OVG Greifswald, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 KM 152/17

OBERVERWALTUNGSGERICHT MECKLENBURG-VORPOMMERN

Aktenzeichen: 3 KM 152/17

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband MV eV, vertreten durch XXX

Proz.-Bev.: Rechtsanwalte XXX

gegen

– Antragsteller –

Gemeinde Born, Chausseestraße 68a, 1 8375 Born/Darß

– Antragsgegnerin –

wegen

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht;

Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“;

hier: einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am

4. Mai 2017

durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts XXX

den Richter am Oberverwaltungsgericht XXX und

den Richter am Verwaltungsgericht XXX

beschlossen:

Der am 9. Januar 2017 bekanntgemachte und am 24. Januar 2017 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in dem noch anhängig zu machenden Normenkontrollhauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller — eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung — begehrt die einstweilige Außervollzugsetzurig des Bebauungsplanes Nr. 33 „Holm“ der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung der – noch nicht anhängigen – Hauptsache.

Mit dem am 9. Januar 2017 bekanntgemachten und am 24. Januar 2017 in Kraft getretene Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 54 Ferienhäusern, eines Hotels bzw. Hotelkomplexes mit 80 Betten sowie weiterer Gebäude und Anlagen für die Versorgung des Gebietes auf einer Fläche von ca. 8,1 ha geschaffen. Nach dem Umweltbericht des Bebauungsplans verläuft die Grenze des FFH Gebietes „Recknitz Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE1542-302) ca. 115 m entfernt vom Plangebiet am Boddenufer; hierzu ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden (Anlage zum Umweltbericht). Das Europäische Vogelschutzgebiet „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund (DE1542-401; SPA 28) befindet sich 115 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfernt; auch hierzu ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden (Anlage zum Umweltbericht). Ein Nationalpark oder ein Biosphärenreservat sind vom Geltungsbereich nicht unmittelbar betroffen, Allerdings befindet sich südwestlich des Plangebietes der Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft mit seiner Pflege- und Entwicklungszone. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans überlagert sich nicht mit einem Naturschutzgebiet; das Plangebiet befindet sich aber vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“. Nach dem Umweltbericht befinden sich gemäß der Daten des Kartenportals Umwelt M-V (LUNG M-V) innerhalb des Geltungsbereiches bzw. im Untersuchungsraum von 300 m des B-Plans nach § 20 NatSchG M-V besonders geschützte Biotope.

Beide Vorprüfungen kamen zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Antragsgegnerin nicht geeignet sei, dass FFH-Gebiet und das SPA jeweils in seinen maßgeblichen Bestandteilen, Erhaltungszielen und Schutzzwecken erheblich zu beeinträchtigen; eine weitergehende Verträglichkeitshauptprüfung sei jeweils nicht erforderlich. Das Vorhaben sei zulässig.

Der Antragsgegnerin ist am 22. November 2016 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen eine Naturschutzgenehmigung gern. § 40 NatSchAG M-V erteilt worden (über den Widerspruch des Antragstellers ist wohl noch nicht entschieden; unter dem 1. März 2017 ist die sofortige Vollziehung der Naturschutzgenehmigung angeordnet worden, nachdem das OVG M-V mit Beschluss vom 31. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt hatte, Az: 1 M 38/17). Mit der Naturschutzgenehmigung wurde der Antragsgegnerin zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes eine Erlaubnis zum Bauen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boddenlandschaft vom 21 . Mai 1996 sowie eine Ausnahme gern. § 30 Abs. 4 BNatSchG vom gesetzlichen Biotopsohutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließwasserröhrichts erteilt.

Der Antragsteller der sich mit Schreiben vorn 27. November 2014, 21 . August 2015, 12. und 22. Oktober 2015 und 2. August 2016 am Planverfahren beteiligt hatte – hat am 10. März 2017 die vorläufige Außervollzugsetzurig des Bebauungsplans im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Im Wesentlichen macht er geltend, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der Abstand zwischen den geschützten Lebensraumelementen der Zielarten des EU-Vogelschutzgebietes und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei deutlich geringer als die Relevanz-, Stör- und/oder Fluchtdistanz der entsprechenden Zielarten, so dass im Ergebnis einer überschlägigen Prüfung eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch verändere die Bebauung, Versiegelung und teilweise Aufschüttung einer Fläche von 8 ha auf dem bisher unverbauten Holm den Charakter und das Landschaftsbild des betroffenen Landschaftsschutzgebietes nachhaltig und Laufe zudem dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Boddenlandschaft“ zuwider, so dass das Verbot aus § 4 Abs. 1 LSGVO „Boddenlandschaft“ der Planung grundsätzlich entgegenstehe. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht erteilt, das Vorhaben nicht befreiungsfähig. Zudem seien insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes und die Standortwahl und des Lärmschutzes nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Erschließungsfrage des Plangebiets sei nicht beantwortet worden, die Straße „Auf dem Branden“ entspreche nicht den Vorgaben der RASt 06, es handele sich nicht um einen Wohnweg, sondern mindestens um eine Wohnstraße. Auch die wasserseitige Erschließung sei unzulässigerweise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert worden.

Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen. Auf Grundlage der Feststellungen in der FFH-Vorprüfung (Ergebnisgutachten Dezember 2014 und Januar 2013; Zusatzuntersuchung Brutvögel Juni 2015) an deren Methodik anders als der Antragsteller meine, keine Zweifel bestünden – seien der Borner Holm und die Bültenkette als Rastvogelgebiet mit geringer Bedeutung anzusehen, es handele sich nicht um ein potentielles Bruthabitat. Die Frage, ob sich die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgrund der Beeinträchtigung der Lebensräume von geschützten Vogelarten ergibt, obliege der Einschätzung der Antragsgegnerin, der eine gewisse Einschätzungsprärogativs einzuräumen sei. Vorbelastungen seien zu berücksichtigen. Durch das Vorhaben würden keine irreparablen Schäden in Bezug auf eine Störung und Beeinträchtigung von rastenden und überwinternden Vögeln im angrenzenden SPA verursacht. Dies schon deshalb, weil der angrenzende Saaler Bodden bis zur Schilfkante einer Intensiven Wassersportnutzung (v.a. Surfen und Kite-Surfen) genutzt werde; auch werde der Borner Holm über das Plangebiet hinaus seit je her als Hundeauslaufwiese frequentiert Durch die avisierte Bebauung verspreche sich die Antragsgegnerin eine Beruhigung des Schilfgürtels. Die gesamte Bereichslage sei faktisch nahezu völlig frei von Zugvögeln, worauf auch in den Gutachten zur Vorprüfung Bezug genommen werde, es seien gerade nicht die geschützten Lebensraumelemente betroffen (Wasserröhricht als potentielles Bruthabitat).

Auch hinsichtlich der Rohrweihe sei kein Bestand zu verzeichnen. Auch wenn in dem Schilfgürtel um die Kaasenrinne ein insoweit maßgeblicher Gebietsbestandteil gesehen werden könnte, werde dieser durch den Vollzug des Bebauungsplanes in keiner Weise, weder unmittelbar noch mittelbar, nachhaltig negativ tangiert. Die anerkannten Fluchtdistanzen – Rohrweihe bis zu 300 m – würden das Plangebiet nur dann betreffen, wenn sie sich ausgehend vom als schützenswert behaupteten Habitat um den Röhrichtgürtel am Bodden in einem Radius von 300 m erstrecken wurden. Fluchtdistanzen würden keine Tabu-Bereiche begründen, sondern sich je nach konkreter Bereichslage indifferent ausdehnen, sie seien keine unabhängige physikalische Größe. Fluchtdistanzen variierten nach dem Habitat, insbesondere nach Fluchtmöglichkeiten und Fluchtpräferenzen. Sie würden hier eher die südlich des Plangebiets belegene Nationalparkzone, den Boddenbereich um die Kaasenrinne und die Schutzzone südlich davon erfassen. Auch insoweit seien die Vorbelastungen erheblich. Negative Auswirkungen auf die Population der Rohrweihe seien damit unwahrscheinlich. Allein die Möglichkeit des Wegfalls eines geeigneten Brutreviers sei fernliegend. Auch hinsichtlich der Populationen von Gänsen und Kranichen sei seit Jahren keine entsprechende Vogelkonzentration gegeben. Auch wenn sich hinsichtlich des Kranichs ein schützenswertes Lebensraumelement bis in den Brackwasserröhrichtbereich zuordnen ließe, wohin der Abstand zum Planbereich etwa 300 m betrage, könne eine Betroffenheit nicht konstatiert werden. Die Fluchtdistanz dieser Rastvögel (500 m) sei durch das Plangebiet nicht wesentlich tangiert, eine Beeinträchtigung faktisch auszuschließen.

Zwar liege das Plangebiet zudem in der weiteren Schutzzone des LSG „Boddenlandschaft“, nicht aber in der engeren Schutzzone, ein diesbezüglicher Antrag des Antragstellers sei erfolglos geblieben. Wesentliche Auswirkungen bzw. erhebliche Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Aspekte seien nicht zu erwarten. § 5 Abs. 3 LSG-VO „Boddenlandschaft“ beziehe sich auf die Wirkungen des § 4 Abs. 1 LSG VO und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Weder könne von einer konkreten Schädigung des Naturhaushaltes noch von einer Beeinträchtigung des Naturgenusses gesprochen werden; auch seien eine erhebliche Veränderung des Gebietscharakters oder eine nachhaltige Änderung des Landschaftsbildes allein aufgrund der Überschaubaren Größe des Plangebiets und des unmittelbaren Zusammenhangs zur präsenten Bebauung auszuschließen.

Ihre – der Antragsgegnerin – Planungs- und Gestaltungshoheit sei in der weiteren Schutzzone nicht ausgeschlossen. Sie habe vielmehr den besonderen Belangen des Naturschutzes in qualifizierter Weise – durch Verkleinerung des ursprünglichen Plangebiets und durch Vermeidung und Kompensation einer relevanten Beeinträchtigung des Biotopschutzes – Rechnung getragen. Die vom Antragsteller unter Hinweis auf die Bodenschutzklausel und die Umwandlungssperre angeführten Gebietsalternativen seien in der Planbegründung ausführlich reflektiert und sachgerecht ausgeschlossen worden (B-Planbegründung Seite 54). Auch bestehe ein Bedarf für das Ferienhausgebiet/Hotel. Der Holm sei bei Inkrafttreten der LSG VO als Ackerland genutzt worden. auch habe es damals bereits Planungen gegeben. Der Holm gehöre zu den höher gelegenen Stellen der Gemeinde und sei noch nie überschwemmt gewesen. Die Planung komme auch nicht ausschließlich privaten Interessen zugute. Interessen des Tourismus und des Küstenschutzes stünden dem Planvorhaben in keiner Weise entgegen. lm Gemeindegebiet betrage das Verhätnis Ferienbetten pro Einwohner 2 zu 1 was der geringste Faktor auf der Halbinsel Fischland/Darß sei. Wenn sie den Trend der Modernisierung im Bereich der touristischen Angebote nicht gefährden wolle, müsse sie im Bereich der Marktentwicklung Möglichkeiten schaffen. Der Gemeinde würden modern ausgestattete Ferienhäuser fehlen. Entsprechendes gelte für den geplanten Hotelbau, in ihrem Gebiet gebe es kein Hotel. Die durchschnittliche Auslastung pro Bett sei dagegen nicht geeignet, den Bedarf an modernen und qualitativ hochwertigen Ferienhäusem zu negieren; im Gegensatz zu den Übernachtungsmöglichkeiten würden die Gästezahlen und Übernachtungen stetig ansteigen. Die Zahl der Nachfragen könne nicht gedeckt werden. Innerörtlich habe sie zudem das – eine bauliche Verdichtung oftmals unmöglich machende – öffentliche Interesse des Denkmalschutzes zu beachten; dies sei ein öffentlicher Belang.

Soweit der Antragsteller abwägungsrelevante Fehler im Zusammenhang mit den durch den Erschließungsverkehr hervorgerufenen Lärmbelästigungen behaupte, sei weder ein offensichtlicher Mangel im bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials noch ein erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang erkennbar.

Gleiches gelte hinsichtlich der durch die Planung hervorgerufenen Zusatzbelastung und hinsichtlich der bestehenden Vorbelastung. Soweit der Antragsteller die Abwägung als fehlerhaft kritisiere, lege er völlig unrealistische Daten zugrunde. Schließlich seien auch die Rügen einer fehlenden Beantwortung der Erschließungsfrage und des Verstoßes gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung unzutreffend. Bei den RASt 06 handele es sich zum einen um Empfehlungen und zum anderen um ein technisches Regelwerk für die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen, bei der Straße „Auf dem Branden“ handele es sich um eine bestehende Verkehrssituation. Die RASt 06 sei herangezogen worden, um die bestehenden Verkehrsanlagen auf ihre Leistungsfähigkeit bewerten zu können.

Im Übrigen sei ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 WGO insoweit für den Antragsteller nicht erkennbar. Der letztlich zuerkannte Schutzanspruch sei ausgiebig im Planungsverfahren untersucht und dargestellt worden.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller – eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG verfügt über die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendigen Antragsbefugnis, welche als Sachentscheidungsvoraussetzung auch für das vorliegende Verfahren auf eine der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend erforderlich ist, weil ein Antragsteller, der in der Hauptsache keinen Rechtsschutz erhalten kann, auch kein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Regelung besitzt.

Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG (der als gleichrangiges späteres Bundesrecht trotz Fehlens einer der Öffnungsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 2 B 276/12 – Juris) antragsbefugt, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst e) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 UVPG vorliegt, durch die vorliegend die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet worden soll, für das nach der Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfungspflicht des Einzelfalles besteht. Insbesondere ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 UVPG unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen erfasst sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen. Für die Antragsbefugnis genügt die potentielle UVP-Pflichtigkeit des – hier durch Bebauungsplan – zugelassenen Vorhabens (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2015 – 2 B 39/15 – Juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 – Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE – Juris).

Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan (u.a.) mit dem FFH-Gebietsschutz und damit mit umweltrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich (Schutz der Umwelt, einschließlich der natürlichen Lebensgrundlagen sowie von Landschaft, Pflanzen und Tieren) berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), was sich aus seiner Satzung ergebe. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 27. November 2014, 21. August 2015, 12. und 22. Oktober 2015 und 2. August 2016 am Planverfahren beteiligt.

Die der Antragsgegnerin am 22. November 2016 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen erteilte Naturschutzgenehmigung zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes (Erlaubnis zum Bauen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996) sowie eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG vom gesetzlichen Biotopschutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließwasserröhrichts und deren sofortige Vollziehbarkeit steht einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Dem Antragsteller geht es nämlich nicht nur um die Verhinderung der aktuellen Bauarbeiten (Erschließungsarbeiten), er will vielmehr auch die sich anschließenden Projekte einstweilen verhindern.

Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist Über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden; Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hatte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5,14 – Juris; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 – Juris sowie vorn 19. August 2015 – 3 M 54/14 – n.v. und 3 M 64/15 – n.v.).

Bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrags erweist sich, dass der Bebauungsplan zum einen wegen Unterlassung einer Prüfung auf Verträglichkeit der von ihm vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG aufgrund einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung (einem beachtlichen Verfahrensfehler, vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 131) unwirksam und zum anderen mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1998 nicht zu vereinbaren ist (dazu unter 1.). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten (dazu unter II.).

I.

Der noch anhängig zu machende Normenkontrollantrag wäre nach dem Prüfungsmaßstab des Eilrechtsschutzverfahrens begründet.

1.

Die Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebietes (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) zu überprüfen, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 1 a Abs. 4 BauGB. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets dienen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu unterziehen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Ob die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 — 4 C 3/12 — Juris Rn. 10). Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung „offensichtlich“ ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob „nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen“ besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 – 4 BN 61/10 – Juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46/07 – Juris Rn. 11; Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – Juris Rn. 60).

Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht — unter Hinweis auf das Ergebnis der Vorprüfung (von Oktober 2015, Anlagen zum Umweltbericht) — eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des EU-Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen.

Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU); umgesetzt durch die Natura 2000-LVO M-V vom 12. Juli 2011 (i.d.F vom 9. August 2011).

Hiervon ausgehend ist bei der Frage, ob der Plan zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ führen kann, wobei mit Blick auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen ist, zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei die Ökosystemforschung unter Stabilität die Fähigkeit versteht, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Es soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße hinsichtlich des Verbreitungsgebiets und der Populationsgröße einer vom Erhaltungsziel umfassten Tier- oder Pflanzenart vermieden werden. Hieran darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen; der dem Planungsträger obliegenden (Gegen-)Beweis ist in der Regel nur geführt, wenn eine relevante Beeinträchtigung ausscheidet (vgl. Urteil des Senats vorn 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 120 ff.).

Dieser (Gegen-)Beweis ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, so dass eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. Zur Überzeugung des Senats sind nach dem im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfungsumfang erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und Nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach einer Vorprüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Projekt ist geeignet, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen.

Zwar werden Gebiete des genannten Vogelschutzgebietes vom Gebiet des Bebauungsplanes nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch sind mittelbare erhebliche Beeinträchtigungen bei summarischer Betrachtung nicht „offensichtlich“ ausgeschlossen.

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass zwischen den nach Anlage 1 zu § 3 Natura-2000-LVO M-V geschützten Lebensraumelementen der Zielarten des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 1542-401 und dem Plangebiet ein Abstand von nur 115 m liegt (vgl. auch Seite 3 der FFH-Vorprüfung). Als – etwa für die Rohrweihe (nach Standarddatenbogen Erhaltungszustand B, d.h. ungünstig, unzureichend) geschützte Lebensraumelemente (als i.S. des Erhaltungsziels des genannten Vogelschutzgebietes maßgeblich zu erhaltener oder wiederherzustellender Bestandteil, § 3 Natura-2000-LVO M-V) werden in der Anlage 1 „möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) mit störungsarmen, weitgehend ungenutzten Röhrichten mit möglichst hohem Anteil an flach überstauten Wasserröhrichten und geringem Druck durch Bodenprädatoren (auch an Kleingewässern) und mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als Nahrungshabitat“ aufgeführt, die insbesondere der im Schutzgebiet liegende zwischen 60 m und 80 m breite Röhrichtgürtel mit anschließender landwirtschaftlich genutzter Grünlandfläche (im südlichen Bereich des Holms auch im Vogelschutzgebiet belegen) erfüllt, von dem das Plangebiet einen minimalen Abstand von 115 m einhält. Für die Rohrweihe – als genannter Zielart -nimmt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15 nach Flade [1994]) eine Fluchtdistanz von 100 m bis 300 m an, so dass auch hiernach das Plangebiet grundsätzlich ausgehend vom für sie geschützten Lebensraumelement – im Bereich der Fluchtdistanz der Rohrweihe liegt.

Für den Senat ist damit nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass die etwa für die Zielart Rohrweihe geschützten Lebensraumalemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, Fluchtdistanzen würden keine Tabubereiche begründen, geht es im vorliegenden Fall nicht um solche Wirkungen, sondern um die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG vorzunehmen war/ist, d.h. ob offensichtlich und von vornherein auszuschließen ist, dass die Zielart oder deren Lebensraumelemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können.

Als relevante Wirkfaktoren stellt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15) auf optische oder akustische Störung der Tierwelt im Gebiet und auf benachbarten Flachen durch Anwesenheit von Menschen, Fahrzeugbetrieb und baulichen Anlagen sowie siedlungsbedingte Emissionen, beginnend mit der Bauzeit ab.

Soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung (auf Seite 21) darauf verweist, das vorhandene Röhricht mit maximal ca. 80 m Breite stelle eine Sichtbarriere an der Grenze des FFH-Gebietes dar, so dass vom Land her keine freie Sicht auf den Bodden gegeben sei und der Wirkfaktor einer optischen Störung durch die menschliche Silhouette zwischen Baugebiet und Flachwasserzone des Boddens nicht zur Wirkung komme, vermag dies aus Sicht des Senats eine Beeinträchtigung jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausschließen. Denn hiermit wird zum einen offenbar der Umstand das An- und Abflugs der Vögel mit Blick über den Lebensraum Röhricht hinaus vernachlässigt – zumal (auf Seite 16 oben) wohl nur auf den weiter entfernten Rohrwehen-Brutplatz im südlichen Brackwasserröhricht abgestellt wird. Außerdem ist das Brackwasserröhricht durch einzelne Trampelpfade zum Bodden hin geöffnet. Ferner ist in diesem Zusammenhang offen, ob und inwieweit optische Störungen (vollständig) „neutralisiert werden oder ob etwa Reststörungen“ verbleiben, was möglicherweise auch jahreszeitlich differenziert zu betrachten sein könnte. Auch soweit die FFH-Vorprüfung (auf Seite 16 unten) – mangels quantitativer Beurteilungskriterien für Vögel hinsichtlich Meideabstände gegenüber Häusern oder Siedlungsstellen – abschätzt, dass aufgrund des Mindestabstandes von 115 m voraussichtlich keine optischen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die maßgebliche Bestandteile des SPA erheblich beeinträchtigten, ist – abgesehen von der Frage, ob damit eine Beeinträchtigung schon offensichtlich und von vornherein auszuschließen ist – nach dem Bebauungsplan praktisch parallel zum südwestlichen Röhrichtgürtel eine Bebauung mit neun Häusern und einer Firsthöhe von 10,50 m zulässig (SO FE 2). Auch hier wird im Übrigen auf eine gedeckte Sicht im bodennahen Bereiche abgestellt und werden eventuell störende Wirkungen im An- und Abflug nicht angesprochen. Hinzukommt, dass wie vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen (Bl. 48, 244 GA), ein in der FFH-Vorprüfung überhaupt nicht angesprochener, sich wohl an das Plangebiet in südwestlicher Richtung anschließender Geländestreifen (wohl mit dem Zweck des Freizeitaufenthaltes von Feriengasten dort) an den Vorhabensträger veräußert worden sein soll, was die Distanz zum geschützten Lebensraumelement weiter verringert. Unterbewertet bleibt in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats auch das quantitative Ausmaß der (maximalen) zusätzlichen Belastung durch Anwesenheit und Verhalten der zusätzlichen Feriengäste. Denn bei einer Ferienanlage mit (geplant) maximal 296 zusätzlichen Menschen, von denen ein Teil seine Freizeltaktivitäten – etwa auch zu den Abendstunden – aus dem Plangebiet hinaus in die Natur in Richtung Bodden verlegen wird, dürfte alles dafür sprechen, dass von diesen erhebliche Wirkungen ausgehen. Zumindest aber dürften solche Beeinträchtigungen für den Brackwasserröhricht als etwa für die Zielart Rohrweihe geschütztes Lebensraumelement nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen sein.

Soweit in der FFH-Vorprüfung und in deren Prognose darauf abgestellt wird, durch Kartierung (Büro PfaU 2012) sei lediglich ein Brutplatz der Zielart Rohrweihe, und dieser außerhalb des 500 m Untersuchungsraumes festgestellt worden und auch ansonsten seien im Randbereich des Holms nur sehr geringe Individuenzahlen rastender Entenvögel festgestellt worden, die hinsichtlich der im Vergleich zu der 2007 vorgenommenen Bewertung weit hinter den Erwartungen zurückblieben, verkennt die Vorprüfung und mit ihr auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen, erkennbar den Gebietsschutzcharakter des Europäischen Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach dem die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden § 3 Natura 2000-LVO M-V. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass danach als maßgebliche Bestandteile (deren Erhaltung oder Wiederherstellung Erhaltungsziel des jeweiligen Vogelschutzgebietes ist) sowohl die Vogelarten als auch die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt werden. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob aktuell dort Brutplätze vorhanden oder rastende Vögel anzutreffen sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass vorbehaltlich der Feststellungen einer FFH-Prüfung – ein Hineinrücken möglicher Störungsquellen in die Fluchtdistanzen der Zielarten zu einer letztlich vollständigen und dauerhaften Entwertung deren geschützter Lebensraumelemente und damit des Vogelschutzgebietes führen könnte, zumal die Vorprüfung eine (nachvollziehbare) Prognose etwa zu Brut und Rastverhalten der Zielarten in den kommenden Jahren nicht trifft. Zudem dürfte die Betrachtung der Antragsgegnerin übersehen, dass Erhaltungsziel auch die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist.

Im Übrigen ist hinsichtlich des – außerhalb des nunmehrigen Untersuchungsraums liegenden – 2012 nachgewiesenen Brutplatzes der Rohrweihe (südlich der Kaasenrinne) darauf hinzuweisen, dass im südlichen Teil des Holms ein Teil des in der Karte der Vorprüfung als Grünland (Mähwiese) bezeichneten Bereichs ebenfalls im Vogelschutzgebiet liegt und für die Zielart Rohrweihe in der Anlage 1 der Natura-2000-LVO M-V auch als ein geschütztes Lebensraumelement möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als „Nahrungshabitat“ aufgeführt sind. Insoweit ist der Hinweis des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen, dass eine Verknüpfung der vorgelagerten Schilfinsel (mit Brutplatz), des Röhrichtgürtels und des ufernahen Bereichs eine dauerhafte Ansiedlung der Rohrweihe sicherstellen soll. Der südliche Brackwasserröhricht und das sich in nördliche Richtung anschließende Grünland liegen indes im 500 m-Untersuchungraum und das im Vogelschutzgebiet liegende Grünland auch innerhalb der bis zu 300 m betragenden Fluchtdistanz der Rohrweihe.

Aber auch soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung auf eine „gewisse“ (Seite 14) bzw. „nennenswerte Vorbelastung (v.a. Surfer wasserseitig, zudem landseitig Spaziergänger mit Hunden)“ (Seite 29) abstellt, ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar. Warum einerseits bei der Berücksichtigung des Ausmaßes der aufgrund der zusätzlichen Menschen auftretenden Störungen die „illegalen Trampelpfade im Röhricht (…) hier außer Betracht bleiben müssten (Seite 17 oben), andererseits jedoch auch mit dieser Vorbelastung wohl eine (erhebliche) Beeinträchtigung verneint werden soll. Wenn – wie in der FFH-Vorprüfung ausgeführt – im Rahmen der Rastvogelkartierung 2014 „eine aktuell geringe Frequentierung durch Rastvögel vor allem auf die permanente tagtägliche Störung des Gebietes“ (Seite 16) zurückzuführen ist, wäre für einen offensichtlichen Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen – im Rahmen der FFH-Vorprüfung zu hinterfragen gewesen, ob die Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führt, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben oder ob diese Vorbelastung auch Auswirkungen nach sich zieht, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Bewegt sich bereits die Vorbelastung in einem kritischen Bereich, dürfte der aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstige Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 8 28/09 – Juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19106 – Juris Rn. 122). Ausführungen zu einer Belastungsgrenze (des Lebensraumes und der Zielart) sind der Vorprüfung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass für das vorliegende SPA Erhaltungsziel auch und gerade die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist – gemeint ist der günstige Erhaltungszustand (§ 3 Natura 2000-LVO M-V).

2.

Der Bebauungsplan ist ferner nach Auffassung des Senats auch aus dem Grunde voraussichtlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtswidrig und unwirksam, weil seine Festsetzungen mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21 Mai 1996 nicht vereinbar sind.

Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren, ist dieser Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) dann unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen. In einem solchen Fall besteht zugleich ein Inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzverordnung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Wirksam ist der Bebauungsplan hingegen, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist, und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Andernfalls kann die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 – Juris Rn. 6).

Zwar liegt das Plangebiet nicht in der – von jeglicher Bebauung freizuhaltender engeren Schutzzone (vgl. Liste der engeren Schutzzonen der LSG VO) des Landschaftsschutzgebiets, jedoch steht die Planung im Widerspruch zu dem Verbot des § 4 Abs. 1 LSG VO, wonach u.a. alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern und das Landschaftsbild nachhaltig verändern. Dass vorliegend die geplante Bebauung von 54 Ferienhäusern und einem Hotel sowie Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Schutzgebietsfläche von über 8 ha den Charakter des zuvor unbebauten Gebietes – des nach § 3 Abs. 4 Nr. 8 LSG VO besonders prägenden erhaltenswerten Landschaftselementes Halbinsel Borner Holm – verändert und zudem dessen Landschaftsbild nachhaltig verändert, liegt für den Senat auf der Hand. Das folgt zudem daraus, dass nicht etwa nur eine Lücke in einer vorhandenen Bebauung – etwa am Ortsrand der Gemeinde Born – geschlossen werden soll, sondern das geplante, zuvor unbebaute Gebiet in den verbliebenen unverbauten Holm „hineinragt“.

Dem steht die der Antragsgegnerin unter dem 22. November 2016 für den Bebauungsplan erteilte Genehmigung nach § 5 Abs. 3 LSG VO nicht entgegen. Diese „Genehmigung“ geht. soweit sie die „Erlaubnis“/„Genehmigung“ für den Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ nach § 5 Abs. 3 LSG VO betrifft, in‘s Leere. Denn sowohl aus den verbotenen „Handlungen“ des § 4 LSG VO als auch aus den nach § 5 LSG VO erlaubnispflichtigen „Handlungen“ folgt, dass die „Erlaubnis“ vorhabenbezogen ist und nur für „Tathandlungen“, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28103 – Juris Rn. 8). Adressat der Vorschrift ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Bebauungsplan umsetzen will, weshalb die „Erlaubnis“ im vorliegenden Fall auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist und in´s Leere geht.

Auch wenn es sich bei der genannten „Erlaubnis“ nach § 5 Abs. 3 LSG VO der Sache nach um eine Befreiung nach § 67 BNatSchG handeln sollte, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewahrt werden kann, würde gleiches gelten. Denn auch diese kann nicht für den Erlass von Rechtsnormen – insbesondere einen Bebauungsplan – erteilt werden. Eine gleichwohl erteilte Befreiung für eine Rechtsnorm geht ebenso in‘s Leere, weil der Befreiungsbescheid auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Auch die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dem Bauherrn und nicht vorab dem Träger der Bauleitplanung zu erteilen, was nicht zuletzt die Regelung des § 30 Abs. 4 BNatSchG zeigt (vgl. zum Ganzen: Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 12 und 35).

Auch der Landesgesetzgeber M-V hat insoweit nicht bestimmt, dass die Erteilung einer Erlaubnis/Befreiung an die Gemeinde (Träger der Bauleitplanung) erteilt werden soll. Aus den Regelungen des NatSchAG M-V (etwa §§ 40, 41‚ 42) folgt, dass diese vorhabenbezogen / maßnahmebezogen sind und nur für Tathandlungen, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften gelten.

Es ist auch keine offensichtliche „Erlaubnislage“ ersichtlich. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 LSG VO, dass in dem Schutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder den besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, soweit nicht eine erlaubnispflichtige Handlung nach § 5 LSG VO vorliegt. § 5 Abs. 1 verbietet die dort genannten Handlungen, zu denen ersichtlich nicht die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen gehört. Sie sind nämlich in § 5 Abs. 2 Nummer 1 genannt, der nur für die engeren Schutzzonen gilt. In diesem Bereich liegt der streitbefangenen Bebauungsplan nicht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede Bebauung in diesem Bereich zulässig ist. Es bedarf nach der Systematik der Verordnung lediglich keiner speziellen, auf der Landschaftsschutzverordnung basierenden Erlaubnis. Es bleibt im Übrigen bei den Anforderungen, die sich aus § 3 Abs. 3 LSG VO ergeben. Besondere Bedeutung besitzen danach die großen unzersiedelten Landschaftsräume, die in Verbindung mit der vorhandenen typischen Ortsbebauung in hohem Maße den landschaftlichen Reiz der Region bestimmen. Danach muss sich jede neue Bebauung in die vorhandenen Ortslagen einpassen bzw. unmittelbar an die Orte anschließen. Damit kann nicht gemeint sein, dass eine großflächige Bebauung außerhalb des engeren Schutzgebietes zulässig sein soll, wenn sie sich nur an bereits vorhandene Bebauung anschließt. Einem solchen Verständnis würde schon die Rechtsgrundlage der Landschaftsschutzverordnung widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Das Verständnis des Antragsgegners, wie es sich in der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 2.4.5 (Seite 16/ 17 oben der Begründung) wiederfindet – wo ausgeführt wird, da das Plangebiet im Nordosten unmittelbar an die bebaute Ortslage der Gemeinde Born angrenzt, sei die in § 3 Abs. 3 LSG VO genannte Voraussetzung für eine Bebauung außerhalb der engeren Schutzzone erfüllt – ist somit unzutreffend. Der Senat muss insoweit nicht entscheiden, ob mit dieser Regelung – in Abgrenzung zum Bauverbot in der engeren Schutzzone – etwa eine einzelne, sich in die vorhandene Ortslage einpassende bzw. unmittelbar an die Orte anschließende Bebauung oder aber eine das Schutzgebiet nur „punktuell“ oder „linear“ berührende Planung gemeint ist. Denn jedenfalls ist ein gesamtes Baugebiet mit einer Fläche von ca. 8 ha -das zudem wie bereits ausgeführt quasi keilförmig von der vorhandenen Bebauung in Richtung des Landschaftsschutzgebietes „hineinzeigt“, nicht von dieser Regelung umfasst. Zum einen würde dies bereits aufgrund der Dimension des Baugebietes dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes widersprechen und zum anderen zu einer weiteren, schrittweisen Entwertung des Landschaftsschutzgebietes durch – etwa – weitere Bebauung, auch durch sich anschließende eventuelle Bebauungspläne führen. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Verhältnisse würden sich erheblich verändern, wenn die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung verwirklicht sein wird, Diese wird nicht nur Teil der mit dem Ort zusammenhängenden Bebauung, sondern durch die geplante Bebauung wird durch die Überplanung des betroffenen Außenbereichs ein Keil in den Außenbereich geschlagen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird in ganz erheblichem Umfang in das Landschaftsschutzgebiet hinein erweitert. Die Bebauung mit 54 Ferienhäusern und einem Hotel mit Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Fläche von 8 ha hat vorliegend ein erhebliches Gewicht, dass der Bebauungszusammenhang in einem über eine Ortsabrundung hinaus in das Schutzgebiet hinein erweitert wird und die Landschaft damit ihre schützenswerte natürliche Eigenart verliert. Diese Folge widerspricht dem Verbot des § 4 LSG VO, dem Schutzzwack des § 3 LSG VO und ist mit dem Landschaftsschutz nicht zu vereinbaren.

Dass die Verordnung nicht die flächenhafte Inanspruchnahme von unter Schutz gestellten Flächen außerhalb des der engeren Schutzzone erlauben will, wird auch aus § 7 Abs. 1 LSG VO deutlich. Hier wird angeordnet, dass bauliche Anlagen, die nach § 35 BauGB in der weiteren Schutzzone zulässig sind, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflache, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Landschaft einzufügen haben. Ein solches Einfügen scheidet von vornherein aus, wenn eine größere Fläche jenseits eines einzelnen – in der Regel nur als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB denkbaren Vorhabens mit einer Vielzahl von Gebäuden auf der Grundlage eines Bebauungsplans bebaut werden und damit die Fläche faktisch aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert werden soll. Für einen solchen Fall kommt nur die vorherige Änderung der Landschaftsschutzverordnung in Betracht. Ohne eine solche Entscheidung steht der Planung die Landschaftsschutzverordnung als zwingendes Recht entgegen. Mit § 3 Abs. 3 LSG VO handelt sich damit um eine gesetzliche Vorgabe, die einer Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung nicht zugänglich ist.

Aber auch eine Befreiungslage nach § 67 BNatSchG (für die nach dem Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben, d.h. für die Bauherren) – aufgrund derer die Gemeinde nicht aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gehindert wäre, in diese hinein zu planen (vgl. Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 33 34) – besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre ein „atypischer“ Sachverhalt, d.h. ein Sachverhalt, auf den die jeweilige Norm nicht ohne weiteres zugeschnitten ist. Von einer solchen besonderen oder Ausnahmesituation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Das Verbot des § 4 Abs. 1 LSG VO ist vielmehr ohne weiteres auf die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben zugeschnitten.

Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen: in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – Juris; Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 13). Von einem solchen Sonderfall ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr stimmen Anwendungsbereich und Schutzzweck des Verbots überein. Es ist geradezu das Ziel der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ großflächige Bebauung im Landschaftsschutzgebiet wie die von der Antragsgegnerin geplante auszuschließen und dagegen „große unzersiedelte Landschaftsräume“ und besonders prägende erhaltenswerte Landschaftselemente – wie die Halbinsel Berner Holm – zu bewahren.

II.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten. Dass der noch anhängig zu machende Normenkontrollantrag nach dem oben Gesagten in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit zu gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstiger Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15 – Juris Rn. 1 5). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung des Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache geboten, wenn im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vorn 25. Januar 2017 – 1 MR 5/16 – Juris Rn. 26).

Hiervon ausgehend ist der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten, um die praktische Wirksamkeit des mit der – die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden – Natura 2000-LVO M-V verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin hat mit dem Beginn der Maßnahmen zur Baufeldfreimachung und Erschließung des Plangebietes mit der Vollziehung der Festsetzungen des Bebauungsplanes begonnen. Baugenehmigungen – sofern sie erforderlich sind – wären sofort vollziehbar (§ 212a BauGB).

Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Ihm war nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzten, weil die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 2 8 1367/13.NE – Juris Rn. 33, Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 47 Rn. 146).

Auf die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Einwendungen kommt es mit Blick auf Vorstehendes für das hiesige Verfahren nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 15.000 EUR ansetzt).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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