antrag unvollständig und widersprüchlich gewesen und es hätte keine positive Gesamtprognose erstellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, einschließlich der von dem Flecken Bardowick übersandten Unterlagen verwiesen.

 

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 i. V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Entgegen den diesbezüglich von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragenen Zweifeln verfügt die Antragstellerin über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Denn sie kann sich darauf berufen, dass dadurch, dass der Antragsgegner der Beigeladenen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat, ihr subjektiv-öffentliches Recht auf willkürfreie Verfahrensbehandlung von mehreren, sich ggf. gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen möglicherweise verletzt ist. Dies ist die für die Zulässigkeit eines gegen die einem Konkurrenten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrages ausreichend (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG -, Rn. 13; Thür. OVG, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 EO 35/12 -, Rn. 24 ff.; dasselbe, Beschl. v. 01.06.2011 – l EO 69/11 -, Rn. 32; VG Aachen, Beschl. v. 02.03.2015 – 6 L 27/15 Rn. 4, jeweils zit. n. Juris; VG Neustadt a. d. Weinstr., Beschl. v. 27.01.2014 – 5 L. 912/13.NW Veröff, n. b.).

 

2. Der Antrag ist aber sowohl in formeller (a) als auch in materieller Hinsicht (b) unbegründet.

a) Zunächst entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 21. Dezember 2016 durch Bescheid vom 30. Januar 2017 entgegen der Ansicht der Antragstellerin den formellen Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches – in den Fällen des § 80 a VwGO ggf. auch privates – Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse von (potentiellen) Rechtsmittelführern am Bestehen der dem Rechtsbehelf als gesetzlicher Regelfall zukommenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 – 1 DB 2.02 -; OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2006 – 8 B 379/06. AK -; dasselbe, Beschl. v. 08.05.2007 – 8 B 2477/06 -, jeweils zit. n. Juris). Darauf, oh die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2007 – 6 B 2477/06 -, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v 08.06,2015 – 5 L 589/14 Rn. 33, zit. n. Juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2017 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schlüssig und nachvollziehbar und in einer insgesamt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend Weise zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 02.03.2016 – 6 L 27/15 -, zit. n. Juris, dort Rn. 7 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v 08.06.2015 – 5 L 589/14 -, a.a.0., Rn. 33). Dazu hat er mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des öffentlichen Interesses an der Windenergie als Forderung der erneuerbaren Energien sowie der Stromversorgung der Bevölkerung und aufgrund des privaten Vollzugsinteresses sowie des privaten wirtschaftlichen Interesses des Genehmigungsinhabers stattgegeben werde. Das RROP diene dabei der Umsetzung des Interesses der Allgemeinheit, der Windkraft essentiell Raum zu geben. Durch eine verspätete Inbetriebnahme könnten zudem aufgrund der im EEG 2017 vorgesehenen voranschreitenden Vergütungs-Degression für den Anlagenbetreiber erhebliche finanzielle Einbußen über den gesamten Betriebszeitraum von 20 Jahren entstehen. Demgegenüber seien die von Dritten eingelegten Widersprüche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so dass das im RROP ausgedrückte öffentliche Interesse und die in Relation erheblichen wirtschaftlichen Nachteile des Genehmigungsinhabers überwiegten.

b) Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv geschützten Rechten. Die von ihr gegen die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen erhobenen Klage (2 A 316/17). Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwG0 vorzunehmende Interessenabwägung misst die Kammer dem Interesse der Antragstellerin an einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren keinen Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einer einstweiligen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu. Maßgebend hierfür ist, dass die Klage der Antragstellerin bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, soweit dieses im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung beurteilt werden kann.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist, sondern lediglich daraufhin, ob eine Verletzung von drittschützenden Rechten festzustellen ist. Für den Erfolg eines durch einen Dritten eingelegten Rechtsmittels genügt also nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Dritten ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht, also zumindest auch seinem Schutz dient (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 02.03.2015 – 6 L 27/15 -; VG Neustadt a. d. Weinstr., Beschl. v. 27.01.2014 – 5 L 912/13.NW jeweils a.a.O.).

Die Verletzung einer die Antragstellerin schützenden Vorschrift lässt sich vorliegend im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellen. Da die Antragstellerin nicht Nachbarin der genehmigten WEA ist und Konkurrenten, soweit sie nicht in ihrer Stellung als Nachbar betroffen sind, durch das Immissionsschutzrecht nicht geschützt werden (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 6 Rn. 69), kommt vorliegend allein eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf sachgerechte und willkürfreie Behandlung von sich gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen in Betracht. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor.

Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend und für die Kammer nachvollziehbar davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WEA der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin jedenfalls teilweise entgegensteht, weil die technisch zur Gewährleistung der Standsicherheit bedingten Mindestabstände bei der Realisierung beider Vorhaben nicht eingehalten werden könnten und die einzuhaltenden Schallanforderungen nicht die Umsetzung beider Vorhaben zulassen. Im Immissionsschutzrecht finden sich allerdings keine Regelungen, wie parallele Genehmigungsanträge für Vorhaben zu behandeln sind, deren Realisierung sich vollständig oder teilweise ausschließen (anders etwa: § 13 Abs. 5 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz, wonach die zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgeblich ist). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bei Vorliegen einer sogenannten echten Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge von der Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert ist, in welcher Reihenfolge sie die Anträge bescheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG) verlangen hier eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der sich ausschließenden Genehmigungsanträge (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.03.2008 – 3 M 188/07 -, Rn, 31 f.; Thür. OVG, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 EO 35/12 -, Rn. 30 f.; dasselbe, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 EO 69/11 -, Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 21; dasselbe, Beschl. v. 03.08.2016 – 8 A 10377/16 Rn. 49; Bay. VGH, Beschl, v. 13.05.2014 – 22 CS 14.851 Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 26.09.1991 – 1 L 74/91 und 1 L 75/91 -, Rn. 82, jeweils zit. n. Juris). Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen. Der Grundsatz der Priorität besitzt somit eine Ordnungsfunktion, sodass nach ihm verfahren werden kann, aber nicht zwangsläufig nach ihm verfahren werden muss.

Hinsichtlich der Frage, ob unter Anwendung des Prioritätsprinzips auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, auf dessen Vollständigkeit oder auf dessen Entscheidungsreife abzustellen ist, folgt die Kammer der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich auf den Zeitpunkt ankommt, in dem einer der sich ausschließenden Anträge entscheidungsreif ist (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 E0 35/12 -, Rn. 30; dasselbe, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 ED 69/11 Rn. 33; Bay. VGH, Urt. v. 15.05.2006 – 1 B 04.1893 -, Rn. 29, derselbe, Beschl. v. 13.05.2014 – 22 CS 14.851 Rn. 13; OVG Rh,-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 8 B 10139/14,0VG Rn. 23; wohl auch VG Aachen, Beschl. v. 02.03.2015 – 6 L 27/15 -, Rn. 48 ff., jeweils zit. n. Juris). Eine fehlende Entscheidungsreife kann sich dabei sowohl aus formellen Gesichtspunkten (z. B. unvollständige und/oder widersprüchliche Antragsunterlagen) als auch aus materiellen Gesichtspunkten (insbesondere einer offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit) ergeben. Insofern kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles an, die im Zeitpunkt der Genehmigung einer der Konkurrenzanlagen bestanden. Denn bis zur Entscheidung über einen der konkurrierenden Anträge besitzt jedes Antragsverfahren sein eigenes rechtliches Schicksal (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 50 35/12 -, Rn. 34, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die vom Antragsgegner vorgenommene Reihenfolge der Antragsbescheidung sachgerecht und willkürfrei. Es verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, dass der Antragsgegner am 21. Dezember 2016 über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen entschieden hat, während eine Bescheidung des Vorbescheidsantrages der Antragstellerin erst am 31. Januar 2017 erfolgte.

aa) Die von dem Antragsgegner hinsichtlich der Reihenfolge der Antragsbescheidung getroffene Entscheidung ist dabei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil es vorliegend schon an einem echten Konkurrenzverhältnis der beiden Anträge fehlt. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn die parallelen Antrage denselben Genehmigungsinhalt betreffen und denselben Verfahrensstand erreicht haben (OVG Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 23, a.a.O.), Vorliegend betrafen die Verfahren jedoch weder denselben Genehmigungsinhalt, noch hatten sie denselben Verfahrensstand erreicht.

(1) Die Anträge hatten einen unterschiedlichen Genehmigungsinhalt, weil das Verfahren der Antragstellerin einen Vorbescheid zum Gegenstand hatte, der auf die Beantwortung der Frage beschränkt war, ob die WEA nach „raumordnerischen Belangen” genehmigungsfähig ist. Demgegenüber hatte die Beigeladene einen umfassenden Genehmigungsantrag nach den §§ 4, 6, 10 BImSchG gestellt. In einem Vorbescheid wird nach § 9 Abs. 1 BImSchG über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Als Gegenstand des Vorbescheids kommt damit jede beliebige Voraussetzung der Genehmigung i. S. d. § 6 BImSchG in Betracht, sofern sie bereits abschließend beurteilt werden kann (siehe § 9 Abs. 3 BImSchG; vgl. auch Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4). Anders als bei der „Vollgenehmigung” kann der Antragsteller eines Vorbescheids einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung ausklammern und so seinen Planungsaufwand verringern (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2014 – 11 K 2519/13 -, Rn. 21, zit. n, Juris). Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin vorliegend durch die Beschränkung ihrer Vorbescheidsfrage Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommt, dass ein positiver Vorbescheid anders als eine „Vollgenehmigung“ weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage gestattet. Ein Vorbescheid enthält vielmehr ausschließlich eine verbindliche, die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren bindende Feststellung zum – ggf. im Vergleich zur „Vollgenehmigung” sehr eingeschränkten Vorbescheidsgegenstand (vgl. Jarass, a.a.O., § 9 Rn. 1 f.; Wasielewski, in: Führ, GK-BlmSchG, Kommentar, 2016, § 9 Rn. 1). Bereits diese Unterschiede zwischen einer „Vollgenehmigung” und einem Vorbescheid stehen der Annahme eines echten Konkurrenzverhältnisses zwischen entsprechenden Anträgen jedenfalls dann entgegen, wenn der Gegenstand des Vorbescheides wie vorliegend auf die Prüfung einer einzelnen Genehmigungsvoraussetzung beschränkt ist (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstr., Beschl. v. 27.01.2014 – 5 L 912/13.NW -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 26, a.a.O.). Jedenfalls bei einer auf eine oder wenige Genehmigungsvoraussetzungen beschränkten Vorbescheiclsfrage kann selbst einem entscheidungsreifen Vorbescheidsantrag gegenüber einem Antrag auf Vollgenehmigung daher keine „Sperrwirkung” zukommen (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstr., Beschl. v. 27.01.2014 – 5 L 912/13.NW -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21,03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 26, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann es bereits aus diesem Grund nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Antragsgegner zuerst über den Antrag der Beigeladenen entschieden hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen (Beschl. v. 17.07.2012 – 1 EO 35/12 -, a.a.O.). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen in der erwähnten Entscheidung ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen einem konkurrierenden Vorbescheidsantrag und einem Antrag auf „Vollgenehmigung” angenommen. Anders als in der hier vorliegenden Konstellation betraf der vom Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall aber einen entscheidungsreifen und genehmigungsfähigen Vorbescheidsantrag, der sich umfassend auf standortbezogene planungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen bezog (Thür. OVG, Beschl. v. 17,07.2012 – 1 EO 35/12 -, Rn. 26 ff., a.a.O.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen steht der hier für den Fall einer sehr eingeschränkten Vorbescheidsfrage vertretene Standpunkt auch nicht im Widerspruch zu der vom Oberverwaltungsgericht Thüringen in Bezug auf einen umfassenden Vorbescheid getroffenen Entscheidung (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 27, a.a.O.; Reiners, in: JurisPR-UmwR 1/2015 Anm. 2).

(2) Die Anträge hatten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen auch nicht denselben Verfahrensstand erreicht. Denn anders als der Antrag der Beigeladenen hätte zu diesem Zeitpunkt der Antrag der Antragstellerin nicht positiv beschieden werden können.

Die positive Bescheidung eines Vorbescheidsantrages setzt nämlich nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wie bereits ausgeführt, voraus, dass “die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können”. Es reicht somit nicht aus, dass die (eingeschränkt) zur Prüfung gestellten Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, sondern es muss aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung, vgl. dazu grundlegend die zu einer atomrechtlichen Teilgenehmigung ergangenen Entscheidung des BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 – 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300-382, Rn. 18 bei Juris; zum immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid; OVG NRW, Urt. v. 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK Rn. 109 ff., zit. n. Juris; VG Minden, Urt. v. 22.10.2014 – 11 K 2519/13 -, Rn. 26, a.a.O.; Jarass, a.a.O. § 9 Rn. 8; Wasielewski, in: Führ, § 9 Rn. 2). Die Voraussetzung der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung bildet dabei nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern ist Teil des Regelungsgegenstandes des Vorbescheides (Jarass, § 9 Rn. 8; Wasielewski, in: Führ, a.a.O., § 9 Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v, 19.12.1985 – 7 C 65/82 -, a.a.O., Rn. 18 f. bei Juris). In Anlehnung an die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Formulierung ist die vorläufige positive Gesamtbeurteilung zu bejahen, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (vgl. Jarass, a.a.O. § 9 Rn. 8). Eine positive Gesamtbeurteilung setzt dabei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage am vorgesehenen Standort voraus (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK -, Rn. 109 ff., zit, n, Juris; VG Minden, Urt. v. 22.10.2014 – 11 K 2519/13 -, Rn. 26, a.a.O.; Wasielewski, in: Führ, a.a.O., § 9 Rn. 43). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit lag in Bezug auf den Antrag der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt aus mehreren Gründen nicht vor.

(a) Zunächst stand der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung die Veränderungssperre des Flecken Bardowicks entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Veränderungssperre unter formellen und/oder materiellen Gesichtspunkten unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sowohl in formeller (§ 16 BauGB) als auch in materieller (§ 14 BauGB) Hinsicht vorgelegen haben. Die in § 16 BauGB geregelten formellen Voraussetzungen, wonach die Veränderungssperre von der Gemeinde als Satzung beschlossen und von dieser ortsüblich bekannt zu machen ist, sind offensichtlich eingehalten. Der Rat des Flecken Bardowicks hat die Veränderungssperre in seiner Sitzung am 29. September 2015 als Satzung beschlossen und sie unter dem 30. September im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 8. Oktober 2015 (Nr. 11/2015, S. 302, siehe dazu auch Beiakte 024) veröffentlicht.

In materiell-rechtlicher Hinsicht wird für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre verlangt, dass die Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Lühr, BauGB, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 1 und Rn. 6). Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1991 – BVerwG 4 B 135.91 -, zit. n. Juris). Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Für den Erlass einer wirksamen Veränderungssperre ist es somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung besitzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 19.02,2004 – 4 CN 16.03 Rn. 28; Nds. OVG, Beschl. v. 14.11.2011 – 1 ME 181/11 -, Rn. 16, dasselbe, Beschl. v. 04.01.2012 – 12 MN 160/11 -, An. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 14.06.2010 – OVG 10 S 27.09 Rn. 24, jeweils zit. n. Juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Fin. 9). Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat, denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35/00 -, Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 18.06.2003 – 1 KN 56/03 -, Rn. 23 ff., jeweils zit. n. Juris). Die Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung müssen dabei allerdings nicht zwingend in dem der Veränderungssperre zugrunde liegende Planaufstellungsbeschluss niedergelegt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – IV C 39.74 BVerwGE 51, 121-.139, Leitsatz 1 bei Juris). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1990 – BVerwG 4 B 191.89 -, zit. n. Juris). Die maßgeblichen Überlegungen der Gemeinde können sich somit z. B. auch aus Sitzungsniederschriften sowie sonstigen Unterlagen und Umständen ergeben, solange sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Genehmigungsbehörde ggf. ihre Entscheidung daran ausrichten kann (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 9, m.w.N.; Stock, in: Ernst/ Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Feb. 2017, Bd. 2, § 14 Rn. 61, m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die Umsetzung eines nicht zielkonformen Vorhabens zu blockieren (Nds. OVG, Beschl. v. 04.01.2012 – 12 MN 160/11 Rn. 23, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die vom Rat des Flecken Bardowicks am 29. September 2015 beschlossene Veränderungssperre den maßgeblichen Anforderungen.

Zwar lassen sich weder dem Satzungsbeschluss vom 29. September 2015 noch dem Beschluss des Verwaltungsausschusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 vom 29. Juli 2014 konkrete Planungsabsichten etwa hinsichtlich der Art der zukünftigen Nutzung entnehmen. In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses heißt es lediglich, dass es Ziel der Planung sei, die Nutzung der sich aus dem – sich derzeit in Überarbeitung befindlichen RROP ergebenden Vorranggebiete für Windenergienutzung im Bereich des Flecken Bardowicks zu steuern und dass u.a. die Anzahl und die Höhe der Windkraftanlagen sowie die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden sollen (siehe Bl. 7 Beiakte 022). Allerdings lässt sich hier aus weiteren Verfahrensschritten entnehmen, dass der Flecken Bardowick zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkrete Vorstellungen hatte, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll.

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge lag bereits im Juli 2015 ein konkreter Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 vor, der vom Bauausschuss und vom Verwaltungsausschuss gebilligt wurde (vgl. Beiakte 021, BI. 213 und Bl. 271). Dieser Vorentwurf enthielt bereits die konkrete Festsetzung von Sondergebieten Windenergie/Landwirtschaft sowie Angaben über die Anzahl und die maximale Höhe der zulässigen Windkraftanlagen (vgl, Beiakte 021, BI, 214 ff.). Darüber hinaus wurde bereits im Juli 2015 – und damit mehr als zwei Monate vor dem Beschluss über die Veränderungssperre – die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen (siehe Beiakte 021, 81. 212 ff.). In diesem Zusammenhang wurde auch die vom Planungsbüro XXX erstellte Präsentation „B-Plan Nr. 50 Bardowick-West vorn 16. Juli 2015, in der u.a. ein Entwurf einer Planzeichnung mit der Festsetzung von Sondergebieten sowie den acht beabsichtigten Standorten für die Windkraftanlagen enthalten war (Beiakte 021, Bl. 237 f.), im Internet veröffentlicht (vgl. Beiakte 021, S. 233 und S. 273). Unter dem 30. Juli 2015 wurde zudem die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 10. August 2015 bis zum 18. September 2015 über den Inhalt, die allgemeinen Ziele und Zwecke, sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen unterrichtet (vgl. Beiakte 021, S. 271). Parallel wurde unter dem 30. Juli 2015 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt (vgl. Beiakte 021, S. 279 ff.). Schließlich ist auch in dem eigens zur Veränderungssperre geführten Verwaltungsvorgang eine hinreichend konkrete zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Planung, einschließlich der für die acht Windkraftanlagen vorgesehenen Standorte, enthalten (Beiakte 024, Bl. V5). Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkrete Vorstellungen über die beabsichtigte Art der baulichen Nutzung besaß.

Der von der Antragstellerin in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 50 vorgebrachte Einwand, der Antragsgegner bzw. der Flecken Bardowick betreibe eine unzulässige Verhinderungsplanung, steht dabei der Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht entgegen. Wie dargelegt, darf die Gemeinde auch bestimmte, ihr bekannt gewordene Vorhaben zum Anlass nehmen, eine – ggf. von bisherigen Planungen abweichende – planerische Konzeption für den betroffenen Bereich des Gemeindegebiets zu entwickeln. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Bebauungsplan selbst könne ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil er an einem erheblichen Abwägungsmangel leide und daher einer von dem Gericht vorzunehmenden Inzidentkontrolle nicht standhalte, lässt dies die Wirksamkeit der Veränderungssperre ebenfalls unberührt. Denn die Veränderungssperre unterliegt, anders als die Bauleitplanung selbst, nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern (nur) der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1992 4 NB 35/92 -, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.05.1981 – 3 S 2491/80 -, Leitsatz 6, jeweils zit. n. Juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 9a). Es ist somit nicht darauf abzustellen, ob der (noch nicht beschlossene) Bebauungsplan in seinen Festsetzungen § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen wird, sondern darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1992 – 4 NB 35/92 -, Rn. 6, a.a.O.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 9a). Auch das Fehlen eines Flächennutzungsplans schließt es dabei im Regelfall nicht aus, dass eine Veränderungssperre beschlossen werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.05.1981 – 3 S 2491/80 Leitsatz 3; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 9a). Rechtliche Bedenken gegen die im Bebauungsplan(Entwurf) vorgesehenen Regelungen führen somit nicht zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre, sofern eine rechtlich zulässige Regelung zur Verwirklichung der Planabsichten der Gemeinde möglich ist (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.0., § 14 Rn. 9a; Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 14 Rn. 53 ff.. In.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend weder vorgetragen noch für die Kammer im Rahmen der summarischer Prüfung ersichtlich, dass die Veränderungssperre des Flecken Bardowick der Förderung von Zielen diente, die mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung offenkundig nicht erreichbar sind (vgl, Nds. OVG, Beschl. v. 04.01.2012 – 12 MN 160/11 -, Rn. 25, a.a.O.). Damit stand dem Vorhaben der Antragstellerin grundsätzlich die wirksame Veränderungssperre entgegen. Allerdings kann von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB (sowie dem wortgleichen § 1 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre) eine Ausnahme zugelassen worden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 der Veränderungssperre). Eine solche (positive) Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat der Flecken Bardowick unter dem 12. Oktober 201 5 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt werde (Beiakte 003, Bl. 74). Anders als bei § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB steht der Genehmigungsbehörde im Falle der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch keine Ersetzungsbefugnis zu (Sennekamp, in: Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn, 70, m.w.N.). Unabhängig davon ist vorliegend weder die Versagung des Einvernehmens noch die (faktische) Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin keine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen, zu beanstanden, da die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vorlagen. Die Frage, ob öffentliche Belange i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen, ist dabei anhand des konkreten Sicherungszwecks der Veränderungssperre zu beurteilen (Mitschang, in: Batis/Krautzberger/ Lähr, a.a.O., § 14 Rn, 19). Ist danach im Rahmen einer Interessenabwägung zu befürchten, dass durch die Zulassung eines beantragten Vorhabens die Durchführung der Planung wesentlich erschwert werden würde, kann eine Ausnahme nicht erteilt werden (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.0., § 14 Rn. 19; Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 14 Rn. 94, m.w.N.). So lag der Fall hier. Denn die Zulassung des Vorhabens der Antragstellerin hätte die mit dem Bebauungsplan Nr. 50 verfolgte Planung zumindest wesentlich erschwert. Anders stellt sich die Situation in diesem Zusammenhang allerdings in Bezug auf die Beigeladene dar. Denn die von ihr verfolgte Planung ist mit den Festsetzungen des Behauungsplanes Nr. 50 vereinbar. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung lag zudem Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB vor (siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.2. im Genehmigungsbescheid vom 21.12.2016), so dass die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre hatte (vgl. Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 14 Rn. 27; Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, § 14 Rn. 98 und 101; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.0., § 14 Rn. 19). Zwar wurde auch der Beigeladenen eine solche Ausnahme, soweit ersichtlich, nicht explizit erteilt. Damit liegt auch das nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB an sich erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nicht explizit vor. Der Flecken Bardowick hat allerdings im Rahmen der Stellungnahme zu dem Vorhaben der Beigeladenen mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (Beiakte 002, Bl. 98) dem Antragsgegner mitgeteilt, dass eine Zurückstellung von der Veränderungssperre nicht beantragt werde, wenn die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 50 eingehalten würden. Da der Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2016 unter Ziffer 3.2.1 ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass das Vorhaben im Vorgriff auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 50 zugelassen wird, die künftigen Festsetzungen des Plans einzuhalten sind und die Beigeladene dies mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 anerkannt habe, spricht einiges dafür, die zitierte Erklärung des Flecken Bardowick als Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB auszulegen.

Ungeachtet dieser Auslegung fehlt es jedenfalls an einer ausdrücklichen Bewilligung einer Ausnahme von der Veränderungssperre durch den Antragsgegner, die an sich auch dann erforderlich ist, wenn Planreife i.S.d. § 33 BauGB vorliegt (Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 Rn. 102 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bis zum April 2000 vertretenen früheren Ansicht, wonach beim Vorliegen der Planreife nach § 33 BauGB die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht nötig sei; diese frühere Ansicht wird aber heute, soweit ersichtlich, nicht mehr vertreten, vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 62, m.w.N.).

Gleichwohl führt dieser rein formale Mangel nicht zum Erfolg des Eilantrages. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Konkurrentensituation handelt und die Antragstellerin, wie einleitend ausgeführt, nur die Verletzung solcher Rechte geltend machen kann, die ihrem eigenen Schutz zu dienen bestimmt sind. Weder einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, noch einer nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilten Ausnahme kommt jedoch drittschützende Wirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 05.12.1988 – 4 B 182/88 Rn. 3 bei Juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Rn, 25; Sennekamp, Brügelmann, a.a.0., § 14 Rn, 64). Gerade für die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB wird durch die in § 14 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Formulierung, dass eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn „überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen”, deutlich, dass weder die Veränderungssperre noch eine evtl. zu erteilende Ausnahme das Interesse von Dritten (Nachbarn/Konkurrenten) im Auge hat (vgl. BVerwG, Beschl, v. 05.12.1988 – 4 B 182/88 -, Rn. 3 bei Juris). Wenn somit aber bereits der Erteilung einer Ausnahme kein Drittschutz zukommt, kann ein Konkurrent erst recht nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Ausnahme, deren materielle Voraussetzungen unzweifelhaft vorlagen und auf deren Erteilung der Dritte sogar einen Anspruch hatte, nicht förmlich erteilt wurde.

Da die summarische Prüfung somit zu dem Ergebnis führt, dass dem Vorhaben der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen am 21. Dezember 2016 die wirksame Veränderungssperre des Flecken Bardowicks entgegenstand, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin auf die von ihr hinsichtlich der Wirksamkeit des erst am 27. Februar 2017 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 50 vorgebrachten Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht an.

(b) Der erforderlichen positiven Gesamtbeurteilung stand zudem entgegen, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sehr lückenhaft, unvollständig sowie teilweise widersprüchlich waren. So lässt sich bereits die Frage, was aus Sicht der Antragstellerin Gegenstand des Vorbescheides sein soll, schwer präzise beantworten. In diesem Zusammenhang ist es bereits verwirrend, dass die Antragstellerin ihre Vorbescheidsfrage einerseits mit ihrem Änderungsantrag vom 17. August 2015 gegenüber ihrem Ausgangsantrag beschränkte und explizit nur noch um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit „gem. raumordnerischer Belange” gebeten hat. Andererseits hat sie aber mit ihrem Änderungsantrag (erstmals) Unterlagen zum Schall und Schattenwurf vorgelegt, was gegenüber den zuvor unter dem 23. April 2014 vorgelegten Antragsunterlagen eher für eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes spricht (und von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so verstanden wurde). Des Weiteren hat sie auch zu den von ihrem Vorhaben betroffenen Flurstücken teilweise unterschiedliche und damit widersprüchliche Angaben gemacht (so fehlt das im Antragsformular 1,1. Jeweils angegebene Flurstück 208/2 sowohl im Antrag vom 23.04.2014 als auch im Änderungsantrag vom 17.08.2015 im Formular 12.1, zudem stimmen die im Antragsformular 1.1. gemachten Angaben jeweils nicht vollständig mit denen im Katasterplan 2.3 enthaltenen überein). Schließlich hat sie in ihrem ursprünglichen Antrag angegeben, fünf WEA des Typs Vesta V112-3,3 mit 94 m Nabenhöhe errichten zu wollen, während sie in ihrem Änderungsantrag vom 17. August 2015 ausführte, drei WEA des Typs Vesta V112-3,3 mit 94 m Nabenhöhe sowie zwei des Typs Enercon E-53-800 mit einer Nabenhöhe von lediglich 72,3 errichten zu wollen. Gänzlich konfus werden diese Angaben unter Einbeziehung der vorgelegten Berechnungen zum Schall und Schattenwurf (jeweils vom 11.06.2015), denn diese gehen jeweils von einer WEA des Typs Vesta V112-3,3 und vier des Typs Enercon E-53-800 aus. Berücksichtigt man dann noch die unter dem 22. November 2016 hinsichtlich der WEA 2 bis 5 erfolgte Antragsrücknahme, lässt sich nicht mehr ermitteln, auf welchen Anlagentyp sich der noch zu bescheidende, nur noch auf die WEA 1 beschränkte Antrag bezog. Die Frage des Anlagentyps ist jedoch wesentlich, um – auch im Rahmen eines eingeschränkten Vorbescheides – über die Genehmigungsfähigkeit einer WEA entscheiden zu können. Diese aufgezeigte Lückhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Antragsunterlagen der Antragstellerin sind somit ein weiteres sachliches – und damit willkür- und ermessensfehlerfreies Kriterium, welches das Vorgehen des Antragsgegners, zuerst über den entscheidungsreifen Antrag der Beigeladenen zu entscheiden. rechtfertigt.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Genehmigungsbehörde in dem Fall, dass die eingereichten Unterlagen für die gebotene Prüfung nicht ausreichen, grundsätzlich verpflichtet ist, den Antragsteller unter Setzung einer Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Dies gebietet auch der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 23). In diesem Zusammenhang ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner das Verfahren der Antragstellerin durch Bescheid vom 10. November 2014 unter Hinweis auf die ausstehenden Entscheidungen über die Änderung des RROP, des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes ausgesetzt hatte und die nach Ziffer 3 dieses Bescheids für den Fall der Wiederaufnahme angeordnete schriftliche Anzeige der Wiederaufnahme, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Insofern machte es aus Sicht des Antragsgegners auch keinen Sinn, für ein ausgesetztes Verfahren weitere Unterlagen anzufordern. Dass die Antragstellerin gegen diese Aussetzung Widerspruch erhoben hat (über den offenbar nie entschieden wurde, so dass der Aussetzungsbescheid vom 10.11.2014 wohl nie bestandskräftig wurde) und sie sich auch durch die Übersendung ihres Änderungsantrags vom 17. August 2015 über die Aussetzung hinweggesetzt hat, kann jedenfalls in der hier vorliegenden besonderen Einzelfallsituation nicht dazu führen, dass dem Antragsgegner durch das Unterlassen der (schriftlichen) Unterlagennachforderung ein unfaires, die Rechte der Antragstellerin verletzendes Verfahren vorgehalten werden könnte. Für diese Sichtweise spricht auch, dass eine Pflicht zur Nachforderung von Unterlagen dann entfällt, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG Rn. 24; Roßnagel/Hentschel, in: Führ, a.a.O., § 10 Rn. 206, m.w.N.). Vorliegend war auch zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2014 ohne weiteres ersichtlich, dass der Antrag auf Grundlage des damals geltenden Bebauungsplanes Nr. 44 nicht genehmigungsfähig war, da der Bebauungsplan Nr. 44 die Gesamthöhe von Windkraftanalgen auf 100 m begrenzte, während der ursprüngliche Vorbescheidsantrag der Antragstellerin fünf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 94 und einem Rotordurchmesser von 112 m, mithin einer Gesamthöhe von ca. 150 m umfasste. Nachdem im September 2015 die Veränderungssperre in Kraft getreten war, ergab sich die offensichtlich fehlende Genehmigungsfähigkeit aus dieser (s.o.). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass ihr Antrag im August 2016 (positiv) entscheidungsreif gewesen sei und zur Unterstützung dieser Ansicht auf den Entwurf des Vorbescheides vorn 4. August 2016 Bezug nimmt, kann ihr somit vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen nicht gefolgt werden. Denn unabhängig von der oben aufgezeigten Unklarheit, worauf sich die Vorbescheidsfrage zu diesem Zeitpunkt eigentlich genau bezog, verkennt der Entwurf des Vorbescheides, dass der erforderlichen positiven Gesamtbeurteilung auch zum damaligen Zeitpunkt bereits die Veränderungssperre vom 29. September 2015 entgegenstand (s.o.). Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in dem Entwurf zur Begründung seiner hinsichtlich des Schalls getroffenen positiven Feststellung maßgeblich auf die von der Antragstellerin vorgelegte Schallprognose vom 11. Juni 2015 bezogen hat. Diese Prognose war jedoch aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen Angaben zu den Anlagentypen faktisch nicht verwertbar. Damit hätte auch im August 2016 insgesamt keine positive Entscheidung zum Immissionsschutz ergehen dürfen und es lag – objektiv betrachtet – in diesem Punkt auch keine Entscheidungsreife vor.

Der einzige Punkt, in dem im August 2016 theoretisch eine Entscheidungsreife hätte vorliegen können, ist die – an sich einzige – von der Antragstellerin gestellte Frage nach der raumordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der (damals noch fünf) WEA. Denn seit Februar 2016 war die 2. Änderung dos PROP in Kraft, die die Vorhabenstandorte als Vorrangflächen für Windenergienutzung auswiesen, so dass damit bei einer isoliert auf raumordnungsrechtliche Vorgaben beschränkten Prüfung grundsätzlich eine Genehmigungsfähigkeit hätte bejaht werden können. Einer derart isolierten Feststellung der raumordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit stand jedoch auch das Erfordernis der positiven Gesamtbeurteilung entgegen, die hier, wie ausgeführt, aufgrund der Veränderungssperre nicht vorlag. Im Übrigen hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung des Vorbescheidsentwurfs beanstandet, dass es an einer textlichen Darstellung fehlte, inwieweit das von der Antragstellerin geplante Vorhaben die Regelungen des (geänderten) PROP beachtet. Insofern wurde die Antragstellerin jedenfalls in diesem Punkt durch den Entwurf des Vorbescheides darauf hingewiesen, dass ihre Unterlagen nicht vollständig waren und ihrem Antrag damit die Entscheidungsreife fehlte.

Die Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Antragsgegner im Rahmen der vor der teilweisen Antragsrücknahme am 22. November 2016 erfolgten Gespräche seine Hinweispflichten verletzt hätte. Ungeachtet der Umstände, dass der Inhalt dieser offensichtlich von keiner Seite dokumentierten Gespräche zwischen den Beteiligten streitig ist, der Antragsgegner aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt gestellt hat und die Kammer im hier vorliegenden Eilverfahren bereits aus prozessualen Gründen nicht die Möglichkeit hat, den genauen Gesprächsinhalt aufzuklären, kommt es darauf auch nicht maßgeblich an. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Genehmigungsantrag der Beigeladenen vor dem Antrag der Antragstellerin zu bescheiden, war aus den bereits ausgeführten Gründen sachlich gerechtfertigt und damit nicht zu beanstanden. Der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin wäre daher auch dann abzulehnen gewesen, wenn sie ihren Antrag am 22. November 2016 nicht erneut geändert und auf die Genehmigung einer WEA beschränkt hätte. Zwar teilt die Kammer die Ansicht der Antragstellerin, dass eine schlichte Beschränkung des Antrages von fünf auf eine WEA keine wesentliche Antragsänderung darstellt, die – für sich genommen – eine Zurückstellung des geänderten Antrages gegenüber einem entscheidungsreifen, unveränderten Antrag rechtfertigen würde (siehe dazu OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, Rn. 51, zit. n. Juris). Denn eine wesentliche Antragsänderung ist in Anlehnung an § 16 BImSchG nur dann anzunehmen ist, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, a.a.O.), was bei einer ausschließlichen Reduzierung von Anlagenstandorten bei ansonsten gleichem Antragsgegenstand schwer möglich erscheint (vgl. Jarass, a.a.0., § 16 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer auch nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die im Bescheid vom 31. Januar 2017 unter dem Punkt Immissionsschutz/Schall” aufgeführte Begründung, dass die vorgelegte Schallprognose „dem neu formulierten Antragsgegenstand nicht entspricht” als unfair empfindet. In diesem Zusammenhang muss sie sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die vorgelegte Schallprognose, wie dargestellt, bereits unabhängig von der teilweisen Antragsrücknahme nicht verwertbar war und der erforderlichen positiven Gesamtbeurteilung, ebenfalls unabhängig von der teilweisen Antragsrücknahme, zudem die Veränderungssperre entgegenstand (s.o.). Damit war der Antragsgegner, wie ausgeführt, bereits unabhängig von der teilweisen Antragsrücknahme nicht verpflichtet, prioritär über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, so dass die Antragstellerin folglich durch die teilweise Antragsrücknahme auch nicht um die Priorität ihres Antrages gebracht werden konnte. Selbst wenn man also mit der Antragstellerin eine Verletzung der Hinweispflicht des Antragsgegners annähme wofür die Kammer gegenwärtig allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte hat -, wäre diese Pflichtverletzung für die Zurückstellung des Antrags der Antragstellerin jedenfalls nicht kausal gewesen.

bb) Aber selbst wenn man abweichend von den bisherigen Ausführungen vorliegend ein echtes Konkurrenzverhältnis annehmen würde, ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, der Beigeladenen im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, aus den dargestellten Gründen weder willkürlich noch ermessensfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Verfahrensbehandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

 

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