OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2015 – 1 MB 14/15

Beschluss vom 31.07.2015 – 1 MB 14/15

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den Sofortvollzug der von der Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 18.12.2014 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 80 m, einem Rotordurchmesser von 104 m, einer Gesamthöhe von 132 m und einer Nennleistung von 3,4 MW im Juliane-Marienkoog in der Gemarkung XXX, Flurstück XXX der Flur XXX, Flurstück XXX der Flur XXX, Flurstück XXX der Flur XXX und Flurstück XXX, XXX und XXX der Flur XXX – Az.: LLUR 757 – G20/2012/050 – 54 -.

Nach erfolglosem Widerspruch haben sie Klage erhoben (VG 6 A 104/15).

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.04.2015 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, von den genehmigten Anlagen gingen keine unzumutbaren Lärmwirkungen aus. Diese seien nach der TA Lärm zutreffend prognostiziert worden; ein Impulszuschlag sei nicht anzusetzen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die TA Lärm verdrängten, seien nicht dargelegt. Wegen der großen Entfernung zu den genehmigten Anlagen seien tieffrequente Geräusche nicht relevant. Die Abstände zwischen den Anlagen und den Grundstücken der Beschwerdeführer seien ausreichend; eine optisch bedrängende Wirkung sei nicht gegeben. Eine Überprüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne nicht beansprucht werden.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichtete Beschwerde vertreten die Beschwerdeführerinnen die Ansicht, die TA Lärm sei „überholt“; wegen „neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse“ seien „zumindest“ Ton- und Impulszuschläge anzusetzen. Die Amplitudenmodulation werde durch die DIN ISO 9613-2 nicht hinreichend erfasst. Der tieffrequente Schall sei unzutreffend bewertet worden. Wegen der Einwände gegen die Lärmbeurteilung seien die Erfolgsaussichten offen; Prognoseunsicherheiten gingen zu Lasten der Beigeladenen. Eine Überprüfung der Frage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, könne beansprucht werden, ebenso die Einhaltung der landesplanerischen Regelungen, die einen Abstand von mehr als 800 m forderten. Die naturschutzfachliche Begutachtung sei durch eine befangene Person erfolgt und erfasse wesentliche Vogelvorkommen nicht.

Der Beschwerdegegner und die Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.

 

II.

Soweit die Beschwerdeführer zu 3. und 4. die Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Beschwerdegegner sich dem angeschlossen hat, ist das Verfahren eingestellt worden (Beschluss vom 28.07.2015).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2015 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.01.2015 bzw. (Beschwerdeführerin zu 1.) vom 26.02.2015 gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Beschwerdegegners vom 18.12.2014 wiederherzustellen.

1. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Der Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts kann gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO aus besonderen Gründen angeordnet werden, die den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen. Im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beigeladenen ist auf das überwiegende Interesse eines Beteiligten abzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Anordnung des Sofortvollzugs der angefochtenen Genehmigungen hat insoweit schiedsrichterlichen Charakter. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO ist zu bejahen, wenn der Widerspruch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.07.1994, 4 M 58/94, SchlHA 1994, 267).

Der Beschwerdegegner hat seine Entscheidung zur Sofortvollzugsanordnung vom 04.02.2015 detailliert mit den fehlenden Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigungen vom 18.12.2014 eingelegten Widersprüche begründet und deshalb das von der Beigeladenen dargelegte wirtschaftliche Interesse am Vollzug der ihr erteilten Genehmigungen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführerinnen höher gewichtet.

Das Verwaltungsgericht hat – zu Recht – darauf abgehoben, dass das Gericht in Fällen einer privatnützigen Vollzugsanordnung im Interesse eines Beteiligten eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen habe und befugt sei, den Sofortvollzug selbst aufrechtzuerhalten bzw. anzuordnen (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2007, 1 MB 13/07, NordÖR 2007, 452). Der Senat teilt diese Beurteilung; der Beschwerdegegner hat Erfolgsaussichten der Widersprüche der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint.

2. Die angefochtenen Genehmigungen verletzen keine nachbarlichen Rechte der Beschwerdeführerinnen.

Weder die Einwendungen gegen die den angefochtenen Genehmigungen zugrundeliegende Lärmprognose (2.1) noch die Annahmen einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung (2.2) oder einer Missachtung landesplanerischer Vorgaben (2.3) begründen einen Erfolg der Beschwerde.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen können beanspruchen, dass der genehmigte Betrieb der fünf Windkraftanlagen die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG) einhält. Das ist nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Fall.

2.1.1 Die den Genehmigungen zugrunde liegende Schallprognose des Ingenieurbüros für Akustik XXX vom 16.04.2012 (Antragsunterlagen Abschnitt 4 – Beiakte A) gelangt zu dem Ergebnis, dass die nach Nr. 6.1 c) der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten, d.h. auch am Immissionsort IO 9, dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin zu 1. im XXX, und auch am Immissionsort IO 5, dem mit einem Wohnhaus (eine Dauerwohnung, zwei Ferienwohnungen) bebauten Grundstück der Beschwerdeführerin zu. 2 am XXX, in der Nacht (45 dB(A)) eingehalten werden, wobei für die genehmigten Anlagen ein immissionswirksamer Schallleistungspegel von jeweils 105, 6 dB(A) zugrunde gelegt worden ist (s. Abschnitt A.I.2 [Abs. 1] der Genehmigungsbescheide). In Bezug auf den Immissionsort IO 5 ist nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung ein mathematisch nicht gerundeter Beurteilungspegel während der Nachtzeit von 43,8 dB(A) und in Bezug auf den Immissionsort IO 9 ein mathematisch nicht gerundeter Beurteilungspegel während der Nachtzeit von 42,9 dB(A) prognostiziert worden. In der Prognose wurde eine Vorbelastung durch zwei Bestandsanlagen (Vestas V 27) berücksichtigt.

Die Prognose ist unter Berücksichtigung der im Anhang zur TA Lärm unter A.2.2 Abs. 6 dargestellten Grundsätze zur Ermittlung von Geräuschen unter Einschluss der DIN ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2) erstellt worden. Die prognostizierten Werte unterschreiten die nach Nr. 6.1 c) TA Lärm u.a. für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden am Tage von 60 dB(A) und liegen auch für die Nachtzeit um 1,2 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Gutachten für die im Außenbereich gelegenen Grundstücke der Antragsteller die Schutzmaßstäbe der Nr. 6.1 c) TA Lärm für die Immissionsbeurteilung in Ansatz gebracht hat. Aufgrund der Außenbereichslage genießt die dortige Wohnnutzung nicht den Schutz der Wohnbebauung in ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts des Umstandes, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 15.05.2015 – 1 MB 5/15 – und Beschluss des Senats vom 26.01.2015 – 1 MB 39/14 -).

2.1.2 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen die Schallprognose greifen nicht durch.

Die TA Lärm ist weder durch „neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt“ noch ist die Anwendbarkeit der gemäß Ziffer A.2.3.4 der TA Lärm und Ziffer 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für die Schallausbreitungsrechnung maßgeblichen DIN ISO 9613-2 in Frage zu stellen.

2.1.2.1 Die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf Studien der Europäischen Umweltagentur (EEA), von Pedersen/Waye (2004), der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (Abschlussbericht 2014), von Gabriel/Vogl/Neumann/Hübner/Pohl (2012), der Belgischen Gesundheitsbehörde (2013) und von „Renewable UK“ (2013) belegen empirische Befunde darüber, inwieweit und durch welche Faktoren sich Menschen ggf. durch die Geräuschwirkungen von Windkraftanlagen belästigt fühlen. Solche Befunde sind nicht geeignet, das in der nach § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm bestimmte Verfahren zur Prognose und Bewertung von Lärmimmissionen oder (gar) die darin bestimmten Immissionsrichtwerte in Frage zu stellen.

Der TA Lärm kommt, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe in §§ 3, 5 und § 6 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass die „normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen [ … ] jedenfalls insoweit abschließend [ist], als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt [ … ]. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet“ (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07, BVerwGE 129, 209 ff. [bei Juris Rn. 13]).

Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Die generelle Eignung der TA Lärm zur Beurteilung der von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen wird bundesweit nicht ernsthaft in Frage gestellt. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. der Gerichte, neue empirische oder medizinischen Erkenntnisse an die Stelle anerkannter Beurteilungsverfahren zu setzen; dies muss dem wissenschaftlichen Diskurs und einer ggf. neuen Regelung vorbehalten bleiben (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.11.2014, 22 ZB 14.1828, Juris Rn. 20).

2.1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen aus den (o. a.) Studien abzuleiten versuchen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm eine sog. „Amplitudenmodulation“ nicht „richtig“ erfasst werde, vermag dies nicht zu überzeugen.

Ihre Kritik geht davon aus, dass die im Rahmen der Schallausbreitungsrechnung angewandte DIN ISO 9613-2 nicht „passe“, da sie nur Lärmquellen am Boden bis zu einer Höhe von 30 m und nicht solche über 100 m Höhe zum Gegenstand habe. Sie übersehen, dass die Anwendung der genannten DIN in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und – zudem – in Ziff. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 08./09.03.2005 vorgeschrieben ist. Die DIN ISO 9613-2 weist auf mögliche Verfälschungseffekte bei Höhendifferenzen zwischen Schallquelle und Empfänger von mehr als 30 m hin. Diese können – wie das OVG Greifswald überzeugend entschieden hat – dadurch korrigiert werden, dass der Korrekturfaktor Cmet (vgl. dazu Ziffer A.1.4 TA Lärm), der sich im rechnerischen Ergebnis am Immissionsort grundsätzlich in Form einer Reduzierung des berechneten Beurteilungspegels auswirkt, auf Null gesetzt wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2014, 3 M 236/13, Juris Rn. 18). Ausgehend davon ergeben sich im vorliegenden summarischen Verfahren keine Einwände gegen die den angefochtenen Genehmigungen zugrunde gelegte Schallprognose:

Der Korrekturfaktor Cmet (Ziffer A.1.4 TA Lärm) ist im schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2012 auf Null gesetzt worden. Da Cmet nach den Gleichungen 21 und 22 der DIN ISO 9613-2 von der Höhe der Schallquelle abhängt und bei Windenergieanlagen ohnehin erst bei Abständen des Immissionsaufpunktes von mehr als dem 10-fachen der Nabenhöhe einen Wert größer Null annimmt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26.01.2015, 1 MB 39/14), scheidet ungeachtet der angenommenen Größe des Meteorologie-Faktors Co seine (Korrektur-) Relevanz in Bezug auf die Windenergieanlage WEA 1 mit einem Abstand von 494,2 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu 2. (IO 5) und die Windenergieanlage WEA 2 mit einem Abstand von 483, 8 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu 1. (IO 9) aus. Die Beschwerdeführerinnen haben selbst als Anlage AST 26 (GA Bl. 666 ff) den „Schalltechnischen Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung“ vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben „zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2“ vorgelegt. Der Forschungsbericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die – auch hier im Schallgutachten vorgenommene – Anwendung des sog. alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu – siehe bereits oben – Abweichungen von den Messdaten der Forschungsreihe führe. Betont wird aber, dass die Anwendung des alternativen Verfahrens jedenfalls im Nahbereich von < 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut funktioniere; die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen auf der anderen Seite drifteten erst mit zunehmendem Abstand auseinander (vgl. Bl. 62 und 63 des Forschungsberichts). Angesichts dessen, dass der Standort der Windenergieanlage WEA 1 in einem Abstand von 494,2 m und damit im Nahbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu 2. (IO 5) und der Standort der Windenergieanlage WEA 2 mit einem Abstand von 483, 8 m und damit im Nahbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu 1. (IO 9) liegt, werden die Ergebnisse der vorliegend auch zu den WEA 1 und 2 durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 nicht in Frage gestellt.

Die TA Lärm einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist bei – hier erfolgter – Beachtung der vorstehenden Besonderheiten somit auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend (OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.12.2010, 3 B 250/10, NVwZ-RR 2011, 274 [Juris Rn.5]).

2.1.2.3 Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die prognostizierten Beurteilungswerte seien um einen Zuschlag wegen Impuls- oder Tonhaltigkeit der Geräuschwirkungen der genehmigten Anlagen zu erhöhen (vgl. Nr. A. 2.5.2 und A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm), ist nicht zu folgen.

Eine Erhöhung des Lärm-Prognosewertes um einen Impulszuschlag gem. Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm ist nach der im vorliegenden summarischen Verfahren gegebenen Erkenntnislage nicht geboten. Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (XXX) impuls- oder tonhaltige Geräusche typenbedingt auftreten, ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein Zuschlag – in der von Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Höhe von 2 – 3 dB(A), die einer Verdoppelung des „realen“ Schalldrucks entspräche – ist nur gerechtfertigt, wenn die Geräuschwirkungen einer Anlage „von einer derart störenden Auffälligkeit“ sind, dass die Wahrnehmung nicht mehr allein durch die „Stärke“ des Geräuschs, sondern – deutlich – durch dessen „lästige“ Charakteristik bestimmt wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2001, 7 A 2127/00, NVwZ 2003, 756/761). Das mag der Fall sein, wenn ein Geräusch stark störende Schwankungen aufweist. Bei Windkraftanlagen können Geräuschschwankungen aus dem sog. „Rotorblattschlagen” entstehen, wenn die Flügel am Mast vorbei streichen. Im Nennleistungsbetrieb einer Windkraftanlage gewinnt dieses Geräusch allerdings eine Frequenz (bei 40 Umdrehungen/Min.: 2 mal pro Sekunde), die eher einem schnellen Rhythmus als einem wahrnehmbaren Einzelgeräusch entspricht (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 21.08.2014, 1 MR 7/14, NordÖR 2015, 37). Eine „impulshafte“ Störwirkung ist damit nicht verbunden.

2.1.2.4 Die – nach alledem keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzte – Lärmprognose belegt, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen führen wird. Die Schallprognose liegt nach allen Betrachtungen „auf der sicheren Seite“ und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers sind nicht zu erwarten.

Die den streitgegenständlichen Genehmigungen vom 18.12.2014 jeweils beigefügten Auflagen Nrn. 2.2.1 ff. mit den dort angeordneten Nachweismessungen und den für den Fall der Überschreitung der festgelegten Schallleistungspegel vorgegebenen lärmmindernden Maßnahmen stellen überdies hinreichend sicher, dass die Beschwerdeführerinnen keine durch die genehmigten Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten müssen. Auf die Möglichkeit gegebenenfalls nachträglicher Anordnungen im Rahmen der Anlagenüberwachung nach § 17 BImSchG hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen.

2.1.3 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen ist auch im Hinblick auf sog. tieffrequenten Schall (im Frequenzbereich unter 90 Hz) bzw. Infraschall nicht in Frage zu stellen.

Das Gutachten kommt – nachvollziehbar – zu dem Ergebnis, dass wegen der großen Entfernung zwischen den Immissionsorten und den geplanten Windenergieanlagen mit Belästigungen dieser Art auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen nicht zu rechnen ist. Das ist plausibel und steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen werden darf, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (vgl. dazu nur VGH München, Beschl. v. 08.06.2015, 22 CS 15.686, Juris Rz. 23 ff m.w.N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2014, a.a.O., Rn. 20).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rügen, vermag dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (SA. 8 d. Abdr.) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwz 2012, 573) und des Senats (Beschl. v. 28.10.2014, 1 MB 5/13, NordÖR 2015, 171) gefolgt, derzufolge sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann. Soweit das OVG Münster (Urteil vom 25.02.2015, 8 A 959/10, NuR 2015, 491/492; Juris Rn. 67 f.) – hiervon abweichend – die Ansicht vertritt, die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie seien „bei unionsrechtskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO“ für Individualkläger, wird die Klagebefugnis an die – weitere – Voraussetzung geknüpft, dass die Entscheidung den Individualkläger in seinen Belangen berührt, was „grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt“ sei (OVG Münster, a.a.O., bei Juris Rn.82).

Im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Entscheidung, denn die Beschwerdeführerinnen sind – im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO – von der Genehmigung der fünf Windkraftanlagen „betroffen“. Sie können damit gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG eine unterbliebene oder fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls rügen.

Die fünf Windkraftanlagen unterliegen als Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 3b Abs. 1 S. 1 und § 3 c Satz 1 UVPG der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 2 UVPG (vgl. Anlage 1 zum UVPG, Nr. 1.6.3 Spalte 2) ergibt, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 2 UVPG ist im vorliegenden Genehmigungsverfahren durchgeführt worden („Screening“; Beiakte B; Vermerke vom 02.05.2012, Beiakte D, Bl. 15-19 sowie vom 22.06.2012, Beiakte D Bl. 28-29). Nach der den angefochtenen Genehmigungsbescheiden beigefügten Begründung (B.2 [„UVP-Pflicht“]) hat die Vorprüfung ergeben, dass „von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen“; dies ist im Amtsblatt Schleswig-Holstein (ABl. SH 2014, 974) und im Internet bekannt gemacht worden. Danach ist von der Durchführung einer (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden.

Die vom Beschwerdegegner durchgeführte UVP-Vorprüfung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; sie ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, 4 A 1.13, BVerwGE 148, 353 ff. [bei Juris Rn. 32 m.w.N.]). Bei der wertenden Einschätzung, die von Prognoseelementen geprägt ist, steht dem Beschwerdegegner ein – nach § 3a Satz 4 UVPG nur begrenzt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.06.2015, a.a.O., Rn. 40).

Ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere auf der Grundlage der Feststellungen im Vermerk vom 02.05.2012 (Abschnitt „Screening“ Bl. 15 ff. der Beiakte D) und im Vermerk vom 22.06.2012 (Bl. 28-29 der Beiakte D), sowie des Fachgutachtens des Dipl.-Biologen Lutz vom 16.10.2010 (Bl. 13 f. der Beiakte D) und – als zusätzlicher Erkenntnisquelle – auf der Grundlage der im Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde XXX zu den Umweltwirkungen erfolgten Untersuchungen, hat der Beschwerdegegner eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, auf Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie auf die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern vorgenommen (vgl. Anlage 2 zum UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung). Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde in den Blick genommen, dass die zu beurteilenden „Repowering“-Vorhaben vergrößerte Rotordurchmesser bzw. höhere Anlagentürme vorsehen. Aus der „Screening“-Liste ist zu entnehmen, dass die – weithin sichtbaren – Windkraftanlagen außerhalb des denkmalrechtlichen Umgebungsbereichs der Dagebüller Kirche und archäologischer Denkmäler liegen; weiter wurde gesehen, dass die genehmigten Standorte innerhalb des 3 km-Küstenstreifens besondere Bedeutung für den Vogelschutz (Meeresgänse, Gelbschnabelschwäne, Rohr-, Wiesenweihe) haben können.

Das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung ist nachvollziehbar. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens sind keine Ermittlungsfehler festzustellen; auch Ansatzpunkte dafür, dass das Ergebnis der UVP-Vorprüfung außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt, bestehen nicht.

Der Einschätzung des Beschwerdegegners, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, stehen die örtlichen Gegebenheiten nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, eine UVP sei bei „begründeten Verdachtsmomenten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen“ erforderlich (Schriftsatz vom 24.02.2015, S.22), verkennen sie, dass solche „Verdachtsmomente“ nicht schon durch die bloße Nachbarschaft der genehmigten Anlagen zu einem „Küstenstreifen“ oder zum Lebensraum bestimmter Vögel entstehen. Anders wäre dies, wenn die Anlagen im Bereich empfindlicher Bereiche oder in einer „Verdichtungszone des Vogelzugs“ lägen (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 02.04.2014, 1 B 10249/14, DVBl. 2014, 940 ff. [bei Juris Rn. 17]). Dem ist der Beschwerdegegner nachgegangen, indem er auf den Abstand der genehmigten Anlagen zur Hauptverbundachse des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein von 975 m bzw. 750 m hingewiesen und – unter Bezugnahme auf die Hauptzugwege und Zugintensitäten von Gastvögeln (Koop, 2002) – keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erkannt hat. Diese Einschätzung wird durch den – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegegners bereits vorliegenden – Umweltbericht der Gemeinde XXX zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (2011) bestätigt, demzufolge die Standorte der genehmigten Windkraftanlagen „nicht innerhalb eines Hauptzugkorridors mit enger geographischer Bündelung“ liegen und der Bereich als Nahrungsgebiet für Rastvögel eine “mittlere” Bedeutung habe, wobei dies für Gänse, nicht aber für – im fraglichen Bereich nicht beobachtete – (Gelbschnabel-)Schwäne gelte (Umweltbericht, Anlage Bgl. 1, S. 16). In Bezug auf Brutvögel (Wiesenweihe u. a.) ist der Juliane-Marienkoog nicht als Brutgebiet, wohl aber als Jagdgebiet identifiziert worden; aufgrund der meist niedrigen Flughöhen (< 20 m) dieser Vögel bestehe nur ein sehr geringes Kollisionsrisiko (Umweltbericht, a.a.O., S. 23). Der Beschwerdegegner durfte bei seiner Einschätzung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf die genannten Erkenntnisse des für die Gemeinde XXX erstellten Umweltberichts zurückgreifen. Dies gestattet § 17 Abs. 3 UVPG, wenn ein Bedarf zur Prüfung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen nicht erkennbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.02.2014, 12 LA 97/13, BauR 2014, 983), was hier der Fall war.

Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wird durch die Annahme der Beschwerdeführerinnen, ein mit der naturschutzfachlichen Datenerhebung beauftragter Sachverständiger sei entsprechend § 406 ZPO „befangen“, da er beim Beschwerdegegner (im Speicherwerk des Hauke-Haien-Koogs/Schlüttsiel) angestellt sei und „unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Windparks“ partizipiere, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist zweifelhaft, ob mit den o. g. – wenig substantiierten und nicht glaubhaft gemachten (§ 406 Abs. 3 ZPO) Angaben – die Besorgnis der Befangenheit (schon) dargelegt ist bzw. werden könnte. Inhaltlich kritisieren die Beschwerdeführerinnen die Nichtberücksichtigung „wesentlicher Vogelvorkommen“ (Brutplatz der Wiesenweihe, der Uferschnepfe, der Rohrweihe und der Sumpfohreule) und die nicht berücksichtigten „massiv vermehrten“ Flugbewegungen von Wildgänsen. Diese Kritik übergeht, dass die Bestandserhebung auf der Grundlage von drei flächendeckenden Begehungen und 13 Beobachtungsterminen im Jahr 2009/2010 erfolgt ist und insgesamt 52 Arten (zzgl. 5 Arten in angrenzenden Flächen) erfasst hat; die Ergebnisse sind im Umweltbericht der Gemeinde (a.a.O., S. 15 f., S. 22 [Karte]) zusammengefasst worden. Die von den Beschwerdeführerinnen benannten Vogelarten werden darin (bis auf die Sumpfohreule, einer Zugvogelart) erfasst. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen ist überdies unsubstantiiert: Dem Gutachten, das die Nistplätze außerhalb des Einflussbereichs der Windkraftanlagen lokalisiert, wird – unklar – entgegengehalten, diese lägen „vielmehr an ganz anderen Orten“ (S. 34 des Schriftsatzes vom 07.05.2015); wo diese Orte liegen sollen, wird nicht angegeben. Die quantitative Erfassung der Flugbewegungen von Wildgänsen wird auf eine vom Gutachten abweichende Beobachtung eines Anwohners der südlich der Anlagenstandorte gelegenen XXX gestützt, die sich nicht von vornherein widersprüchlich zu den Aussagen der vom Beschwerdegegner bzw. der Gemeinde XXX verwendeten Gutachten verhält. Diese gehen davon aus, dass „wichtigere Korridore“ für Gastvögel westlich und südlich der Anlagenstandorte frei bleiben (Umweltbericht, a.a.O., S. 24).

2.3 Der Beschwerde wird – schließlich – auch durch die auf den Landesentwicklungsplan vom 13.07.2010 (Amtsbl. SH S. 719) gestützten Einwendungen der Beschwerdeführerinnen nicht zum Erfolg verholfen.

Die in Ziff. 3.5.2 Abs. 13 [3. Tiret] des Landesentwicklungsplans für ein Repowering enthaltene Vorgabe, die „in den Runderlassen zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils aktuellen Fassung getroffenen Empfehlungen“ einzuhalten, läuft in Bezug auf die – von den Beschwerdeführerinnen eingeforderten – Abstandserfordernisse leer, weil der Erlass über die „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (Amtsbl. SH S. 1352) in seinem für Abstände maßgeblichen Teil (Ziff. 2.6 Abs. 2, 4. Tiret) durch Abschnitt III – letzter Absatz – des Runderlasses vom 23.06.2015 (Amtsbl. SH S. 772/776) keine Anwendung mehr findet. Diese – neue – Erlasslage kommt der Beigeladenen zugute.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die landesplanerischen Abstandsregelungen keinen Drittschutz zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen entfalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.08.2014, 1 MR 7/14, NordÖR 2015, 37 [bei Juris Rn. 18]), an der festzuhalten ist.

3. Weitere Beschwerdegründe haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Ihre Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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